Entgeltsicherung
Zum 1. Mai 2007 wurde die Entgeltsicherung aufgebessert, die die Agentur älteren Arbeitslosen gewährt.
Typisches Problem der Betroffenen: Wer mit 50 oder 55 arbeitslos wird, und eine neue Stelle sucht, wird dort vielfach weniger verdienen als beim früheren Arbeitgeber. Die Entgeltsicherung federt diesen Verlust ab - und zwar für maximal zwei Jahre. Anspruch hierauf haben Arbeitslose ab 50, die einen schlechter bezahlten Job annehmen und noch einen Restanspruch auf mindestens 120 Tage Arbeitslosengeld 1 haben. Geregelt ist dies in Paragraph 421j des dritten Sozialgesetzbuchs.
Ein Beispiel: In seinem neuen Job verdient ein Arbeitnehmer 1.400 Euro netto - gegenüber vorher 2.000 Euro netto. Das "Minus" beläuft sich also auf 600 Euro. Durch die Entgeltsicherung wird es zunächst auf die Hälfte - also auf 300 Euro - begrenzt. Im zweiten Jahr beträgt der Erstattungsbetrag 30 Prozent des Differenzbetrages zwischen dem früheren und dem aktuellen Nettolohn. Im Beispielfall wird das Minus im zweiten Beschäftigungsjahr deshalb auf 420 Euro begrenzt. Der Arbeitnehmer erhält also als Entgeltsicherung dann monatlich 180 Euro. Zudem werden die Älteren durch einen Zuschuss, den die Arbeitsagentur zu den Rentenbeiträgen zahlt, gegenüber der Rentenkasse so gestellt, als würden sie weiterhin 90 Prozent ihres Einkommens vor der Arbeitslosigkeit erzielen.
Die Entgeltsicherung wird auch gewährt, wenn die Betroffenen bei einem früheren Arbeitgeber erneut tätig werden - vorausgesetzt sie waren bei diesem innerhalb der letzten zwei Jahre maximal drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Wichtig noch: Bei dem durch Entgeltsicherung indirekt geförderten Job muss mindestens ein tarifliches oder ortsübliches Gehalt gezahlt werden. Damit soll vermieden werden, dass der Entgeltzuschuss vom Arbeitgeber missbraucht wird, um den Lohn unter das tarifliche oder ortsübliche Niveau zu senken. Auch Einkommensverluste, die Ergebnis einer Arbeitszeitverkürzung sind, werden durch die Entgeltsicherung nicht ausgeglichen.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





