Rente oder Arbeitslosengeld?
Klar: Wer 30 oder 40 Jahre alt ist und keinen Job hat, kann Arbeitslosengeld bekommen. Was aber gilt beispielsweise für 63-jährige Arbeitslose, die auch eine Altersrente beziehen könnten?
Steht den Betroffenen dann Altersrente oder Geld von der Arbeitsagentur zu? Die Antwort fällt ganz anders aus, je nachdem, ob es sich um Versicherungsgeld von der Agentur ("Arbeitslosengeld 1") oder um die der Sozialhilfe vergleichbare Hartz-4-Leistung handelt, die den irreführenden Namen "Arbeitslosengeld 2" trägt.
Das gilt für Arbeitslosengeld-1-Bezieher
Wer arbeitslos ist und die Voraussetzungen fürs Arbeitslosengeld 1 erfüllt, kann dieses bis zum regulären Rentenalter erhalten. Paragraf 118, Absatz 2 des dritten Sozialgesetzbuchs bestimmt derzeit noch: "Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld." Ab Januar 2008 wird diese Formulierung im Zuge der Anpassung der Renten-Altersgrenze angepasst: Dann heißt es, dass im Grundsatz so lange Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 besteht, bis das "für die Regelaltersgrenze im Sinne des Sechsten Buches erforderliche" Lebensalter erreicht ist.
Was das bedeutet, zeigt folgendes Beispiel: Harald S. wurde am 10. März 2007 arbeitslos. Damals war er genau 63 Jahre und acht Monate alt. Da er die letzten Jahre durchgängig sozialversichert beschäftigt war, hat er Anspruch auf 18 Monate Arbeitslosengeld 1 (das ist die Höchstdauer). Gesundheitlich ist er einigermaßen fit, er sucht auch aktiv eine neue Arbeit. Damit steht seinem Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 nichts entgegen. Er wird diese Leistung allerdings nicht für die vollen 18 Monate erhalten, denn er wird am 10. Juli 2008 65 Jahre alt. Damit kann er nur noch für den Juli 2008 Arbeitslosengeld 1 beanspruchen. Nach gut 16,5 Monaten Leistungsbezug wird er damit in jedem Fall aus der Versicherungsleistung der Arbeitsagentur ausgesteuert.
Harald S. könnte sich allerdings auch jederzeit endgültig vom Arbeitsmarkt verabschieden und Rente beantragen. Denn seit er 63 Jahre alt geworden ist, kann er die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen. Doch bislang hat er sich gegen die Rente und für die Leistung der Arbeitsagentur entschieden. Die Entscheidung ist ihm leicht gefallen. Da er zuletzt recht gut verdient hat, bekommt er ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 1350 Euro. Seine Rente würde demgegenüber mit ca. 950 Euro deutlich niedriger ausfallen.
Entscheidungshilfen
Falls Sie die Wahl haben zwischen Arbeitslosengeld 1 und einer vorgezogenen Altersrente, mag Einiges zunächst für die Rente sprechen. Schließlich sind Rentenbezieher (endlich) nicht mehr von der Arbeitsagentur abhängig, müssen sich nicht mehr dort melden und können so lange wie sie wollen wegfahren. Doch wenn Sie diese "Freiheit" wählen, müssen Sie dafür häufig teuer bezahlen: mit monatlichen Renteneinbußen bis zum Lebensende. Drei wichtige finanzielle Gründe sprechen nämlich häufig für eine Entscheidung gegen die vorzeitige Rente und für den weiteren Bezug der Leistungen der Arbeitsagentur:
- Arbeitslosengeld 1 ist häufig höher als die Rente
Gerade bei Frauen (die häufig weniger Rentenversicherungsjahre vorweisen können als Männer und oft auch weniger verdient haben) fällt die gesetzliche Altersrente häufig sehr niedrig aus. Mit Geld von der Arbeitsagentur steht man sich dann meist besser. Tipp: Lassen Sie sich in jedem Fall vor dem Rentenantrag genau ausrechnen, mit wie viel Rente Sie rechnen können. - Jedes Jahr registrierter Arbeitslosigkeit erhöht die Rente
Hinzu kommt: Wer nicht vorzeitig in Rente geht und weiterhin arbeitslos gemeldet bleibt, für den zählt bei der Rente auch die Arbeitslosenzeit als Versicherungszeit. Ein Jahr Bezug von Arbeitslosengeld 1 schlägt bei einem Erwerbslosen, der vor der Arbeitslosigkeit ein durchschnittliches Einkommen erzielt hatte, mit einer Erhöhung der späteren monatlichen Rente um 15 bis 20 Euro zu Buche. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld 2 sind allerdings weit weniger wert. - Wer vorzeitig in Rente geht, muss Abschläge einkalkulieren
Die meisten Rentenberechtigten können aufgrund der Spargesetze der letzten Jahre zwar noch ein vorzeitiges Altersruhegeld in Anspruch nehmen. Sie werden dafür aber mit erheblichen Abschlägen bei den Altersbezügen bestraft. Wer schon mit 60 in Rente geht, muss vielfach mit einer Rentenkürzung um 18 Prozent rechnen. Und: Diese Rentenkürzung gilt nicht nur bis zum 65. Lebensjahr, sondern lebenslänglich!
Das gilt beim Arbeitslosengeld 2
Arbeitslosengeld 2 gibt es - genau wie die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld 1 - maximal bis zum 65. Lebensjahr (bzw. bis zur künftig geltenden regulären Altersgrenze für die Rente). Dabei gilt allerdings folgende wichtige Einschränkung: Die für das Arbeitslosengeld 2 zuständigen Ämter müssen im Prinzip von allen Antragstellern verlangen, dass sie alle möglichen anderen Leistungen - wie etwa Krankengeld oder Erwerbsminderungsrente - zunächst in Anspruch nehmen, bevor sie Arbeitslosengeld 2 beantragen. Grundsätzlich gilt das auch für die vorzeitige Altersrente. Denn alle anderen sozialen Leistungen, die die Hilfeempfänger in Anspruch nehmen können, sind gegenüber dem Arbeitslosengeld 2 vorrangig. Ob und in welcher Höhe die Betroffenen bei einer vorzeitigen Verrentung Rentenabschläge hinnehmen müssen, spielt hier keine Rolle. Dies war früher auch bei der Sozialhilfe bereits so. Die Ämter haben nach Paragraf 5 Absatz 3 des zweiten Sozialgesetzbuchs sogar das Recht, selbst für die Betroffenen einen Rentenantrag stellen - wenn diese es nicht von sich aus tun.
Ausnahmeregelungen für die Jahrgänge vor 1950
Von der geschilderten Regel gibt es allerdings vorübergehend noch eine Ausnahme (geregelt in Paragraf 65 Absatz 4 des zweiten Sozialgesetzbuchs). Die Ausnahmeregel läuft Ende 2007 aus. Die Ausnahme-Bestimmung bei der Rente hängt mit einer mittlerweile seit mehr als 20 Jahren existierenden und bis Ende 2007 noch geltenden Vorruhestandsregelung im Arbeitsförderungsrecht zusammen: Der so genannten 58-er-Regelung. Diese funktioniert folgendermaßen: Generell sind alle Bezieher von Arbeitslosengeld - dies gilt für Arbeitslosengeld 1 und 2 gleichermaßen - in der Pflicht, sich um die Aufnahme eine neuen Beschäftigung zu bemühen und alle entsprechenden Angebote des Amtes, das das Arbeitslosengeld 2 zahlt, anzunehmen, soweit diese zumutbar sind.
Allerdings: Diejenigen, die vor dem 31. Dezember 2007 das Alter von 58 Jahren erreichen oder älter sind, können nämlich erklären, dass sie gar nicht mehr arbeiten wollen - und erhalten dennoch Arbeitslosengeld 2. Genauer: Die Betroffenen haben auch dann Anspruch auf Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch, wenn sie "nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden". Dieser so genannte "erleichterte Leistungsbezug" ist grundsätzlich in Paragraf 428 des dritten Sozialgesetzbuchs geregelt.
Mehr Freiraum und Urlaub möglich
Welche Folgen hat eine Unterschrift unter eine solche Erklärung für Sie? Mit Arbeitsangeboten brauchen Sie nach Ihrer Unterschrift nicht mehr zu rechnen. Darüber hinaus gewinnen Sie unter Umständen mehr persönlichen Freiraum. Möglicherweise brauchen Sie sich seltener beim Amt zu melden und Ihnen wird eine längere Ortsabwesenheit gestattet. Bis zu 17 Wochen pro Kalenderjahr dürfen Arbeitslose nach ihrer Unterschrift unter eine entsprechende Erklärung ortsabwesend sein. Dies regelt Paragraf 4 der Erreichbarkeitsanordnung, die nun auch weitgehend für Bezieher von Arbeitslosengeld 2 gilt. Sie dürfen Ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" allerdings nicht ins Ausland verlegen.
Keine Nachteile bei der Rente
Bei der Rente brauchen Sie durch eine Unterschrift unter die Erklärung keine Nachteile zu befürchten. Für Sie gelten vorteilhafte Ausnahmeregelungen. Normalerweise müssen Arbeitslosengeld-2-Bezieher ein vorzeitiges Altersruhegeld beantragen, selbst dann wenn ihnen erhebliche Rentenabschläge drohen. Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme: Wer 58 Jahre alt ist und bis Ende 2007 eine Erklärung nach Paragraf 65 Absatz 4 SGB 2 abgibt, muss erst dann Rente beantragen, wenn er Anspruch auf ein abschlagsfreies Altersruhegeld hat. Denn hier gelten die entsprechenden Regelungen von Paragraf 428 des dritten Sozialgesetzbuchs. Danach dürfen die Arbeitsagenturen Leistungsbezieher dann nicht aus dem Arbeitslosengeld (2) in die Rente aussteuern, wenn die Rente "vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden" kann. Das maßgebliche Rentenalter ist dabei das Alter, in dem Antragsteller eine Altersrente ohne Abschläge erhalten können.
Ein Tipp für alle, die vor 1950 geboren sind: Spätestens dann, wenn Job-Center, Arbeitsagenturen oder Kommunen Sie zur Stellung eines Antrags auf eine um Abschläge gekürzte Rente auffordern, sollten Sie nach Paragraf 65 Absatz 4 des SGB 2 erklären, dass Sie nicht mehr arbeitsbereit sind. Die Ämter dürfen Ihnen dann nicht mehr zumuten, einen Antrag auf eine Rente mit Abschlag zu stellen. Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren "Hinweisen" zur Durchführung des SGB 2 die örtlichen Arbeitsagenturen allerdings angewiesen, Arbeitslose, die vor 1948 geboren wurden, generell nicht in eine gekürzte Altersrente auszusteuern - auch ohne, dass diese eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.
Diese Hinweise binden jedoch nicht die 69 Kommunen, die die so genannte Option wahrgenommen haben und allein für die Durchführung des Gesetzes zuständig sind.
Wer kann sich noch auf die Regelungen des "erleichterten Bezugs" berufen?
Ihre fehlende Arbeitsbereitschaft können alle Älteren erklären,
- die bis Ende 2007 Arbeitslosengeld 2 beantragen und
- Ende 2007 mindestens 58 Jahre alt sind.
Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Zudem müssten nach der Logik des Gesetzes die Regelungen auch für diejenigen gelten, die vor Ende 2007 eine Erklärung über den erleichterten Bezug von Arbeitslosengeld 1 nach Paragraf 428 SGB 2I unterschrieben haben und später Arbeitslosengeld 2 beziehen.
Mehr Infos
Weitere Informationen zum Thema "Rente und Arbeitslosengeld" sowie zu den(Sonder-)Regelungen für 58-Jährige und finden sich im Ratgeber "111 Tipps für Arbeitslose" (elfte Auflage 2006, 272 Seiten, 9,90 Euro).
Die neuen Regelungen zum Arbeitslosengeld 2 für Ältere werden umfassend im gerade erschienenen Ratgeber "111 Tipps zu Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeld" (2. Auflage, 2007, 192 Seiten, 9,90 Euro) dargestellt. Beide Bücher werden vom DGB-Bundesvorstand herausgegeben und sind im Bund-Verlag erschienen.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





