Arbeitslosenversicherung
Wer die Pflege eines Angehörigen übernimmt, steht unter Umständen unter dem Schutz der Arbeitslosenversicherung. Drei Fälle sind dabei mindestens zu unterscheiden ...
Fall 1: Pflegezeit als "Pause" vom sozialversicherten Job
Wer zeitweise aus dem sozialversicherten Job aussteigt, um einen Angehörigen zu pflegen, ist bei der Arbeitslosenversicherung - vergleichsweise - noch am besten abgesichert. Die Betroffenen bleiben in der Job-Pause ohne eigene Kosten arbeitslosenversichert - und zwar für die Dauer einer sechsmonatigen Pflegezeit. Die entsprechende Neuregelung ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten und funktioniert im Detail folgendermaßen:
Die Betroffenen sind in der Pflegezeit nach dem neuen Paragraf 26 Absatz 2b des dritten Sozialgesetzbuchs "versicherungspflichtig". Dies gilt immer dann, wenn sie für die Angehörigenpflege eine Pause im versicherungspflichtigen Job einlegen. Wie viele Stunden sie pro Woche mit der Pflege beschäftigt sind, spielt in den ersten sechs Monaten der Angehörigenpflege (anders als danach, siehe unten) keine Rolle. Die Beiträge für die Betroffenen, die mit 8,20 Euro (alte Bundesländer) bzw. 6,93 Euro (neue Bundesländer) sehr niedrig ausfallen, übernimmt die Pflegeversicherung.
Wer seine Auszeit für die Pflege über die Sechs-Monats-Frist hinaus verlängert oder gegebenenfalls seinen Job für die längere Betreuung eines Angehörigen ganz aufgibt, kann sich nach diesen sechs Monaten für die genannten Beträge freiwillig arbeitslosenversichern. Die Entscheidung für die freiwillige Weiterversicherung müssen die Betroffenen innerhalb des ersten Monats nach dem Ende der sechsmonatigen Pflegezeit treffen. Den Beitrag müssen die Betroffenen selbst entrichten - eine Beteiligung der Pflegekasse gibt es nach dem Ende der Sechs-Monats-Frist nicht mehr. Und noch etwas ist ab dem 7. Pflegemonat anders: Für die Betroffenen kommt es nun darauf an, wie viel Stunden Sie pro Woche mit der Pflege beschäftigt sind.
ihre-vorsorge.de rät: Sollte Ihre Pflege länger andauern, sollten Sie die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen. Sie erhalten so Ihre Ansprüche an die Arbeitslosenversicherung aufrecht.
Die freiwillige Weiterversicherung kommt nur für Pflegepersonen in Frage, die Angehörige betreuen, die vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung als pflegebedürftig anerkannt worden sind. Weiterhin muss die wöchentliche Pflege mindestens 14 Stunden in Anspruch nehmen.
ihre-vorsorge.de fragte Ilona Mirtschin, Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit, wie die Arbeitsagenturen prüfen, ob die erforderlichen 14 Stunden Angehörigenpflege pro Woche erreicht werden:
Muss eine Bescheinigung der Pflegekasse vorgelegt werden, dass der Angehörige mindestens 14 Stunden pro Woche gepflegt wird?
Mirtschin: "Eine Bescheinigung der Pflegekasse muss auf jeden Fall vorgelegt werden. Die benötigen wir für den Nachweis, dass Leistungen der Pflegeversicherungen erbracht werden. Der Umfang der Pflege muss daraus nicht unbedingt hervorgehen. Für diese Bescheinigung gibt es ein eigenes Feld auf unserem Antragsvordruck."
ihre-vorsorge.de: Kann die Voraussetzung "14-Stunden-Pflege-pro-Woche" auch anders nachgewiesen werden?
Mirtschin: "Wenn ein Pflegebedürftiger in Pflegestufe 2 oder 3 eingruppiert ist, reicht schon die Einstufung der Pflegekasse. In diesen Pflegestufen ist die Grenze von 14 Stunden pro Woche auf jeden Fall erreicht. Dann brauchen wir keine eigene Bescheinigung über den Umfang mehr. Wenn allerdings der Angehörige in die Pflegestufe 1 eingeordnet wurde, muss auch der zeitliche Umfang bestätigt werden. Dies kann durch die Pflegekasse, den Arzt oder den Angehörigen erfolgen."
Fall 2: "Rückzug" in die Angehörigenpflege nach dem Bezug von Arbeitslosengeld 1
Wer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld 1 die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen übernimmt, kann sich innerhalb eines Monats nach dem Ende des Arbeitslosengeld 1-Bezugs nach Paragraf 28 a des dritten Sozialgesetzbuchs für die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung entscheiden. Die niedrigen Beiträge - 8,20 Euro in den alten und 6,93 Euro in den neuen Ländern - muss der Betroffene selbst übernehmen.
Die freiwillige Weiterversicherung im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld 1 kommt nur dann in Frage, wenn die Betroffenen pro Woche mindestens 14 Stunden mit der Pflege ihres Angehörigen beschäftigt sind (siehe oben).
Fall 3: Vor der Pflegezeit weder sozialversicherungspflichtig beschäftigt noch Bezieher von Arbeitslosengeld 1
In diesem Fall kommt die gesetzliche Arbeitslosenversicherung für die Betroffenen nicht in Frage. Betroffen hiervon sind beispielsweise diejenigen, die einen 400-Euro-Job für die Pflege aufgeben oder vor der Pflegezeit gar nicht erwerbstätig waren, weil sie sich beispielsweise um ihren Haushalt oder ihre Kinder gekümmert haben.
Arbeitslosengeld 1 nach Pflegezeit
Wer in der Pflegezeit arbeitslosenversichert war und nach deren Ende arbeitslos wird, dessen Arbeitslosengeld 1 richtet sich in der Regel danach, wie viel der Betroffene zuletzt in seinem sozialversicherten Beschäftigungsverhältnis verdient hat. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn die arbeitslose Ex-Pflegeperson innerhalb der letzten beiden Jahre noch fünf Monate sozialversicherter Beschäftigung nachweisen kann.
Beispiel: Hans Maier meldet sich nach einer 15-monatigen Pflegezeit seines Vaters arbeitslos und beantragt Arbeitslosengeld. Unmittelbar vor der Pflegezeit war er sozialversichert beschäftigt und hat monatlich brutto 3.000 Euro verdient.
Um zu bestimmen, wie das Arbeitslosengeld 1 von Herrn Maier berechnet wird, sind für die Agentur für Arbeit zunächst Beschäftigungszeiten von Herrn Maier innerhalb des letzten Jahres vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld 1 wichtig. Da dieser innerhalb der letzten zwölf Monate nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, geht die Agentur noch weitere zwölf Monate zurück.
In den 24-Monats-Zeitraum fallen noch neun Monate sozialversicherter Beschäftigung - also weit mehr als die erforderlichen fünf Monate. Daher wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeld 1 der Durchschnittsverdienst in den neun Beschäftigungsmonaten zugrunde gelegt. Dies sind 3.000 Euro brutto. Einem Bruttoverdienst von 3.000 Euro entspricht ein Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 1.187,40 Euro (bei Steuerklasse 1 und ohne Kinder).
Wie hoch Ihr Arbeitslosengeld 1 ausfallen würde, können Sie im Internet ermitteln (siehe Infobox).
Nur wenn in den letzten zwei Jahren keine fünf Monate sozialversicherter Beschäftigung zusammengekommen wären, würde das Arbeitslosengeld 1 "fiktiv" bemessen. Hinwise zur Berechnung finden Sie am Ende dieser Seite.
Weiterführende Informationen:
- www.arbeitsamt.de
Berechnung des Arbeitslosengeld 1 bei Pflege auf der Internetseite der Arbeitsagentur.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





