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Fakten und Fragen

Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen: Beiträge zahlt die Pflegekasse - in Streitfällen entscheidet die Rentenversicherung

Zeiten der Angehörigenpflege können für die spätere Rente einiges wert sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Pflegezeit als versicherungspflichtig eingestuft wird. Peter Kulaß von der Abteilung Versicherungen des AOK-Bundesverbands erläutert, wie dabei verfahren wird:

Was muss ich als pflegender Angehöriger tun, wenn ich über die Pflegeversicherung rentenversichert werden möchte?
Kulaß: Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegen, sind aufgrund dieser Pflegetätigkeit grundsätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Die Beiträge zahlt die Pflegekasse, die die Leistung für den Pflegebedürftigen erbringt. Für Zwecke der Beitragszahlung benötigt die Pflegekasse jedoch einige personenbezogene Angaben über die Pflegeperson. Diese werden mit einem unter den Verbänden abgestimmten Fragebogen erhoben, der mit gewissen Abwandlungen von allen Pflegekassen verwandt wird. Im Fragebogen müssen Sie unter anderem angeben: Seit wann üben Sie die Pflege aus? In welchem (Verwandtschafts-)Verhältnis stehen Sie zum gepflegten Angehörigen? Ob und in welcher Höhe erhalten Sie für die Pflege Arbeitsentgelt? Weiterhin wird gefragt, ob und wie viele Stunden Sie daneben wöchentlich erwerbstätig sind. Durch diese Fragen wird abgeklärt, ob für Sie eine Versicherungspflicht als Pflegeperson eintreten kann. Wenn Sie beispielsweise in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und wöchentlich mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind, können Sie als Pflegeperson gar nicht rentenversichert werden.

Wie wird festgestellt, ob der Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden wöchentlich erfüllt ist?
Kulaß: Ob wir als Pflegekasse für die Pflegeperson Beiträge zahlen, hängt maßgeblich davon ab, wie viel Pflege der Angehörige benötigt und wie viel Pflege die Pflegeperson erbringt - und zwar nach den Kriterien der Pflegeversicherung. Der Medizinische Dienst beurteilt also nicht nur, ob ein Mensch, der Hilfe benötigt, im Sinne der Pflegeversicherung pflegebedürftig ist. Er stellt darüber hinaus fest, ob und in welchem wöchentlichen Umfang häusliche Pflege durch eine Pflegeperson benötigt wird. Insbesondere prüft er, ob die Pflegeperson wöchentlich unter 14 Stunden, 14 bis unter 21 Stunden, 21 bis unter 28 Stunden oder mindestens 28 Stunden mit der Pflege beschäftigt ist. Diese Einstufungen sind sowohl für das Zustandekommen der Versicherungspflicht als auch für die Höhe der abgeführten Rentenversicherungsbeiträge entscheidend.

Kann es sein, dass ein pflegender Angehöriger überhaupt nicht rentenversichert wird?
Kulaß: Ja, das ist möglich, vor allem wenn der Pflegebedürftige in Pflegestufe 1 eingruppiert wurde oder wenn sich bei einer höheren Pflegestufe zwei Personen die Pflege teilen und jede Person für sich betrachtet auf weniger als 14 Stunden in der Woche kommt. Und den Zeitaufwand beurteilt wie gesagt der medizinische Dienst. Eine Selbsteinschätzung der Pflegeperson können wir hier nicht akzeptieren.

Erfahre ich als Angehöriger, ob und in welcher Höhe Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden?
Kulaß: Wenn die Pflegekasse davon ausgeht, dass die Pflegeperson versicherungspflichtig ist, soll sie diese davon unterrichten, dass sie die Beitragszahlung aufgenommen hat. Dabei werden der Beginn der Beitragszahlung und die Höhe der Beiträge mitgeteilt. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid hierüber ist nicht vorgesehen. Und wenn die Kasse die Pflegeperson nicht für beitragspflichtig hält, muss das dem Betroffenen ebenfalls mitgeteilt werden. Falls eine Pflegeperson keine Mitteilung erhält, sollte sie bei der Pflegekasse nachfragen.

Was kann ich tun, wenn ich als pflegender Angehöriger anderer Meinung bin als die Pflegekasse?
Kulaß: Dann können Sie das der Pflegekasse schriftlich mitteilen und beantragen, entweder als rentenversicherungspflichtig oder mit einem höheren Beitrag eingestuft zu werden. Falls die Pflegekasse weiterhin anderer Meinung ist, gibt sie den Vorgang an die Rentenversicherung weiter. Denn letztlich muss die Rentenversicherung darüber einscheiden, ob bei Pflegepersonen Rentenversicherungspflicht vorliegt. Das hat das Bundessozialgericht zuletzt im Jahr 2001 klargestellt (Urteil vom 22.03.2001 - Aktenzeichen: B 12 P 3/00 R). Die Rentenversicherung muss dann einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen, der gegebenenfalls auch mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann.

Wie erfahre ich später, wie viele Beiträge bzw. auf welcher Grundlage für mich abgeführt wurden?
Kulaß: Am Ende jedes Jahres erhalten Sie von der Pflegekasse eine Jahresbescheinigung über die abgeführten Beiträge. Damit können Sie später kontrollieren, ob in dem Versicherungsverlauf, den die Rentenversicherung Ihnen zusendet, die Pflegezeiten korrekt erfasst sind.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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Autor: Rolf Winkel

Zuletzt aktualisiert am 17.07.2008

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