Kranken- und Pflegeversicherung
Neuer Zuschuss zu den Beiträgen von freiwillig oder privat Versicherten.
Wer einen Angehörigen pflegt und nicht sozialversichert beschäftigt ist, sollte sich in jedem Fall um seine eigene Kranken- und Pflegeversicherung kümmern. Folgende Fälle sind denkbar:
Möglichkeit 1: Familienversichert über den Ehepartner oder die Eltern
Diese Lösung dürfte für die meisten pflegenden Angehörigen in Frage kommen. Ein Anrecht auf die kostenfreie Familienversicherung haben etwa die Ehepartner der gesetzlich Versicherten, soweit sie regelmäßig nur Einkünfte bis zu 355 Euro im Monat haben (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Verdienstgrenze von 400 Euro). Diese Familienhilfe gibt es allerdings nur bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Für diejenigen, deren Ehepartner privat krankenversichert ist, kommt diese Möglichkeit also nicht in Frage.
Möglichkeit 2: Freiwillig gesetzlich versichert
Wer zuletzt Mitglied in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse war, kann seine Versicherung freiwillig fortsetzen. Die Betroffene müssen dann den vollen Beitrag zu diesen Sozialversicherungen selbst zahlen, können hierzu jedoch einen Zuschuss erhalten - allerdings nur in der sechsmonatigen Pflegezeit.
Beitrag: Wenn die Betroffenen nur äußerst geringe Einkünfte haben oder nur von ihren Ersparnissen leben, wird ein monatlicher Mindestbetrag verlangt. Dieser liegt derzeit für die Kranken- und Pflegeversicherung - bei gewissen Unterschieden zwischen den einzelnen gesetzlichen Kassen - bei insgesamt rund 140 Euro im Monat. Wer einen gut verdienenden Ehepartner hat, muss gegebenenfalls deutlich mehr bezahlen. Denn bei der Beitragsbemessung berücksichtigen die gesetzlichen Kassen entsprechend ihrer Satzung auch das Ehepartner-Einkommen. Nachweisbare besondere Belastungen - wie etwa Unterhalts-Zahlungen für gemeinsame Kinder - mindern allerdings die geforderten Beiträge.
Zuschuss: Diesen gibt es nur für diejenigen, die für die Angehörigenpflege eine Auszeit vom Job nehmen und nicht für diejenigen, die zuletzt - beispielsweise - als Selbstständige oder als Hausfrau und Mutter freiwillig versichert waren. Der Zuschuss deckt nicht in jedem Fall die vollen Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung. Generell gibt es nur den Mindestbetrag, der von der Kranken- und Pflegekasse des pflegenden Angehörigen erhoben wird. Der Zuschuss wird - anders als bei den Regelungen zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung nicht davon abhängig gemacht, dass die Betroffenen wöchentlich eine bestimmte Mindeststundenzahl mit der Pflege beschäftigt sind. Es reicht, dass die Betroffenen für die Pflege in ihrem Job pausieren.
Verfahren: Der Zuschuss muss bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen beantragt werden. Wer also beispielsweise seine Mutter pflegt, die bei der AOK Bayern pflegeversichert ist, muss bei der AOK Bayern einen Zuschuss zu seiner eigenen Kranken- und Pflegeversicherung beantragen.
Möglichkeit 3: Privat versichert
Hier gelten ähnliche Regelungen wie für freiwillig Versicherte. Auch in diesem Fall müssen die pflegenden Angehörigen die (unter Umständen hohen) Beiträge zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung selbst entrichten. Als Zuschuss wird maximal der Mindestbetrag gewährt, den auch freiwillig gesetzlich Versicherte erhalten würden.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





