Pflege und Rente
Pflegende Angehörige sind häufig rentenversichert: Es kommt auf die Pflege-Stundenzahl an.
Zeiten der Angehörigenpflege zählen unter Umständen für die Rente. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betroffenen für die Pflege aus ihrem Job ausgestiegen sind (also eine maximal sechsmonatige Pflegezeit im Sinne des neuen Pflegezeitgesetzes genommen haben). Vielmehr kommt es vor allem darauf an, wie stark sie durch die Pflege in Anspruch genommen werden.
Wöchentliche Pflege von mindestens 14 Stunden
Wenn die Pflege wöchentlich weniger als 14 Stunden in Anspruch nimmt, gilt die Pflegezeit nicht als versicherungspflichtig - dann erwirbt man also auch keine Ansprüche an die Rentenversicherung.
Höchstens 30 Stunden erwerbstätig
Wenn die Pflegezeit bei der Rente anerkannt werden soll, dürfen Pflegepersonen höchstens 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein. Wer (teilzeit-)erwerbstätig ist und nebenher pflegt, erwirbt doppelte Rentenansprüche: Aus seinem Arbeitsverhältnis und als Pflegeperson. Voraussetzung der Anerkennung der Pflegezeit als versicherungspflichtig ist nicht, dass der Betroffene überhaupt seine Arbeitszeit verringert hat. Auch für jemanden, der zuletzt Teilzeit gearbeitet hat oder überhaupt nicht erwerbstätig war, zählt die Pflegezeit bei der Rente - soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Pflegetätigkeit auf Dauer
Die Pflegetätigkeit darf nicht vorübergehend, sondern muss auf Dauer (mehr als zwei Monate) und regelmäßig ausgeübt werden. Das kann beispielsweise für Geschwister wichtig sein, die sich die Pflege ihrer Eltern teilen. Für die Anerkennung der Pflegezeit bei der Rente ist entscheidend, wie das Teilungsmodell aussieht. Wenn jeweils eines der Geschwister über längere Blöcke (etwa über ein Vierteljahr) pflegt, besteht auch nur für die jeweilige Pflegeperson und die jeweilige Pflegezeit Rentenversicherungspflicht. Anders sieht es aus, wenn ein Geschwisterteil vormittags und das andere nachmittags pflegt und dabei nicht auf die verlangte wöchentliche Mindestpflegezeit von 14 Stunden kommt. Dann besteht keine Rentenversicherungspflicht.
Keine erwerbsmäßige Pflege
Ausgeschlossen von der Versicherungspflicht der häuslichen Pflege sind diejenigen, die die Pflegetätigkeit erwerbsmäßig ausüben. Die Pflegepersonen dürfen als Entgelt für die Pflege nur das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld erhalten: Dies sind bei
- Pflegestufe 1: 215,00 Euro
- Pflegestufe 2: 420,00 Euro
- Pflegestufe 3: 675,00 Euro
Zusätzlich zu diesen Beträgen dürfen Fahrtkosten erstattet werden.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





