Interne Navigation: Zum Inhalt dieser Seite. | Zur Hauptnavigation. | Zum Beginn dieser Seite.
Seitenanfang
ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Inhalt:

Inhaltsübersicht:

Achtung: Arbeitslosengeld-1-Falle!

Eine Gruppe von möglichen Kinderzuschlags-Beziehern muss besonders aufpassen: Diejenigen nämlich, die zuletzt die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld 1 bezogen haben. Die Betroffenen werden durch den Kinderzuschlag nämlich oft weit schlechter gestellt als wenn sie statt dessen Arbeitslosengeld 2 beziehen würden. Sie verlieren nämlich beim Kinderzuschlag unter Umständen einen anderen - häufig weit günstigeren - Zuschlag: Den befristeten Zuschlag zum Arbeitslosengeld 2.

Vor 2005 hatten Arbeitslose nach dem Auslaufen der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld 1 Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Diese wurde mit der Einführung des Arbeitslosengeld 2 zum 1. Januar 2005 abgeschafft - was für Langzeitarbeitslose in der Regel eine erhebliche Schlechterstellung bedeutet. Um diese Verschlechterung abzufedern, wurde der "befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld 2" eingeführt. Der Zuschlag wird zusätzlich zu den "normalen" Arbeitslosengeld-2-Leistungen gezahlt. Es gibt ihn maximal zwei Jahre lang. Im zweiten Jahr ist er allerdings nur halb so hoch wie im ersten Jahr. Der Zuschlag liegt für Alleinstehende bei maximal 160 Euro, für Familien deutlich höher. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann als Zuschlag zum Beispiel maximal 440 Euro erhalten.

Befristeter Zuschlag,
Maximale Höhe des befristeten Zuschlags zum Arbeitslosengeld 2 (in Euro)
Zeitpunkt Alleinstehende (Ehe-)Paare pro Kind
Erstes Jahr 160 320 60
Zweites Jahr 80 160 30

Wichtig: Der Haken an der Sache ist allerdings: Um den Zuschlag zu erhalten, muss man Arbeitslosengeld 2 beziehen. Als Bezieher des Kinderzuschlag erhält man diesen Zuschlag nicht. Eine Leistung, die zum Wohle der Familien eingeführt wurde - der Kinderzuschlag - kann damit dazu führen, dass die Familien tatsächlich schlechter gestellt werden.

Dass dies nicht sein darf, hat man auch in Berlin erkannt. Daher können die Betroffenen seit August 2006 auf den Kinderzuschlag verzichten und statt dessen Arbeitslosengeld 2 beantragen. Vorher war dies nicht möglich. Der Kinderzuschlag gilt nämlich gegenüber den Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeld) ausdrücklich als "vorrangig". Dies gilt nun nur noch eingeschränkt: Nach einem im August 2006 in Paragraf 6 a des Bundeskindergeldgesetzes eingefügten Passus kann ein Betroffener auf den Zuschlag verzichten, "wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Verlustes von anderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen zu wollen".

Tipp: Gegebenenfalls können Sie in diesem Sonderfall auf den Kinderzuschlag verzichten und das für Sie günstigere Arbeitslosengeld 2 - sowie den befristeten Zuschlag hierzu - beantragen.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Themenhinweise:

Beratung

  • Beratungsstellensuche

Empfehlungen der Redaktion

Interne Navigation: Zum Inhalt dieser Seite. | Zur Hauptnavigation. | Zum Beginn dieser Seite.