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Kinderzuschlag errechnen

Der Kinderzuschlag ist eine Art von "Kombi-Lohn"-Leistung. Er stockt niedrige Löhne und Gehälter von Eltern auf . Allerdings darf der Lohn nicht zu hoch und nicht zu niedrig sein. Ihre-vorsorge.de hilft bei der Berechnung.

Check 1: Ist Ihr Einkommen hoch genug?
Check 2: Ist Ihr Einkommen nicht zu hoch?
Check 3: Höchsteinkommensgrenze
Check 4: Arbeitslosengeld-2-Schwelle überschritten?
Check 5: Gesamteinkommen errechnen

"Für uns reicht das Geld ja - aber für die Kinder nicht", sagt Herbert Franzen aus München. Er verdient netto 1.614 Euro im Monat und muss damit eine vierköpfige Familie ernähren. Bei einer Warmmiete von 600 Euro ist dies kaum drin. Wohl aber mit dem zusätzlichen Kindergeld (308 Euro für zwei Kinder) und Wohngeld (114 Euro) sowie 160 Euro Kinderzuschlag im Monat.

Wer in einer ähnlichen Situation wie Familie Franzen ist, sollte in jedem Fall prüfen, ob der Kinderzuschlag (Kinderzuschlag) für ihn in Frage kommt und am besten gleich den Kinderzuschlag beantragen. Ob Anspruch auf den Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld 2 besteht, stellt sich häufig allerdings erst nach ziemlich komplizierten Rechenoperationen heraus. Diese können Sie den Ämtern überlassen, erklärt Ilona Mirtschin von der Bundesagentur für Arbeit: "Wenn die Familienkasse feststellt, dass nicht der Kinderzuschlag, sondern Arbeitslosengeld 2 in Frage kommt, gilt der ursprüngliche Kinderzuschlag-Antrag als Antrag auf Arbeitslosengeld 2 - und umgekehrt."

Wir verdeutlichen den Rechenweg zum Kinderzuschlag anhand der vierköpfigen Münchener Familie Franzen, die zusätzlich zum Lohn des Vaters (1.614 Euro netto), Wohn- und Kindergeld pro Monat 160 Euro Kinderzuschlag erhält. Im Folgenden erfahren Sie,

  • wieso die Familie Anspruch auf den Kinderzuschlag hat,
  • und wie der Betrag von 160 Euro zustande kommt.

Check 1: Ist Ihr Einkommen hoch genug?

Den Kinderzuschlag können seit dem 1. Oktober 2008 Elternpaare erhalten, die monatlich über ein Bruttoeinkommen von mindestens 900 Euro verfügen - da Herbert Franzen 2.100 Euro brutto verdient, nimmt die Beispielfamilie diese Hürde ohne Problem. Für Alleinerziehende gilt eine Einkommensgrenze von 600 Euro. Dabei werden alle Einkünfte berücksichtigt - außer Kindergeld und Wohngeld. Vor allem zählen natürlich Einkünfte aus Erwerbstätigkeit - aber auch Einkünfte aus anderen Sozialleistungen wie Krankengeld und Arbeitslosengeld 1.

So können beispielsweise Alleinerziehende, die monatlich als Arbeitslosengeld I 600 Euro oder mehr erhalten, zusätzlich zu dieser Leistung und neben Kindergeld und Wohngeld auch den Kinderzuschlag erhalten. Das Gleiche gilt für Paare, bei denen ein Partner beispielsweise monatlich 500 Euro Arbeitslosengeld 1 erhält und der andere einen 400-Euro-Job hat - insgesamt beträgt das Bruttoeinkommen dann ja 900 Euro.

Wenn die Eltern monatlich über niedrigere Einkünfte verfügen, kommt der Kinderzuschlag für sie nicht in Frage. Stattdessen müssen sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 stellen.

Check 2: Ist Ihr Einkommen nicht zu hoch?

Ihr Einkommen darf auch nicht zu hoch sein, wenn Sie den Kinderzuschlag erhalten möchten. Nun wird es komplizierter: Denn um zu bestimmen, wie hoch das eigene anrechenbare Einkommen tatsächlich ist, muss man sich mit Hartz 4 - also mit den Regeln des zweiten Sozialgesetzbuch - auskennen.

Einkommensbestimmung: Sie müssen also zunächst wissen, wie hoch Ihr anrechenbares Einkommen nach den Arbeitslosengeld-2-Bestimmungen ist. Grundsätzlich gilt dabei: Ihr Einkommen wird mit ihren Arbeitslosengeld-2-Ansprüchen verrechnet. Allerdings: Dabei wird Ihr Arbeitseinkommen nicht voll berücksichtigt. Damit ein "Arbeitsanreiz" bleibt, dürfen Sie von Ihren Arbeitseinkünften einen Teil behalten. Bei Bruttoeinkünften über 1.500 Euro im Monat, bleiben Ihnen von Ihren Nettoeinkünften z.B. im Regelfall 310 Euro monatlich (bei hohen Werbungskosten kann es gegebenenfalls auch mehr sein). Der Rest mindert Ihre Arbeitslosengeld-2-Ansprüche und ebenso Ihre Kinderzuschlags-Ansprüche. Denn im Grundsatz wird bei dieser Leistung genauso gerechnet wie beim Arbeitslosengeld 2.

Arbeitslosengeld 2: So viel wird vom Eltern-Arbeitseinkommen nicht angerechnet
Bruttolohn Freibetrag
600 200
700 220
800 240
900 250
1000 260
1100 270
1200 280
1300 290
1400 300
1500 und mehr 310

Alle Angaben in Euro

Zurück zur Beispielfamilie Franzen: Herbert Franzen verdient monatlich 2.100 Euro brutto und bekommt netto 1.614 Euro heraus. Wenn er von den 1.614 Euro den Absetzbetrag für Erwerbstätigkeit in Höhe von 310 Euro abzieht, kommt er auf sein anrechenbares Einkommen. Und das sind in seinem Fall 1.304 Euro.

Fraglich ist nun, ob dieses Einkommen zu hoch ist, um den Kinderzuschlag zu erhalten. Um diese Frage beantworten zu können, muss nun die Höchsteinkommensgrenze für den Kinderzuschlaganspruch errechnet werden. Spätestens jetzt brauchen Sie einen Taschenrechner.

Check 3: Höchsteinkommensgrenze

Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld 2 und dem (potentiell gezahlten) Gesamtkinderzuschlag zusammen. Konkreter: Paaren wie den Franzens aus München stehen als Bedarf nach den Regeln des Arbeitslosengeld 2, die auch beim Kinderzuschlag angewandt werden, Regelsätze in Höhe von 632 Euro monatlich zu. Alleinstehenden wird ein Regelbedarf in Höhe von 351 Euro zugestanden.

Diese Beträge gelten bundeseinheitlich. Hinzu kommen noch die Unterkunftskosten. Hier müssen Sie nun - warum einfach, wenn es kompliziert geht - ausrechnen, welcher Teil der Unterkunftskosten auf Sie als Eltern und welcher Teil auf die Kinder entfällt.

Jetzt ist Taschenrechner gefragt

Das geschieht - anders als beim Arbeitslosengeld 2 - nicht nach der "Pro-Kopf-Methode". Den Eltern wird vielmehr ein weit höherer Anteil der Kosten für Miete und Heizung zugeordnet als ihren Kindern. Für die Ermittlung dieses Anteils wird der jeweils aktuelle Existenzminimumbericht der Bundesregierung zu Grunde gelegt. Derzeit gilt der sechste Existenzminimumbericht für das Jahr 2008. Danach werden beispielsweise bei einem Elternpaar mit zwei Kindern den Eltern 71,23 Prozent der Unterkunftskosten zugerechnet (siehe Tabelle). Bei Unterkunftskosten von insgesamt 600 Euro pro Monat wären dies 427 Euro. Insgesamt würde der Bedarf des Paares damit (632 plus 427 Euro =) 1.059 Euro betragen.

Pro-Kopf-Methode
Rechnerischer Anteil der Eltern an den Wohnkosten bei der Berechnung des Kinderzuschlags.
Kinderzahl Alleinerziehende Paare
1 75,53 Prozent 83,20 Prozent
2 60,68 Prozent 71,23 Prozent
3 50,71 Prozent 62,27 Prozent
4 43,55 Prozent 55,31 Prozent
5 38,17 Prozent 49,75 Prozent

Quelle: Existenzminimumbericht der Bundesregierung für das Jahr 2008

Hinzu kommt nun der mögliche Gesamtkinderzuschlag. Gehen wir davon aus, dass die Beispielfamilie zwei Kinder hat. Der maximale Gesamtkinderzuschlag beträgt also 280 Euro. Diese werden zu den 1.059 Euro addiert. Die Höchsteinkommensgrenze der Familie beträgt also 1.339 Euro. Ist das Einkommen der Familie (ohne Kindergeld und ohne Wohngeld) höher, so steht ihr kein Kinderzuschlag zu (möglicherweise aber Arbeitslosengeld 2).

Fazit: Das anrechenbare Einkommen von Familie Franzen liegt mit 1.304 Euro knapp unter der Höchsteinkommensgrenze für den Kinderzuschlag, die in Fall 1.339 Euro beträgt. Die Franzens nehmen auch diese Hürde.

Check 4: Arbeitslosengeld-2-Schwelle überschritten?

In einem weiteren Schritt muss nun geprüft werden: Ist die betroffene Familie nun noch bedürftig im Sinne des Arbeitslosengeld 2? Geprüft wird dabei, ob das Gesamteinkommen einschließlich Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag die Betroffenen über die Arbeitslosengeld-2-Schwelle hebt.

Wichtig: Übersteigt das Gesamteinkommen die Arbeitslosengeld-2-Schwelle, hat eine Familie keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag. Sie muss statt dessen Arbeitslosengeld 2 beantragen!

Hier beißt sich sozusagen "die Katze in den Schwanz". Denn um diese Frage korrekt beantworten zu können, muss man wissen, wie hoch der Kinderzuschlag ausfällt (auch wenn man ihn vielleicht nicht bekommt). Bei Familie Franzen sind es 160 Euro im Monat. Und klar ist bei der Münchener Familie: Das Gesamteinkommen der Familie liegt mit Kinderzuschlag über der Hartz-4-Schwelle, mithin besteht Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Check 5: Gesamteinkommen errechnen

Maximal beträgt der Kinderzuschlag 140 Euro monatlich pro Kind. Bei einer Familie mit zwei Kindern also 280 Euro. Dieser Maximalbetrag wird allerdings häufig nicht voll ausgezahlt, denn das Einkommen von Kindern und Eltern wird hierauf angerechnet.

Kindeseinkommen: Zunächst einmal mindern alle Einkünfte Ihrer Kinder - außer dem Kindergeld - den Zuschlag. Sie werden voll vom möglichen Kinderzuschlag abgezogen. Ein Kind, das beispielsweise 120 Euro Unterhaltszahlungen von seinem Vater erhält, bekommt nur (140 Euro minus 120 Euro =) 20 Euro Kinderzuschlag. Auch der staatliche Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, der vielen Alleinerziehenden zusteht, und 125 Euro für Kinder unter sechs Jahren und 168 Euro für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren beträgt, wird voll angerechnet. Auch aus diesem Grund haben bislang Alleinerziehende nur selten Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Elterneinkommen: Angerechnet wird der Teil des Elterneinkommens, der über den Eigenbedarf der Betroffenen hinausgeht. Der Eigenbedarf wird nach den Regeln des Sozialgesetzbuch 2 berechnet wird, wobei auf die Eltern aber ein höherer Mietanteil entfällt.
Zurück zum Beispiel der Münchener Familie Franzen, die monatlich 600 Euro Miete (warm) zahlen muss. Der Eigenbedarf der Eltern beträgt hier 1.059 Euro. Darin enthalten sind die Regelsätze in Höhe von 632 Euro und ein Mietanteil von 427 Euro. Im Beispielfall beträgt das Nettoeinkommen des Vaters 1.614 Euro, nach Abzug des Freibetrags für Erwerbstätigkeit bleiben hiervon 1.304 Euro übrig. Damit übersteigt das Einkommen der Eltern (ohne Kinder- und Wohngeld) deren Eigenbedarf um (1.304 minus 1.059 =) 245 Euro.

Je nachdem um welches Einkommen es sich handelt, gibt es unterschiedliche Anrechungsmethoden. Nicht-Erwerbseinkommen - also etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld 1 -, das über den Bedarf der Eltern hinausgeht, wird voll angerechnet. Erwerbseinkommen dagegen nur zur Hälfte. Genauer: Pro zehn Euro "überschüssiges" Erwerbseinkommen mindert sich der Kinderzuschlag um fünf Euro (bis Ende September 2008 galt ein Kürzungsbetrag von sieben Euro).

Bei der Beispielfamilie würde der Kinderzuschlag damit um (24 volle Zehn-Euro-Überschussbeträge x 5 =) 120 Euro gekürzt. Maximal würde die Familie für zwei Kinder insgesamt 280 Euro als Kinderzuschlag erhalten. Wegen der anrechenbaren Einkünfte sind es nur (280 Euro minus 120 Euro =) 160 Euro.

Wohngeld: Es kommt auf den Einzelfall an

Wie erwähnt, kann zusätzlich zum Kinderzuschlag Wohngeld beantragt werden. Wie hoch dieses Wohngeld ausfällt, hängt sehr vom Einzelfall ab: Etwa vom Alter des Hauses, der Ausstattung der Wohnung und dem Mietniveau des jeweiligen Ortes. Die Beispielfamilie kann nach den Anfang Oktober 2008 noch geltenden Regeln ein monatliches Wohngeld in Höhe von 114 Euro erhalten. Spätestens Anfang 2009 wird das Wohngeld allerdings deutlich angehoben - möglicherweise jedoch auch rückwirkend ab Oktober 2008.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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