Arbeitslosenversicherung für Auslandsbeschäftigte
Wer innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) tätig wird, ist in der Regel gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Ansprüche kann er - mit gewissen Einschränkungen - nach dem Ende der Auslandsbeschäftigung auch in Deutschland geltend machen.
Für diese EWR-Auslandsbeschäftigungen ist deshalb eine freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht vorgesehen. In Frage kommt sie dagegen für Arbeitnehmer, die außerhalb des EWR tätig werden, beispielsweise in den USA, der Türkei oder in Australien.
Die Interessenten müssen eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen entweder unmittelbar vor dem Beginn der Angehörigenpflege versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung gewesen sein und in den 24 Monaten vor Beginn ihrer Selbstständigkeit mindestens zwölf versicherungspflichtige Monate (in der Regel sind das Beschäftigungsmonate) nachweisen können.
Oder sie müssen unmittelbar vor Beginn der Pflege Arbeitslosengeld 1 bezogen haben.
Schneller Antrag nötig
Anträge müssen bei der örtlichen Arbeitsagentur gestellt werden. Seit Anfang 2007 muss das innerhalb des ersten Monats der Pflegetätigkeit möglich. Sonst ist die freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit nicht mehr möglich.
Tipp: Im Zweifelsfall sollten Sie den Antrag auf die freiwillige Versicherung in jedem Fall stellen. Denn ein Ausstieg ist ohne Kündigungsfristen jederzeit möglich.
Begrenzte Laufzeit: Die freiwillige Versicherung für Auslandsbeschäftigte gibt es zunächst nur bis zum 31. Dezember 2010.
Ausgeschlossene Länder: Die freiwillige Arbeitslosenversicherung kommt nicht in Frage für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern aufnehmen.
Monatlicher Beitrag: Bundeseinheitlich 25,73 Euro.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





