Arbeitslosenversicherung für pflegende Angehörige
Auch wer wegen der Pflege eines Angehörigen sein Arbeitsverhältnis aufgibt oder auf eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) reduziert, kann sich seit Februar 2006 freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Diese Möglichkeit wird bislang nur äußerst selten wahrgenommen. Im Jahr 2006 haben sich lediglich 1.431 pflegende Angehörige freiwillig arbeitslosenversichert.
Die Interessenten müssen eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen entweder unmittelbar vor dem Beginn der Angehörigenpflege versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung gewesen sein und in den 24 Monaten vor Beginn ihrer Selbstständigkeit mindestens zwölf versicherungspflichtige Monate (in der Regel sind das Beschäftigungsmonate) nachweisen können.
Oder sie müssen unmittelbar vor Beginn der Pflege Arbeitslosengeld 1 bezogen haben.
Schneller Antrag nötig
Anträge müssen bei der örtlichen Arbeitsagentur gestellt werden. Seit Anfang 2007 ist eine freiwillige Arbeitslosenversicherung nur noch innerhalb des ersten Monats der Pflegetätigkeit möglich.
Tipp: Im Zweifelsfall sollten Sie den Antrag auf die freiwillige Versicherung in jedem Fall stellen. Denn ein Ausstieg ist ohne Kündigungsfristen jederzeit möglich.
14 Stunden Pflege pro Woche erforderlich
Die freiwillige Versicherung kommt nur für Pflegepersonen in Frage, die Angehörige betreuen, die vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung als pflegebedürftig anerkannt worden sind. Weiterhin muss die wöchentliche Pflege mindestens 14 Stunden in Anspruch nehmen.
www.ihre-vorsorge.de fragte Ulrich Waschki, Sprecher der Bundesagentur für Arbeit, wie die Arbeitsagenturen prüfen, ob die erforderlichen 14 Stunden Angehörigenpflege pro Woche erreicht werden:
ihre-vorsorge.de: Muss eine Bescheinigung der Pflegekasse vorgelegt werden, dass der Angehörige mindestens 14 Stunden pro Woche gepflegt wird?
Waschki: "Eine Bescheinigung der Pflegekasse muss auf jeden Fall vorgelegt werden. Die benötigen wir für den Nachweis, dass Leistungen der Pflegeversicherungen erbracht werden. Der Umfang der Pflege muss daraus nicht unbedingt hervorgehen. Für diese Bescheinigung gibt es ein eigenes Feld auf unserem Antragsvordruck."
ihre-vorsorge.de: Kann die Voraussetzung "14-Stunden-Pflege-pro-Woche" auch anders nachgewiesen werden?
Waschki: "Um zu belegen, dass diese zeitliche Voraussetzung erfüllt ist, reicht es aus, wenn der Angehörige oder der Arzt eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Wenn ein Pflegebedürftiger in Pflegestufe 2 oder 3 eingruppiert ist, reicht schon die Einstufung der Pflegekasse. In diesen Pflegestufen ist die Grenze von 14 Stunden pro Woche auf jeden Fall erreicht. Dann brauchen wir keine eigene Bescheinigung über den Umfang mehr. Wenn allerdings der Angehörige in die Pflegestufe 1 eingeordnet wurde, muss die Pflegekasse auch den zeitlichen Umfang bestätigen."
Unbegrenzte Laufzeit: Das dritte Sozialgesetzbuchs sieht für die freiwillige Arbeitslosenversicherung pflegender Angehöriger keine Befristung vor.
Monatlicher Beitrag: 10,29 Euro (alte Bundesländer) beziehungsweise 8,82 Euro (neue Bundesländer).
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





