Ausnahmen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes
Wenn Sie sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern, wird - bei Eintritt des Versicherungsfalls "Arbeitslosigkeit" - Ihr Arbeitslosengeld in der Regel "fiktiv" nach einer von vier Qualifikationsstufen bemessen. Doch es gibt Ausnahmen.
Diese gelten, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld 1 entweder schon einmal diese Leistung bezogen haben oder mindestens 150 Kalendertage als Arbeitnehmer versicherungspflichtig tätig waren. In diesem Sonderfall gelten folgende Regeln:
Schritt 1: Ein-Jahres-Check
Zunächst wird überprüft, ob Sie innerhalb des letzten Jahres mindestens 150 Kalendertage mit Anspruch auf sozialversichertes Arbeitsentgelt vorweisen können. Die Jahresfrist wird dabei ab dem letzten Tag Ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses rückgerechnet. Beispiel: Sie waren bis zum 31. Dezember 2005 beschäftigt. In diesem Fall kommt es auf den Zeitraum zwischen 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2005 an. Dabei zählen nicht nur Beschäftigungs-, sondern auch Krankheits- sowie bezahlte Urlaubstage mit. Falls Sie so 150 Tage zusammenbekommen, wird Ihr Arbeitslosengeld 1 auf dieser Grundlage berechnet.
Dazu ein Beispiel: Elvira S. pflegt vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Juli 2006 ihren an Alzheimer erkrankten Vater. In dieser Zeit ist sie freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichert. Am 1. August 2006 zieht ihr Vater in ein Pflegeheim um. Die Tochter steht nun dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung und beantragt noch am gleichen Tag Arbeitslosengeld 1.
Elvira S. war im zunächst maßgeblichen Jahr vor dem Antrag insgesamt 152 Tage sozialversichert beschäftigt. Denn vor der Pflegezeit - zwischen dem 1. August 2005 und dem 31. Januar 2006 - hatte sie einen Job, bei dem sie in dieser Zeit ein Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 15.200 Euro bezog. Dieser Verdienst wird auf die Zahl der Kalendertage umgelegt, an denen Frau S. beschäftigt war. Damit kommt sie auf ein durchschnittliches kalendertägliches Gehalt von genau 100 Euro. Dies ist die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld 1 das ihr pro Kalendertag zusteht. Ihre monatliche Bemessungsgrundlage ergibt sich, indem sie den Tagessatz mit 30 multipliziert. In diesem Fall sind es also 3.000 Euro.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes 1, das ihr auf Grundlage dieses Betrags zusteht, kann Frau S. auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit selbst ermitteln. Sie ist kinderlos und hat Steuerklasse 1. Für diesen Fall weist der Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit derzeit (2007) ein monatliches Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 1.060,80 Euro aus.
Schritt 2: Zwei-Jahres-Check
Falls im Ein-Jahres-Zeitraum vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld 1 die erforderlichen 150 Kalendertage nicht zusammenkommen, werden auch die sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte des zweiten Zwölf-Monats-Zeitraums vor dem Ende des letzten Beschäftigungsverhältnisses einbezogen. Wenn innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Antrag 150 Kalendertage mit sozialversichertem Lohn nachgewiesen werden, wird das Arbeitslosengeld 1 genauso berechnet, wie es oben unter Schritt 1 beschrieben wird.
Schritt 3: Prüfung des Bestandsschutzes
Weiterhin wird bei freiwillig Versicherten geprüft, ob im Zwei-Jahres-Zeitraum vor der Antragstellung schon einmal Arbeitslosengeld 1 bezogen wurde. Die einmal dem Arbeitslosengeld 1 zugrunde liegende Bemessungsgrundlage ist nämlich - bei erneuter Arbeitslosigkeit - weiterhin eine Zeit lang gesichert. Dies ist in Paragraph 131 Absatz 4 des dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) geregelt. Dieser Bestandschutz gilt allerdings seit dem 1. Februar 2006 nur noch für zwei - und nicht mehr für drei - Jahre.
Ein Beispiel, wie das funktioniert: Der zuvor arbeitslose Architekt Hans B. hat sich am 1. Juni 2006 selbstständig gemacht. Bis zum 31. Mai 2006 hatte er noch Arbeitslosengeld 1 bezogen. Daher kann er sich als Selbstständiger nun freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Die Geschäfte laufen allerdings schlecht. Deshalb wirft er Ende 2007 das Handtuch. Er beantragt zum 1. Januar 2008 Arbeitslosengeld. Für Hans B. ist es wichtig, dass er vor dem Eintritt in die Selbstständigkeit schon einmal Arbeitslosengeld 1 bezogen hat. In seinem Fall endet der Zwei-Jahres-Zeitraum, in dem der Bestandsschutz noch gilt, für ihn am 31. Mai 2008. Ab dem 1. Juni 2008 kann er sich nicht mehr auf diese Sonderregelung berufen; denn dann sind seit dem letzten Tag seines ersten Arbeitslosengeld-Bezugs zwei Jahre und ein Tag vergangen.
Sein Arbeitslosengeld 1 wurde im zuletzt im Mai 2006 auf Grundlage seines früheren Bruttogehalts von 3.420 Euro monatlich berechnet. Diese Bemessungsgrundlage ist für Hans B. in jedem Fall garantiert, wenn er im Januar 2008 erneut die Versicherungsleistung beantragt.
Zugleich wird allerdings auch geprüft, ob seine Bemessungsgrundlage nach der freiwilligen Beitragszahlung als Selbstständiger noch höher wäre. Es wird also berechnet, wie hoch das Arbeitslosengeld 1 des Architekten bei fiktiver Bemessung ausfallen würde. Für Hans B. gilt dabei die Qualifikationsstufe "Hochschul- und Fachschulausbildung". Nach den derzeitigen Sätzen würde sein Arbeitslosengeld 1 fiktiv auf Basis eines Bemessungsentgelts von 2.980,83 Euro bemessen. Das ist der Stand von 2007. Die fiktiven Beträge werden allerdings jährlich an die Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst, so dass bis 2008 möglicherweise ein Betrag von rund 3.000 Euro erreicht wird. Doch auch das wäre noch weniger als ihm aufgrund des Bestandsschutzes zustünde.
Im Fall von Hans B. würde deshalb das Arbeitslosengeld 1 auf Basis von 3.420 Euro errechnet. Nach den derzeit geltenden Werten würde dem Kinderlosen mit Steuerklasse 1 ein Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 1.170,60 Euro monatlich zustehen. 2008 kann diese Leistung gegebenenfalls noch etwas höher ausfallen.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





