Berechnung des Arbeitslosengeldes
Wer eine Versicherung abschließt, will wissen, wie hoch die Leistung im Versicherungsfall ausfällt. Das ist bei der neuen freiwilligen Arbeitslosenversicherung allerdings gar nicht so einfach zu bestimmen.
Im Folgenden wird die Standardregelung dargestellt. Sie gilt immer dann, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls "Arbeitslosigkeit" weder sozialversichert beschäftigt waren noch Arbeitslosengeld 1 bezogen haben. Falls dies doch der Fall war, gilt eine Sonderregelung. Dann sollten Sie unter Ausnahmen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes weiterlesen.
Wie hoch das Arbeitslosengeld ausfällt, hängt normalerweise von der Höhe des beitragspflichtigen Verdienstes vor Beginn der Arbeitslosigkeit ab. In der Zeit, in der Pflegepersonen, Selbstständige oder Arbeitnehmer mit Auslandsjob freiwillig arbeitslosenversichert sind, erzielen diese aber keine beitragspflichtigen Arbeitsentgelte. Daher wird ihr späteres Arbeitslosengeld 1 - sollte der Versicherungsfall eintreten - in der Regel "fiktiv" bemessen.
Wie in diesem Standardfall verfahren wird, zeigt folgendes Beispiel: Der 32-jährige Tischlermeister Peter S. zahlt seit dem 1. Mai 2006 zahlt er Beiträge in die freiwillige Arbeitslosenversicherung. Ab 1. Mai 2007 kann er - falls sich seine Auftragslage so verschlechtert, dass er nur noch weniger als 15 Stunden wöchentlich zu tun hat - Arbeitslosengeld 1 beantragen und diese Leistung sechs Monate lang erhalten.
Da er in den letzten Jahren keine versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen kann, würde sein Arbeitslosengeld "fiktiv" bemessen - danach, was er verdienen könnte, wenn die Arbeitsagentur ihn in eine abhängige Beschäftigung vermitteln würde. Die Ämter unterscheiden dabei zwischen vier Qualifikations- und Entgeltstufen:
- Hoch- und Fachhochschulausbildung,
- Fachschul- oder vergleichbare Ausbildung,
- abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf,
- ohne Ausbildung.
Die genaue Berechnung funktioniert folgendermaßen: Bei niedrig qualifizierten Arbeitslosen wird nach Paragraph 132 des dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) ein tägliches Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße zugrunde gelegt. Die Bezugsgröße wird jährlich neu berechnet und liegt 2007 im alten Bundesgebiet bei 29.400 Euro, in den neuen Ländern bei 25.200 Euro. Ein Sechshundertstel davon sind 49 Euro beziehungsweise 42 Euro pro Tag.
Bei Arbeitslosen mit Hochschulausbildung wird genau doppelt so viel zugrunde gelegt. Bei Arbeitslosen, die - wie Peter S. - eine Meisterausbildung haben, wird ein tägliches Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße zugrunde gelegt. Das sind in den alten Bundesländern kalendertäglich 81,33 Euro beziehungsweise monatlich 70 Euro. Auf dieser Grundlage wird das Arbeitslosengeld berechnet. Der Schreiner-Meister Peter S. würde 1.086,30 Euro monatlich erhalten (Steuerklasse 3, ohne Kind, alte Bundesländer).
| Berufliche Qualifikation | Für das kalender- tägliche Bemessungs- entgelt maßgebender Bruchteil der Bezugsgröße | Monatliches Bemessungs- entgelt (in Euro) West | Monatliches Bemessungs- entgelt (in Euro) Ost |
|---|---|---|---|
| Ohne Berufsausbildung | 1/600 | 1.490,42 | 1.277,50 |
| Ausbildungsberuf | 1/450 | 1.987,22 | 1.703,33 |
| Meister/ Fachschulausbildung | 1/360 | 2.483,03 | 2.129,17 |
| Uni/Fachhochschule | 1/300 | 2.980,83 | 2.555,00 |
Maßgebliche Qualifikationsstufe
Im Normalfall ist die berufliche Qualifikation entscheidend für die Höhe des ALG 1. Allerdings: Nach dem Gesetz sind die freiwillig Versicherten bei Arbeitslosigkeit "der beruflichen Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Bundesagentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat". So heißt es in Paragraph 132, Absatz 2 des dritten Sozialgesetzbuchs. In den Durchführungsanweisungen wird dazu ausgeführt, dass die nach den Umständen des Einzelfalls "realistisch maßgebende Beschäftigung" für die Ermittlung der notwendigen beruflichen Qualifikation ausschlaggebend ist.
Praktisch bedeutet das: Ein Hochschulabsolvent, der jahrelang als Taxifahrer tätig war, wird trotz seiner Uni-Ausbildung nicht in eine höhere Qualifikationsstufe eingeordnet. Umgekehrt kann ein durch zahlreiche erfolgreiche Projekte ausgewiesener Programmierer - selbst wenn er keine entsprechende Berufsausbildung hat - darauf pochen, nicht als Ungelernter eingestuft zu werden.
Fiktive Bemessung nach Ost- oder West-Werten?
Die Bezugsgröße West ist noch immer knapp 20 Prozent höher als die Bezugsgröße Ost. Daher ist es für Betroffene wichtig, welche Größe bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes 1 zugrunde zu legen ist.
Die Bundesagentur für Arbeit geht hierbei nicht vom reinen Wohnortprinzip aus. Vielmehr sei entscheidend, ob der "Tagespendelbereich", auf den sich die Vermittlungsbemühungen der "fiktiv" eingestuften Versicherten bei Arbeitslosigkeit erstrecken, nur in den neuen Bundesländern liegt oder zumindest teilweise auch in die alten Bundesländer hineinreicht. Ist Letzteres der Fall, so wird "nach dem Günstigkeitsprinzip" die höhere Bezugsgröße "West" zugrunde gelegt.
Der zumutbare Tagespendelbereich umfasst nach Paragraph 121 Absatz 4 SGB III Pendelzeiten von bis zu zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden täglich. Bei kürzeren Arbeitszeiten werden Pendelzeiten von bis zu zwei Stunden berücksichtigt.
Praktisch bedeutet das: Wer zwar in den neuen Bundesländern, aber im Umfeld Berlins (das für die Ämter zu Westdeutschland zählt) oder in der Nähe von Bayern, Hessen, Niedersachsen oder Schleswig Holstein wohnt, kann darauf bestehen, dass bei der fiktiven Bemessung die höheren West-Werte zugrunde gelegt werden. Bei einer anderen Einstufung lohnt es sich, Widerspruch und gegebenenfalls Klage einzulegen.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





