Neue Chancen für Altgründer
Erst hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung geschaffen. Dann schlug er die Türen für Alt-Selbstständige wieder zu. Jetzt sind die Gerichte gefragt.
Nicht nur Neugründern, sondern auch langjährig Selbstständigen räumte der Gesetzgeber zunächst bis zum 31. Dezember 2006 die Möglichkeit ein, sich freiwillig gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen. Diese Chance wurde für Selbstständige, die ihre Tätigkeit vor 2004 aufgenommen hatten, durch das SGB II Fortentwicklungsgesetz vom 20. Juli 2006 rückwirkend zum Ablauf des 31. Mai 2006 wieder gestrichen. Die Änderung wurde im Gesetzgebungsverfahren erstmals am 31. Mai 2006 zur Sprache gebracht. Den Betroffenen blieb damit keinerlei Reaktionsmöglichkeit.
Das Sozialgericht Koblenz hält dieses Verfahren für verfassungswidrig. Gesetzliche Fristen gebe es zwar überall - und im Prinzip seien sie auch im Sozialrecht zulässig. Eine einmal eingeräumte Frist dürfe der Gesetzgeber allerdings nicht ohne besondere Gründe handstreichartig rückwirkend kappen. Diese Vorgehensweise verstoße gegen die Regeln des Grundgesetzes entschieden die Koblenzer Richter am 10. Januar 2007. Sie legten die Regelung des SGB III, durch die altgedienten Selbstständigen der Zugang zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung vorzeitig versperrt wurde, dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.
In der ausführlichen Begründung des Koblenzer Beschlusses, die sich weitgehend auf einen Aufsatz des Bundessozialrichters Ulrich Wenner in der Zeitschrift Soziale Sicherheit 6/2006 stützt ("Ist rückwirkende Verkürzung der Beitrittsfrist rechtens?"), rügt das Gericht den Gesetzgeber mit harschen Worten: Der Bürger dürfe davon ausgehen, dass der Gesetzgeber sein Konzept für den Übergangszeitraum durchdacht und insbesondere künftige Entwicklungen berücksichtigt habe. Auf beschlossene Regelungen stelle sich der Bürger ein. Der Gesetzgeber dürfe daher sein Förderungsangebot nicht beliebig zurücknehmen und sein Konzept nur ändern, wenn schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten seien. "Solche Nachteile seien der Gesetzesbegründung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich", befand das Sozialgericht Koblenz zu der Nacht-und-Nebel-Aktion des Bundestags. Das "schutzwürdige Vertrauen" auf die ursprüngliche Frist sei daher verletzt worden.
Von dem Vorlagebeschluss können - sollte sich das Bundesverfassungsgericht der Meinung des Sozialgerichts Koblenz anschließen - alle profitieren, die bis Ende 2006 den Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt haben. Wenn das Bundesverfassungsgericht die rasante Schließung beanstandet, müssen alle Anträge, die bis zu dem ursprünglich im Gesetz vorgesehen Zeitraum gestellt wurden, positiv beschieden werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Betroffenen eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen entweder unmittelbar vor dem Beginn der Angehörigenpflege versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung gewesen sein und in den 24 Monaten vor Beginn ihrer Selbstständigkeit mindestens zwölf versicherungspflichtige Monate (in der Regel sind das Beschäftigungsmonate) nachweisen können.
Oder sie müssen unmittelbar vor Beginn der Pflege Arbeitslosengeld 1 bezogen haben.
Aktenzeichen: S 9 AL 302/06
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





