Wann ist man arbeitslos?
Wann der Versicherungsfall eintritt, ist vor allem bei freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versicherten Selbstständigen nicht ganz einfach zu bestimmen.
Grundsätzlich gilt: Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die selbstständige Tätigkeit so schlecht läuft, dass sie den Gründer/Selbstständigen weniger als 15 Stunden pro Woche beschäftigt. Eine Gewerbeabmeldung ist - derzeit jedenfalls - nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG 1). Die selbstständige Tätigkeit kann sogar im Nebenjob (mit weniger als 15 Stunden pro Woche) fortgeführt werden - während des Bezugs von ALG 1. Einkünfte werden dann als Nebeneinkommen angerechnet, wobei 165 Euro Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben) pro Monat anrechnungsfrei sind. Wichtig ist allerdings: Wer Arbeitslosengeld 1 bezieht, muss bereit sein, jede zumutbare abhängige Beschäftigung anzunehmen. Die Arbeitsagenturen haben die Anweisung, bei Antragstellern, die sich aus einer selbstständigen Tätigkeit heraus arbeitslos melden, besonders darauf zu achten, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
Nach den Durchführungsbestimmungen der Bundesagentur für Arbeit ist "Arbeitslosigkeit ... insbesondere fraglich, wenn ein Selbständiger zugleich Arbeitgeber ist. Dabei lässt die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Umfang einer Vollzeittätigkeit ... vermuten, dass der Selbständige selbst durch seine Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich gebunden ist."
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





