Keine Ausbildung - und jetzt?
Viele Jugendliche und junge Erwachsene sind immer noch auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle. Wie sieht ihre soziale Absicherung aus, wenn sie keine Lehrstelle finden? Wer muss für sie aufkommen?
Unterstützung durch Eltern: Eltern mit angemessenem eigenen Einkommen müssen ihr arbeitsloses Kind weiter unterstützen. So lange ein Sohn oder eine Tochter noch keine Berufsausbildung oder kein Studium beendet hat, müssen die Eltern in der Regel weiter für den Lebensunterhalt aufkommen. Wenn die Väter und Mütter nicht zahlen oder selbst bedürftig sind, können junge Menschen ohne ausreichendes eigenes Einkommen unter Umständen Arbeitslosengeld 2I vom Staat bekommen.
Arbeitslosengeld 2: Maximal können die Betroffenen als Regelsatz monatlich 347 Euro erhalten sowie zusätzlich die (anteiligen) Unterkunftskosten. Wichtig: Soweit junge Menschen keine abgeschlossene Berufsausbildung haben und unter 25 Jahre alt sind, spielen beim Arbeitslosengeld 2 die Eltern und deren Einkommen immer eine Rolle. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffenen bereits eine eigene Wohnung haben. Auch in diesem Fall wird geprüft, ob die Eltern in der Lage sind, ihr Kind zu unterhalten.
Sobald arbeitslose Kinder älter als 25 sind, haben sie - bei Bedürftigkeit - einen eigenständigen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2, ohne dass ihre Eltern von den Ämtern zur Kasse gebeten werden dürfen. Das gilt auch für unter 25-Jährige, die schwanger sind oder bereits selbst ein Kind haben, das unter sechs Jahre alt ist.
Wenn die Eltern selbst Arbeitslosengeld 2 bekommen und ihre Söhne und Töchter noch unter 25 sind und bei ihnen wohnen, dann gibt es auch für die arbeitslosen Kinder weiter Unterstützung. Der Regelsatz beträgt in diesem Fall 278 Euro.
Wer absehen kann, dass keine Ausbildungsstelle in Sicht ist, sollte den Antrag auf Arbeitslosengeld 2 schnell stellen: Das Geld gibt es nicht rückwirkend. Zuständig ist meist eine Arbeitsgemeinschaft von Kommune und Arbeitsagentur.
Kranken- und Pflegeversicherung: Jugendliche ohne Ausbildungsplatz sind bis zum 23. Geburtstag weiter kostenlos über die Eltern familienversichert, wenn die Eltern Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und das Einkommen des Kindes bei maximal 350 Euro im Monat liegt. Bei einem Mini-Job dürfen es bis zu 400 Euro sein.
Auch für junge Männer, die Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, bleibt die Grenze bei 23 Jahren. Wer älter wird, fällt aus der kostenlosen Familienversicherung heraus und sollte sich selbst freiwillig krankenversichern.
Kindergeld: Für Kinder bis 18 erhalten Eltern ohne jeden weiteren Nachweis Kindergeld auch dann, wenn diese bereits in Arbeit oder Ausbildung sind. Für arbeitslose Kinder gibt es die staatliche Kinderleistung bis zu deren 21. Geburtstag. Für Kinder, die eine Ausbildung suchen, sogar bis 25 (beziwhungsweise übergangsweise für die Jahrgänge 1980 bis 1982 noch maximal bis 27). Um die Ausbildungsplatzsuche nachzuweisen, sollten die Jugendlichen weiter bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet bleiben. Das Kindergeld beträgt für die ersten drei Kinder jeweils 154 Euro pro Monat, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro im Monat. Es wird in der Regel an die Eltern gezahlt.
Rentenansprüche: Die offizielle Meldung als Ausbildungsplatzsuchender lohnt sich auch für die spätere Rente. Denn hierdurch vermeiden Schulabgänger, die noch keinen Ausbildungsplatz haben, Nachteile bei der späteren Rente.
Die Zeit der Ausbildungsplatzsuche kann nämlich als Anrechungszeit in der Rentenversicherung berücksichtigt werden und spätere Rentenansprüche mit begründen. Dies gilt für Jugendliche zwischen 17 und 25 Jahren.
Ausbildungsplatzsuche: Bei der Ausbildungsplatzsuche hilft die Berufsberatung der Arbeitsagentur. Tipp: Im September kann es sich erfahrungsgemäß lohnen, nochmals bei einem Betrieb nachzuhaken, bei dem man sich vergeblich um einen Ausbildungsplatz beworben hat. Denn manchmal bleiben Lehrstellen doch unbesetzt - etwa weil ein anderer Bewerber sich schließlich doch anders entschieden hat.
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