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Kindergeld in der Ausbildung

Kindergeld steht grundsätzlich auch Eltern volljähriger Kinder zu - auch den Eltern von Azubis. Es gibt je 154 Euro für die ersten drei Kinder einer Familie und 179 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.

Das Kindergeld ist als finanzielle Entlastung für Eltern gedacht. Manche Mütter und Väter geben das Geld aber auch an ihre Kinder weiter - vor allem, wenn diese eine eigene Wohnung haben.
Ganz wichtig ist zunächst: Kindergeld für volljährige Söhne oder Töchter gibt es für Eltern nur auf Antrag. Den Antrag stellen die Eltern. Dieser lohnt sich zumeist - und zwar dann, wenn der Sohn oder die Tochter

  • arbeitslos oder arbeitsuchend ist (bis 21),
  • eine Ausbildung absolviert oder sucht (bis 25 Jahre, für die Jahrgänge 1980 bis 82 übergangsweise maximal bis zum 27. Geburtstag) oder
  • behindert ist (ohne zeitliche Begrenzung).

Während des Zivil oder Wehrdienstes gibt es kein Kindergeld. Allerdings kann nach dem Ende der Dienstzeit erneut ein Anspruch auf diese Leistung bestehen - falls dann wieder eine oben genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt ist. Wichtig ist dabei: Für ehemalige Zivil- oder Wehrdienstleistende verschieben sich die Altersgrenzen für das Kindergeld um die Dauer des Dienstes. Für Ex-Dienstleistende wird damit länger Kindergeld gezahlt.

Einkommensgrenze: 7.680 Euro

So lange die Töchter und Söhne minderjährig sind, hat deren Einkommen für den Kindergeldanspruch der Eltern keinerlei Bedeutung. Anders bei Volljährigen: Deren anrechenbare Jahreseinkünfte dürfen maximal 7.680 Euro betragen. Schon lange wird aber vor bundesdeutschen Gerichten darum gestritten, was als Einkommen der Kinder anrechenbar ist.

Seit 2005 gilt: Neben dem Pauschbetrag für Werbungskosten müssen zumindest die Pflichtbeiträge, die die Söhne und Töchter zur Sozialversicherung zahlen, von ihrem Bruttoeinkommen abgezogen werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in der Mutter aller neueren Kindergeldurteile am 11. Mai 2005 (Aktenzeichen: 2 BvR 167/02). Praktisch bedeutet das: Für Kindern mit sozialversicherungspflichtigen Einkünften gilt ein Grenzwert von etwa 10.750 Euro. Wenn sie Bruttoeinkünfte in dieser Höhe haben, fällt bei Sozialversicherungsbeiträgen von 20 Prozent und Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrags von derzeit 920 Euro jährlich das anrechenbare Einkommen auf 7.680 Euro.

Kindergeld kann "gerettet" werden

Besonders im dritten Ausbildungsjahr ist die Ausbildungsvergütung manchmal zu hoch, um Kindergeld zu bekommen. Damit die Eltern die staatliche Kinderleistung nicht verlieren, kann es sinnvoll sein, wenn ein Kind am Ende eines Kalenderjahrs zusätzliche Ausgaben für den Beruf oder die Ausbildung tätigt. So kann man etwa geplante Käufe vorziehen und Fachliteratur oder Software vorzeitig kaufen. Man kann auch Zusatzkurse buchen, die in engem Zusammenhang zur eigenen Ausbildung stehen. Auflistungen der in Frage kommenden Werbungskosten finden sich in allen Steuerratgebern. Bei der Anerkennung der Werbungskosten legen die Familienkassen die gleichen Maßstäbe an wie die Finanzämter.

Zum Nachweis der Werbungskosten gibt es bei den Familienkassen ein Extra-Formblatt ("Erklärung und Berechnung der Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit"). Ein Einzelnachweis der Kosten ist nur dann notwendig und sinnvoll, wenn die Werbungskosten höher als 920 Euro sind. Bei nachgewiesenen höheren Kosten wird zusätzlich jeweils nur die über diesen Pauschbetrag hinaus gehende Summe anerkannt.

Als Berufsausbildung wird vieles anerkannt

Wenn es um den Anspruch auf Kindergeld geht, wird - anders als beim Bafög - nicht überprüft, ob es sich um eine erste oder zweite Ausbildung handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob die Ausbildung einem Amt als sinnvoll erscheint. Nahezu jegliche schulische und berufliche Ausbildung von Söhnen und Töchtern im "kindergeldfähigen Alter" führt deshalb zu einem Kindergeldanspruch der Eltern.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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