Der Steuerbescheid ist da: Was nun?
Mindestens jeder fünfte Steuerbescheid ist laut Berechnungen des Bunds der Steuerzahler fehlerhaft - was vor allem am mangelnden Personal und an den immer neuen Vorschriften im Steuerrecht liegt. Eine Lese- und eine Checkliste helfen bei der Kontrolle.
Ein Steuerbescheid ist im Grunde recht einfach zu lesen, da der Aufbau stets gleich ist. Da man die Sprache des Finanzamts aber erst einmal verstehen muss, hier eine kleine Lesehilfe für die wichtigsten Sätze:
- Unter dem fettgedruckten Wort "Festsetzung" beginnt der eigentliche Steuerbescheid. Dort findet sich meist die Formulierung "Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig." Das bedeutet, dass der Steuerbescheid noch offen ist in einigen Punkten. Und mindestens in diesen Punkten kann der Steuerbescheid von beiden Seiten aus noch geändert werden. Welche Teile des Steuerbescheids davon betroffen sind, steht ganz am Ende des Bescheids. Dort wird der gleiche Paragraf noch einmal genannt und dort folgt dann die Aufzählung der offenen Punkte, die sich meist aus den Vorläufigkeitsvermerken ergeben.
- Auf der ersten Seite ist dann in der Mitte ein Kasten, in dem das Wichtigste steht, nämlich wie viel Steuer festgesetzt wird. Dies wird getrennt nach den Steuerarten aufgelistet, mögliche Steuervorauszahlungen (etwa über einbehaltene Lohnsteuer) sind hier ebenfalls zu finden. Danach folgt der entscheidende Satz: Entweder heißt es "… bleiben zu viel gezahlt x Euro" (Steuererstattung) oder "Bitte zahlen Sie spätestens bis zum … Summe x" (Steuernachzahlung).
- Der nächste Teil des Steuerbescheids ist mit "Berechnung des zu versteuernden Einkommens" (ebenfalls fett gedruckt) überschrieben. Hier finden sich alle Einkünfte wieder - und alle Kosten, die anerkannt wurden.
- In den "Erläuterungen" schließlich erklärt das Finanzamt, welche Ausgaben oder Ansätze nicht anerkannt worden sind und warum. Und zugleich gibt es abschließend noch den Hinweis (unter "Rechtsbehelfsbelehrung"), dass ein Einspruch gegen den Bescheid möglich ist
Checkliste für den Steuerbescheid
Steuerzahler, die vorab von allen Belegen und Steuerformularen eine Kopie gemacht haben, haben es jetzt leicht. Sie können anhand folgender Punkte den Steuerbescheid schnell prüfen.
Allgemeines
- Stimmen Name, Anschrift und Steuernummer?
- Ist die richtige Bankverbindung für eine Steuererstattung aufgeführt?
Berechnung des zu versteuernden Einkommens
- Stimmt der Gesamtbetrag der Einkünfte, also die Summe von Lohn oder Rente und anderen Einkommen?
- Hat der Sachbearbeiter alle Werbungskosten richtig addiert oder fehlt etwas?
- Sind beim Punkt "Sonderausgaben" die Aufwendungen für Altersvorsorge berücksichtigt?
- Hat das Finanzamt mögliche "Außergewöhnliche Belastungen" in der beantragten Höhe anerkannt, also beispielsweise Krankheitskosten oder die Ausgaben für ein Pflegeheim?
- Sind alle Freibeträge - etwa für Kinder - enthalten?
- Ist der Freibetrag beziehungsweise der Besteuerungsanteil für die gesetzliche Rente richtig erfasst?
Ein Prozent Säumniszuschlag
Ist im Steuerbescheid eine Nachzahlung festgelegt, muss diese binnen eines Monats nach Bekanntgabe überwiesen werden. Das genaue Datum der Fälligkeit steht ebenfalls im Bescheid. Ausnahmen davon gibt es nur auf Antrag, beispielsweise in einem Einspruchsverfahren die so genannte Aussetzung der Vollziehung oder bei einer Stundung. Ansonsten gilt: Wer nicht pünktlich zahlt, muss mit Säumniszuschlägen rechnen. Dieser berechnet sich so: Für jeden angefangenen Monat ein Prozent des auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren abgerundeten Steuerbetrag.
Beispiel: Als Steuernachzahlung hat das Finanzamt 885 Euro festgesetzt, fällig am 5. August. Bezahlt wird die Steuerschuld jedoch erst am 12. September, also fünf Wochen und damit mehr als einen Monat später. Die Finanzbehörde legt zwei Prozent (ein prozent für jeden angefangenen Monat) von 850 Euro (nächster durch 50 Euro teilbare abgerundete Steuerbetrag) als Säumniszuschlag fest: Damit müssen für die Verspätung 17 Euro zusätzlich bezahlt werden.
Säumniszuschläge verlangt das Finanzamt aber in aller Regel erst nach Ablauf einer kurzen Schonfrist von drei Tagen, um die Banklaufzeiten zu berücksichtigen.
Für eine Stundung oder eine (später erfolglose) Aussetzung einer Steuerschuld fordert das Finanzamt in aller Regel Zinsen. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass Steuerzahler vom Fiskus Zinsen erhalten, zum Beispiel dann, wenn eine Steuererstattung nicht fristgerecht überwiesen wird. Der Zinsnachteil für den Betroffenen wird dann ausgeglichen, wenn ein Steuerbescheid länger als 15 Monate auf sich warten lässt. Sprich, wer erst im April des übernächsten Jahres oder noch später einen Steuerbescheid mit einer Erstattung bekommt, erhält ab diesem Zeitpunkt auch Zinsen.





