Einspruch: Wie geht das - und was bringt es?
Fühlt sich der Steuerzahler zu Unrecht zur Kasse gebeten, kann er gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen, zum Beispiel wenn Kosten nicht vollständig anerkannt oder Freibeträge nicht berücksichtigt wurden.
Mit einem Einspruch wird ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren in Gang gesetzt, in dem der Steuerbescheid umfassend überprüft wird - späterer Rechtsweg für den Steuerzahler nicht ausgeschlossen. Allerdings muss man den Einspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids beim zuständigen Finanzamt einlegen.
Mit dem Einspruch hat der Steuerpflichtige auch die Möglichkeit, die so genannte Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Was das bedeutet, erklärt die Kölner Steuerberaterin Susanne Günter: "Angenommen, ein Steuerpflichtiger hätte eine Nachzahlung von 500 Euro zu leisten. Aufgrund des falschen Steuerbescheides muss er jedoch 800 Euro bezahlen. Dann würde man über den Differenzbetrag von 300 Euro diese Aussetzung der Vollziehung beantragen. Das heißt, die 500 Euro, die unstrittig sind, müssten fristgerecht bezahlt werden und die 300 Euro werden ausgesetzt, bis die Finanzbehörde über den Einspruch entscheidet."
Der Einspruch muss ganz konkret begründet werden - allerdings nicht unbedingt sofort. Wenn man noch Unterlagen beschaffen muss oder sich vielleicht nicht sicher ist, ob wirklich Einspruch einzulegen ist, kann man auch zunächst fristgerecht den Einspruch ohne Begründung einlegen. Die Begründung kann man immer noch später nachreichen. Dies ist vor allem dann interessant, wenn man sich auf ein laufendes Gerichtsverfahren beziehen möchte. Denn vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht sind viele Musterprozesse anhängig, die auch andere Steuerzahler betreffen. Eine Übersicht über anhängige Verfahren gibt es zum Beispiel auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs.
- Musterprozesse auf www.bundesfinanzhof.de
- Auch der Bund der Steuerzahler listet auf seiner Homepage unter www.steuerzahler.de die Musterklagen auf, die der Verband führt.
In der Begründung des Einspruchs sollte man dann das Aktenzeichen des Verfahrens nennen, auf das man sich bezieht.
Tipp: Vorlagen für Einsprüche und Muster für bestimmte Fälle finden Sie auf den folgenden Internetseiten: www.test.de und www.steuerzahler.de. Zudem verfügen zahlreiche Steuerprogramme über Muster-Einsprüche, die man über die Suchfunktion der Programme findet.
Das Finanzamt hat mehrere Möglichkeiten, auf einen Einspruch zu reagieren:
- Abhilfe oder Teilabhilfe
Das bedeutet, dass die Behörde ganz oder in Teilen den Argumenten des Einspruchs folgt und den Steuerbescheid entsprechend ändert. - Rücknahme des Einspruchs
Kommen die Finanzbeamten zu der Auffassung, dass der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat, wird dem Steuerzahler dies mitgeteilt. Danach hat der Betroffene die Möglichkeit, seinen Einspruch zurückzunehmen - mit der Folge, dass der Steuerbescheid bestandskräftig wird. - Förmliche Einspruchsentscheidung
Wird der Einspruch in solchen Fällen nicht zurückgenommen, entscheidet das Finanzamt, dass der Einspruch ganz oder teilweise als unbegründet zurückgewiesen wird. Dagegen kann vor dem Finanzgericht geklagt werden.
Übrigens: Wer Einspruch einlegt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt den kompletten Fall noch einmal überprüft. Wird dabei festgestellt, dass im Bescheid Fehler zugunsten des Steuerzahlers gemacht wurden, können auch diese korrigiert werden. Das Finanzamt ist jedoch verpflichtet, dem Steuerzahler eine solche Verschlimmerung (der Fachausdruck dafür lautet "Verböserung") anzukündigen. Dann besteht immer noch die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen - und alles bleibt beim Alten.





