Klagen vor dem Finanzgericht
Wird der Einspruch zurückgewiesen, ist die Klage beim Finanzgericht der nächste Schritt. Jeder Steuerzahler kann sich nach einem negativen Bescheid über seinen Einspruch grundsätzlich selbst an das Finanzgericht wenden - und ein Verfahren entweder schriftlich oder per E-Mail einleiten.
Ob sich eine Klage finanziell lohnt, sollte jeder vorab für sich klären: Im Gegensatz zum kostenlosen Einspruch fallen vor dem Finanzgericht Gerichtskosten an - und die sollten am Ende nicht höher sein als die eigentliche Steuerersparnis.
Voraussetzung für eine Klage beim Finanzgericht ist eine (negative) Einspruchsentscheidung. Dann kann binnen eines Monats die Klage eingereicht werden. Diese sollte eine Kopie des Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung enthalten. Die Begründung der Klage kann gegebenenfalls nachgereicht werden; aufgrund der Komplexität des Steuerrechts ist es empfehlenswert, spätestens jetzt einen Steuerberater oder Fachanwalt hinzuzuziehen.
Das Finanzgericht verlangt einen Vorschuss auf die Gerichtskosten. Dieser bemisst sich nach dem Streitwert, der immer mindestens auf 1.000 Euro festgesetzt wird. Die Gebühr wird mit einem Gebührensatz malgenommen, der sich danach richtet, wie das Verfahren abläuft (Urteil, Rücknahme der Klage, selbstständiges Beweisverfahren etc.). Details zur Berechnung der Finanzgerichtskosten finden Sie hier:
Tipp: Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, sollte vorab prüfen, ob diese auch die Kosten eines Finanzgerichtsverfahrens übernimmt. Eine schriftliche Deckungszusage vor Einreichen der Klage ist dafür ratsam.
Das Finanzgericht prüft nun den Sachverhalt, bittet das beklagte Finanzamt um Stellungnahme, fordert möglicherweise weitere Unterlagen oder Zeugen an. In der Regel kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, das Gericht kann aber auch ohne eine solche zu einer Entscheidung kommen. Am Ende des Verfahrens steht das Urteil oder der Gerichtsbescheid. Oder aber das Gericht versucht zwischen den Parteien zu vermitteln: Bei einer gütlichen Einigung legt der Richter einen Kompromissvorschlag vor; wird dieser angenommen, müssen sich die Beteiligten die Gerichtskosten teilen.
Weist auch das Finanzgericht die Klage ab, kann man gegen diese Entscheidung vor den Bundesfinanzhof (BFH) ziehen. Dort besteht allerdings Vertretungszwang, sprich dort können nur Steuerberater oder Anwälte das Verfahren führen. Voraussetzung für ein BFH-Verfahren ist, dass das Finanzgericht die Revision zugelassen hat. Ansonsten bleibt nur die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde: Dann prüft der BFH selbst, ob Verfahrensfehler vorliegen oder der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat.





