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Wann und wie Steuerbescheide geändert werden können

Steuerbescheide sind nicht in Stein gemeißelt. Manchmal verrechnet sich auch das Finanzamt. Handelt es sich dabei um einen klassischen Zahlendreher, so kann dieser auf einfachem Wege geändert werden: Offensichtliche Unrichtigkeiten wie Rechenfehler im Steuerbescheid lassen sich mit einem Berichtigungsantrag korrigieren.

Möglicherweise ist aber auch noch ein Beleg aufgetaucht, der wichtig für den Werbungskostenabzug ist. Dann kann ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids gestellt werden. Das geht sogar mündlich, sollte aber aufgrund des besseren Nachweises schriftlich erledigt werden. Die Frist für einfache Änderungen beläuft sich auf vier Wochen; das Finanzamt darf dann nur die angesprochenen Punkte korrigieren.

In einigen Teilen sind Steuerbescheide manchmal von Amts wegen noch längere Zeit veränderbar. Das gilt immer dann, wenn sich auf dem Bescheid der Satz "Der Bescheid ist nach PAragraf 165 Absatz 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig" findet. Am Ende des Steuerbescheids sind dann die Punkte aufgelistet, in denen der Bescheid noch offen ist. Dabei handelt es sich um die so genannten Vorläufigkeitsvermerke; diese werden von den Finanzbehörden für ausgewählte Fälle festgelegt, in denen Gerichtsverfahren anhängig sind. Die Liste aller aktuellen Vorläufigkeitsvermerke wird regelmäßig vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht; hier findet sich das aktuelle Schreiben dazu.

Liste der Vorläufigkeitsvermerke unter www.bundesfinanzminiserium.de (pdf-Download, 30 KB).

Derzeit werden unter den Vorläufigkeitsvermerken zum Beispiel die begrenzte Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten, die Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten oder auch die Höhe des Grundfreibetrags und der Solidaritätszuschlag gefasst. Der Brühler Steuerberater Ralf Bellartz weist darauf hin, dass sich Betroffene trotzdem nicht auf die Vollständigkeit der Vermerke verlassen sollten: "Hier haben wir das Problem, dass die Finanzverwaltung in der Regel immer nur wenige Verfahren punktuell dort auflistet und eben nicht alle, die grundsätzlich bestehen. Hier muss der Rat lauten, dass man auch da genau hinschaut, unter welchem Punkt dieser Steuerbescheid vorläufig ist und entsprechend dann Einspruch einlegt hinsichtlich anderer Verfahren, die dort nicht aufgeführt werden."

Manchmal steht auch der gesamte Steuerbescheid unter dem "Vorbehalt der Nachprüfung". Das bedeutet, dass der Bescheid noch nicht abschließend geprüft ist; das Finanzamt will sich hiermit in der Regel die Möglichkeit einer Betriebsprüfung offen halten. Daher findet sich dieser Vorbehalt meist nur bei Selbstständigen.

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