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Wie Finanzämter auf "Spätzünder" reagieren

Wer für 2009 noch keine Steuererklärung abgegeben hat, muss nicht gleich in Panik verfallen. Denn der Abgabetermin Ende Mai gilt längst nicht für alle Steuerpflichtige. Diese fünfmonatige Frist trifft nur dann zu, wenn man auch dazu verpflichtet ist, eine Steuererklärung zu machen.

Vereinfacht gesagt, müssen sich vor allem diejenigen mit den Formularen herumschlagen, die während des Jahres bereits von Steuerfreibeträgen profitiert haben - sei es über einen eingetragenen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder durch die Steuerklassenwahl III/V bei Ehepaaren. Aber auch in folgenden Fällen ist der Steuerzahler verpflichtet, seine Einkünfte dem Finanzamt zu erklären:

  • Wer Elterngeld, Arbeitslosengeld, Kranken- oder Kurzarbeitergeld über 410 Euro bekommen hat, muss eine Steuererklärung einreichen. Die Lohnersatzleistungen sind zwar für sich genommen steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz der übrigen Einkünfte.
  • Wer parallel bei mehreren Arbeitgebern gearbeitet hat, muss ebenfalls eine Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt geht davon aus, dass möglicherweise zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde.
  • Rentner, deren Einkünfte über 7.870 Euro (bei Ehepaaren 15.740 Euro) liegen, müssen eine Steuererklärung machen. Ab 2010 gilt hier ein Wert von 8.040 Euro beziehungsweise 16.080 Euro für verheiratete Ruheständler.
  • Die gleichen Grenzen gelten übrigens auch für Selbstständige; sie orientieren sich am steuerfreien Grundfreibetrag.

Ist man per Gesetz dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzuliefern, muss dies bis zum 31. Mai des nachfolgenden Jahres geschehen. Die Steuererklärung für 2010 muss also bis zum 31. Mai 2011 beim Finanzamt eintreffen. Über einige Tage Verspätung beschweren sich die Sachbearbeiter noch nicht; wer aber zeitlich über die Stränge schlägt, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen. Deswegen ist es besser, rechtzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen, um etwas mehr Muße für die Steuererklärung zu haben. Dies kann formlos geschehen, sollte aber gut begründet werden, damit das Finanzamt sich auch auf die Verlängerung einlässt - etwa mit Arbeitsüberlastung, Erkrankung oder eine längeren beruflichen Abwesenheit. Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine haben übrigens immer bis zum Jahresende Zeit für die Steuererklärungen, die sie im Auftrag ihrer Mandanten und Mitglieder bearbeiten.

Tipp: Einen Musterbrief zur Fristverlängerung bietet der Bund der Steuerzahler.

Wer nicht per Gesetz dazu verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, muss dies auch nicht tun. Es sei denn, der Finanzbeamte fordert dazu auf - dem muss dann jeder Steuerzahler Folge leisten. Aber natürlich kann es durchaus lohnend sein, eine Steuererklärung abzugeben, etwa dann, wenn man mit einer hohen Erstattung rechnet, weil viele Kosten geltend gemacht werden müssen. Wer freiwillig eine Steuererklärung abgeben möchte, hat dazu vier Jahre Zeit.

Ist diese Frist versäumt, gibt es keine Nachholmöglichkeit: Diejenigen, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben, haben dann zwar Pech gehabt, müssen aber auch keinen Verspätungszuschlag fürchten. Denn dieser trifft nur die, die eine Steuererklärung abgeben müssen. Das Finanzamt setzt einen solchen Zuschlag nach eigenem Ermessen fest - vorausgesetzt, der Steuerpflichtige hält die vorgegebenen Fristen nicht ein. Der Verspätungszuschlag kann bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuer betragen und bemisst sich an der Dauer der Fristüberschreitung, der Höhe der Steuer und auch dem eigenen Verschulden. Gegen den Zuschlag kann übrigens Einspruch eingelegt werden.

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