Kein Hausarrest in der Kurzarbeit
Das Kurzarbeitergeld wird - genau wie das Arbeitslosengeld - von der Arbeitsagentur bezahlt. Kurzarbeiter unterliegen allerdings nicht so strengen Regeln wie Arbeitslose. "Mitwirkungspflichten" haben aber beide.
Wer arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bezieht, hat eine so genannte "Residenzpflicht". Arbeitslose müssen damit im Prinzip am Wohnort erreichbar sein. Eine längere Ortsabwesenheit ist für sie - sieht man von Ausnahmeregeln ab - nicht drin. Bei Kurzarbeitern ist dies aber anders. "Sie haben keine Residenzpflicht", stellt Adriana Galunic von der Bundesagentur für Arbeit klar. Wo sich die Betroffenen während der Kurzarbeit aufhalten und was sie tun, interessiert die Arbeitsagenturen nicht - "es sei denn, die Betroffenen würden schwarzarbeiten oder eine Nebenbeschäftigung aufnehmen".
Grundsätzlich gilt zwar: Kurzarbeiter müssen auch bereit sein, außerhalb ihres Stammbetriebs zumutbare Arbeitsangebote der Arbeitsagentur anzunehmen. Doch für die Agenturen hat die Vermittlung von Arbeitslosen Vorrang. Praktisch kommt es damit nur relativ selten vor, dass Kurzarbeitern außerhalb ihres Stammbetriebs Jobs angeboten werden.
Kurzarbeiter haben "Mitwirkungspflichten"
Kurzarbeiter haben allerdings gegenüber der Bundesagentur für Arbeit "Mitwirkungspflichten". Paragraf 172 Abs. 3 Satz 1 des dritten Sozialgesetzbuchs regelt: Arbeitnehmer sind vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen, "wenn und solange sie bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken". Praktisch bedeutet das: Falls sie zu einem Beratungsgespräch bei der Arbeitsagentur eingeladen werden, müssen sie dort erscheinen und eine Arbeitsaufnahme dürfen sie nicht grundsätzlich ablehnen. Wenn sich ein Bezieher von Kurzarbeitergeld "beharrlich weigert", in dieser Weise mitzuwirken, wird ihm für "die Dauer der Weigerung" das Kurzarbeitergeld gestrichen.
Im Vergleich zu den Arbeitslosen sind die Mitwirkungspflichten von Kurzarbeitern gegenüber den Arbeitsagenturen allerdings windelweich. Anders verhält sich dies mit den Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Im Prinzip müssen Kurzarbeiter beispielsweise damit rechnen, dass sie von ihrem Chef am Donnerstag nachmittags für den folgenden Freitag zur Arbeit abberufen werden. Oftmals ist allerdings in Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit geregelt, wie lange im Voraus der Arbeitgeber die Abberufung zur Arbeit ankündigen muss. Wenn klar ist, dass Kurzarbeiter etwa nur in jeder zweiten Kalenderwoche arbeiten, kann ohne Weiteres geregelt werden, dass ein Kurzarbeiter in der arbeitsfreien Woche frei über seine Zeit verfügen kann - etwa auch zu einem Besuch von Verwandten am Bodensee. Nochmals zur Klarstellung: Bei der Arbeitsagentur müssen sich Kurzarbeiter in diesem Fall nicht abmelden.
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