Kündigung während der Ferien
Urlaub schützt nicht vor einer Kündigung und für eine Kündigungsschutzklage hat ein Arbeitnehmer nur drei Wochen Zeit. Dennoch können sich Urlauber wehren, wenn sie nach den Ferien schlechte Nachrichten aus dem Briefkasten fischen.
Eine Kündigung während des Urlaubs ist zulässig. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits am 25. August 1978 festgestellt. Ein Kündigungsschreiben des Arbeitgebers kann einem Arbeitnehmer danach auch dann "wirksam zugehen, wenn der Arbeitgeber die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit des Arbeitnehmers kennt", befand das Bundesarbeitsgericht.
Am 24. Juni 2004 bekräftigte das Gericht nochmals, dass es für das - wie es in der Juristensprache heißt - wirksame Zugehen der Kündigungs-Erklärung "unerheblich" ist, wann der Gekündigte " die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt oder ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände zunächst gehindert ist".
Allerdings können Arbeitnehmer nur innerhalb einer Frist von drei Wochen gegen eine Kündigung klagen - und diese Frist dürfte nach dem Ende der "besonderen Umstände" - etwa des Urlaubs - häufig schon vorbei sein. Die Schlussfolgerung, dass die Kündigung damit nach dem Urlaub rechtskräftig geworden ist, geht den deutschen Arbeitsgerichten aber zu weit.
Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen
Die Gerichte beziehen sich dabei auf Paragraf 5 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes. Danach ist in Ausnahmefällen die "Zulassung verspäteter Klagen möglich". Dies gilt dann, wenn ein Arbeitnehmer "trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert [war], die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben". In diesem Fall muss die Klage nachträglich zugelassen werden.
Bei einer Ortsabwesenheit "von bis zu sechs Wochen" müsse ein Arbeitnehmer keine besonderen Vorkehrungen treffen, um ständig über die am Heimatort eingehende Post informiert zu werden (etwa über einen Verwandten, der die eingehende Post einsieht). Deshalb könne er dem Ende eines Urlaubs von fünfeinhalb Wochen - so lange war der Urlaub im entschiedenen Fall - mit Erfolg einen Antrag auf eine nachträgliche Klagezulassung stellen, befand das Landesarbeitsgericht München - und ließ die Kündigungsschutzklage einer türkischen Arbeitnehmerin zu, die erst nach ihrem Heimaturlaub Kenntnis von ihrer Kündigung erhalten hatte.
Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung muss nach Urlaubsende allerdings schnell gestellt werden - und war innerhalb von zwei Wochen "nach Behebung des Hindernisses". Dies regelt Paragraf 5 Absatz 3 des Kündigungsschutzgesetzes.
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