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Kurzarbeit und Urlaub

Der Sommer kommt - und mit ihm die Urlaubszeit. Doch genau in dieser Zeit wird in diesem Jahr in vielen Betrieben kurzgearbeitet. Was bedeutet das für den Urlaub?

Der Sommerurlaub ist gebucht und genehmigt - und dann macht der Betrieb Kurzarbeit. Muss der Urlaub storniert werden?

Auf keinen Fall. Arbeitnehmer können - wenn das Geld reicht - ganz normal in Urlaub fahren, während der Betrieb Kurzarbeit macht. "Sie müssen die Arbeitsagentur, die ja Kurzarbeitergeld zahlt, nicht um Erlaubnis fragen. Für die Urlaubsgenehmigung ist der Arbeitgeber zuständig", sagt Adriana Galunic von der Bundesagentur für Arbeit. Die Urlaubsplanung muss also wegen des Kurzarbeitergeldes nicht über den Haufen geworfen werden.

Was ist, wenn bei Kurzarbeit noch gar kein Urlaub beantragt ist?

Auch dann können Arbeitnehmer ihren Urlaub frei planen und bei ihrem Arbeitgeber beantragen - so wie sie ihn nehmen möchten. Die Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit regeln eindeutig: Beim normalen Jahresurlaub gelten die arbeitsrechtlichen Grundsätze: Danach dient Urlaub der Erholung und Urlaubswünsche des Arbeitnehmers haben zunächst einmal Vorrang - solange diesen nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen.

Was gilt, wenn noch Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr bestehen?

Grundsätzlich müssen Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr zunächst einmal verbraucht werden, bevor Kurzarbeit bewilligt wird. Das Gleiche gilt auch am Ende des Jahres für noch nicht genommene Urlaubstage. Deshalb müssen Arbeitgeber in der "Anzeige über Arbeitsausfall", die sie bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld ausfüllen müssen, folgendem Statement zustimmen: "Ich habe überprüft, dass zur Vermeidung von Kurzarbeit kein verwertbarer Resturlaub mehr zur Verfügung steht und keine verwertbaren/ungeschützten Arbeitszeitguthaben vorhanden sind." Doch nicht in jedem Fall muss der Resturlaub verbraucht werden, bevor Kurzarbeit bewilligt wird. Ausnahmen gelten nach den Weisungen der BA etwa dann, wenn ein "zusammenhängender Sommerurlaub geplant ist, der Urlaub zum Neubau oder zur Renovierung eines Hauses verwendet werden soll oder die Resturlaubstage dazu bestimmt sind, an Feiertagen eine längere zusammenhängende Freizeit zu erhalten".

Interessieren sich die Agenturen denn überhaupt für den Urlaub von Kurzarbeitern?

Natürlich. Denn sie sparen Geld, wenn Arbeitnehmer aus kurzarbeitenden Betrieben in Urlaub gehen. Für Urlauber müssen sie nämlich kein Kurzarbeitergeld zahlen. Deshalb dürfen Urlauber nicht auf den Listen erscheinen, die die Arbeitgeber zur Abrechnung des Kurzarbeitergelds bei den Arbeitsagenturen einreichen. Das wird dann auch stichprobenartig überprüft.

Haben Kurzarbeiter dann also Einbußen?

Nein, im Gegenteil. In der Urlaubszeit gibt's für sie gar keine Einkommenseinbußen. Im Urlaub wird der normale Lohn fortgezahlt, den die Betroffenen ohne Kurzarbeit erhalten würden. Geregelt ist dies in Paragraf 11 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Danach bleiben "Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht". Dies gilt jedenfalls soweit Tarifverträge nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Wichtig noch: Zusätzlich zum Urlaubsentgelt - also zur Lohnfortzahlung während des Urlaubs - haben Arbeitnehmer, denen ansonsten ein Urlaubsgeld zusteht, meist auch während der Kurzarbeit Anspruch auf Urlaubsgeld - soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Dann kann es sich also lohnen, den Urlaub in eine Phase der Kurzarbeit zu verschieben?

Im Prinzip ja. Während der gesamten Kurzarbeitsphase müssen ja normalerweise Gehaltseinbußen hingenommen werden - außer während des Urlaubs. Wer seinen Urlaub in einer Kurzarbeitsperiode nimmt, mindert so zumindest seine Einbußen beim Lohn.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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