Reiserücktritt bei Jobverlust
Ein Jobverlust wiegt schwer. Umso verständlicher ist die Stornierung einer Reise. Arbeitnehmer, die eine Kündigung befürchten, sollten nicht ohne Reiserücktrittsversicherung verreisen.
Jeder kann natürlich von einer gebuchten Reise zurücktreten - auch wenn er seinen Job verliert. So ein Rücktritt kann jedoch richtig teuer werden. Der Reiseveranstalter berechnet dann nämlich in aller Regel Stornogebühren - beispielsweise bis zu 50 Prozent des Reisepreises bei einem Rücktritt in den letzten 15 Tagen vor Urlaubsbeginn.
In einem solchen Fall kann es sich auszahlen, wenn man zuvor eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat. Diese springt ein, wenn Kunden durch unvorhersehbare Ereignisse nicht in der Lage sind, den gebuchten Urlaub anzutreten, zum Beispiel weil sie selbst oder ein naher Angehöriger schwer erkrankt sind. Die Versicherung übernimmt dann - von einem Selbstbehalt abgesehen - sämtliche Stornokosten, die bei einem kurzfristigen Rücktritt von der Urlaubsreise anfallen.
Auf die Bedingungen achten
Die meisten Reiserücktrittsversicherungen kommen inzwischen auch für die Kosten einer Reisestornierung "wegen Arbeitsplatzverlust" auf. Wer also unerwartet eine betriebsbedingte Kündigung erhält und deswegen eine gebuchte Reise absagt, erhält dann die Stornokosten erstattet. Bei einer verhaltsbedingten Kündigung müssen die Versicherungen allerdings nicht zahlen, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen: 231 C 1947/07).
Andere Regeln für Kurzarbeiter
Während der Arbeitsplatzverlust inzwischen von den meisten Reiserücktrittsversicherungen abgesichert wird, gilt das nicht für Kurzarbeit. Wenn Arbeitnehmer deswegen einen Einkommensverlust haben, zählt dies in der Regel nicht als Grund für einen Reiserücktritt. Hier ist das Angebot der Europäischen Reiseversicherung interessant. Sie akzeptiert bei Verträgen, die bis zum 31. Dezember 2009 neu abgeschlossen werden, Kurzarbeit als Rücktrittsgrund, falls der monatliche Brutto-Vergütungsanspruch aufgrund von Kurzarbeit mindestens drei Monate hintereinander um mindestens 35 Prozent je Monat gesunken ist. Das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld wird hierbei nicht berücksichtigt.
Auch die HanseMerkur Reiseversicherung akzeptiert bei bis Ende 2009 abgeschlossenen Neuverträgen Kurzarbeit als Rücktrittsgrund. Voraussetzung ist dabei, dass durch Kurzarbeit insgesamt Einkommensverluste "mindestens in Höhe eines regelmäßigen monatlichen Nettoarbeitsentgelts" entstehen. Kurzarbeitergeld wird dabei einbezogen. Zu solchen Einkommenseinbußen führt die Kurzarbeit allerdings meist erst nach einer längerer Kurzarbeitsperiode.
Einen Überblick über die Leistungen der verschiedenen Anbieter von Reiserücktrittsversicherungen gibt die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift Finanztest 11/2008.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





