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Wenn der Job endet: Resturlaub nehmen

Oft haben Arbeitnehmer vor Ablauf ihrer Beschäftigung noch einige Tage oder sogar Wochen Resturlaub gut. Wie sollen sie damit umgehen?

Das Bundesurlaubsgesetz bestimmt: Urlaub ist für die Erholung da. Er muss, wie die Juristen sagen, grundsätzlich "in natura", also in freien Tagen genommen - und soll nicht finanziell abgegolten werden. Ausnahmsweise darf der Arbeitgeber aber auch zu Urlaubswünschen von Beschäftigten, die bereits die Kündigung erhalten haben, "nein" sagen, wenn wichtige betriebliche Gründe dem Urlaub entgegenstehen. So kann etwa einer Verkäuferin der Urlaub während des Schlussverkaufs oder in der Weihnachtszeit verweigert werden. In solchen Fällen - und auch wenn Arbeitnehmer vor dem Ende der Beschäftigung gar keinen Urlaub mehr nehmen können, etwa weil sie krank sind - dürfen Urlaubsansprüche in Geld umgewandelt werden.

Umgekehrt kann der Arbeitgeber aber auch vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser seinen Resturlaub noch vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses antritt. Fordert der Arbeitgeber allerdings nicht ausdrücklich dazu auf, die noch verbliebenen freien Tage zu beanspruchen, müssen Arbeitnehmer nicht von sich aus einen Urlaubsantrag stellen. Stattdessen können sie darauf setzen, dass zum Beschäftigungsende eine Auszahlung ihrer Restansprüche erfolgt.

Auszahlung schadet bei Arbeitslosigkeit

Wer jedoch noch keine neue Stelle hat und arbeitslos wird, schadet sich mit einer Auszahlung verbliebener Urlaubstage. Das Geld für den nicht genommenen Urlaub kassiert dann nämlich zum großen Teil die Arbeitsagentur. Denn das Arbeitslosengeld 1 ruht so lange, wie den Betroffenen - rechtlich gesehen - noch Urlaub zustünde. In der Regel wird nämlich aus der Auszahlung ein Tagessatz errechnet und für diese Tage das Arbeitslosengeld ruhend gestellt.

Statt sich den Urlaub auszahlen zu lassen, fährt man in diesem Falle besser, wenn man den Urlaub vorher antritt oder, falls dies nicht geht, eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um die restlichen Urlaubstage vereinbart. Dann zählen die Urlaubstage als ganz normale beitragspflichtige Beschäftigungstage und verhelfen damit zu Ansprüchen gegenüber der Arbeitsagentur. Unter Umständen kann man sich so sogar überhaupt erst einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 sichern oder diese Leistung länger beziehen.

Bei kurzer Beschäftigungsdauer: Unbezahlter Urlaub kann Unterstützung sichern

Fehlen Ihnen voraussichtlich noch einige Wochen, um die vom Gesetz geforderten zwölf Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung zusammenzubekommen? Dann kann Ihnen vielleicht ein kurzer unbezahlter Urlaub helfen, den Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Denn "Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird", werden mit berücksichtigt, wenn es um den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 geht. Dies gilt allerdings nur für kurze Zeiten, "nicht länger als einen Monat". Dies bestimmt Paragraf 7 Absatz 3 des Sozialgesetzbuch 4. Wichtig ist allerdings: Der unbezahlte Urlaub darf nicht einfach an das bezahlte Beschäftigungsverhältnis angehängt werden. Nach dem Urlaub muss es mindestens eine kurze Zeit der "normalen" entlohnten Beschäftigung gegeben haben, befand das Bundessozialgericht am 15.12.1999 (Aktenzeichen.: B11 AL 51/99 R).

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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