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Urteile Finanzen

Pauschale Sonn- und Feiertagszuschläge schmälern den Ertrag

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für die Arbeit in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen eine Pauschale, können sie nur dann steuerbegünstigt sein, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet worden sind. Das schließt aber ein, dass die Zuschläge durch einzelne Abrechnungen dann tatsächlich geleisteter Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zugeordnet werden. Ist das nicht der Fall, müssen die Mitarbeiter Steuern auf die Zuschläge zahlen.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: VI R 18/11)

Auszubildende können beim Weihnachtsgeld leer ausgehen

Sieht ein Tarifvertrag eine Sonderzahlung jeweils zum 1. Dezember eines Jahres für "Arbeitnehmer" vor, steht dieses "Weihnachtsgeld" ausschließlich Arbeitnehmern zu, nicht jedoch den Auszubildenden des Betriebes. Das Bundesarbeitsgericht: Im Gegensatz zur tariflichen Jahressonderzahlung für Arbeitnehmer kommt der Ausbildungsvergütung im Allgemeinen "keine Anreizfunktion für die Zukunft" zu. Eine Ausbildungsvergütung hat regelmäßig drei Funktionen: Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen". Weihnachtsgeld müsse nicht dazu gehören, wenn es nicht ausdrücklich vereinbart sei.

(Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 10 AZR 360/10)

BAföG-Bezug verhindert Arbeitslosengeld 2

Der Bezug von Arbeitslosengeld 2 endet, sobald ein Arbeitsloser Geld nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zugebilligt bekommt (hier wegen des Besuchs einer staatlichen Berufsoberschule). Denn "mit Beginn einer Ausbildung" besteht kein Anspruch mehr gegenüber dem Jobcenter.

(Bayerisches Landessozialgericht, Aktenzeichen: L 7 AS 357/07)

Versorgungsausgleich 15 Jahre später geltend gemacht

Bringt ein Mann einen Tag vor der Hochzeit seine hochschwangere Braut dazu, einen Ehevertrag zu unterschreiben, wonach sie im Scheidungsfall gegebenenfalls nicht nur auf nachehelichen Unterhalt, sondern auch auf den Versorgungsausgleich verzichtet, so kann er Jahre später noch "korrigiert" werden. Wird er nämlich (hier nach 15 Jahren) geschieden, kann der Ausschluss des Versorgungsausgleichs immer noch für unwirksam erklärt werden. Das war hier geschehen, weil schon beim Abschluss des Ehevertrages klar war, dass die Frau nach der Geburt des gemeinsamen Kindes zunächst nicht mehr arbeiten und dadurch ihre Erwerbsbiographie leiden würde. Der Bundesgerichtshof: Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen dürfe durch vertragliche Vereinbarungen "nicht beliebig unterlaufen" werden. Der Frau wurde ein Versorgungsausgleich in Höhe von 330 Euro monatlich zugesprochen.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: XII ZB 94/06)

Ex-Unternehmer-Ehefrau muss sich um eigene Einkünfte bemühen

Eine geschiedene Frau hat gegen ihren Ex-Gatten nur dann einen Unterhaltsanspruch, "solange und soweit sie keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag". Dabei kommt es unter anderem auf ihr Alter, die ehe­lichen Lebensverhältnisse und eine lange "Berufsabstinenz" an. Die Geschiedene muss sich "unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben", eine angemessene Tätigkeit zu fin­den, "wo­zu die bloße Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht genügt". Im verhandelten Fall war die Frau ohne Berufs­aus­bil­dung Jahre lang als "Unternehmergattin im Betrieb ihres Mannes als Bürohilfe tätig" und Mutter eines - inzwischen studierenden - Kindes. Sie verlangte von ihrem Ex vollen Unterhalt, weil sie eine Vollzeitstelle nicht finden könne. Der Bundesgerichtshof ließ dies nicht gelten. Die Frau müsse gegebenenfalls auch einen Minijob - bis 400 Euro monatlich - oder sogar einen Midijob - bis 800 Euro monatlich - annehmen.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: XII ZR 178/09)

Scheitert die Ehe des Sohnes, dürfen seine Eltern die Schwiegertochter zur Kasse bitten

Steuern Eltern eines Sohnes anlässlich seiner Heirat erhebliche Beträge für den Kauf eines Grundstücks und dem Bau eines Hauses bei, können sie von ihrer Schwiegertochter Geld zurück verlangen, wenn die Ehe nach einigen Jahren scheitert. Denn die Eltern durften, so der Bundesgerichtshof, davon ausgehen, dass "Geschäftsgrundlage der Schenkung die für die Schwiegertochter erkennbare Erwartung der Schwiegereltern gewesen" sei, die Ehe werde Bestand haben. Nachdem das nicht mehr der Fall sei, habe die Frau ihres Sohnes für die Dauer, in der sie während der Ehe in dem Haus gewohnt habe, den auf sie entfallenden Teil der Schenkung zurück zu zahlen. Keine Rückzahlungspflicht bestehe aber hinsichtlich der Beträge, die die Eltern nach der Scheidung und dem Auszug aus dem Haus noch geleistet haben, weil dies ausschließlich ihrem Sohn und dem Enkelkind zugutegekommen sei.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: XII ZR 149/09)

Hartz-4-Empfänger darf Schmerzensgeld und Zinsen behalten

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld 2 kann ein Schmerzensgeld (hier in Höhe von 132.500 Euro) in voller Höhe behalten, ohne dass sich dies auf den Leistungsanspruch nach Hartz 4 auswirken würde. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitslose das Schmerzensgeld bei einer Bank angelegt hat und Zinsen daraus zieht. Denn "zwischen dem Schmerzensgeld und den daraus erzielten Zinsen besteht ein untrennbarer Zusammenhang". Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Schmerzensgeld als Geldrente oder als Kapitalbetrag zugebilligt worden ist.

(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen: L 20 AS 22/09)

Mit der Scheidung verfällt das gemeinsame Testament

Ein von Eheleuten geschlossenes gemeinschaftliches Testament wird unwirksam, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wurde. Ausnahme: Die Ehepartner haben ausdrücklich vermerkt, dass ihr Letzter Wille auch beim Scheitern der Beziehung weitergelten soll. Ansonsten gilt die Auflösung des Testaments auch dann, wenn sich die beiden Geschiedenen "nach längerer Zeit" wieder zusammenfinden und erneut heiraten. In diesem Fall ging es um ein vor einem Notar errichtetes Testament. Sieben Jahre nach der Scheidung nahmen die Geschiedenen ihre Beziehung wieder auf, weitere 15 Jahre später, kurz vor dem Tod des Mannes, heirateten sie erneut. Die Witwe klagte vergeblich auf ihr vermeintliches alleiniges Erbrecht, wie es im damaligen Testament vorgesehen war. Nur ein neues Testament hätte ihr geholfen - wozu es aber wegen des unmittelbar bevorstehenden Todes ihres Mannes nicht mehr gekommen war.

(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen: 15 Wx 317/09)

Keine Versicherungszahlung für Unfall unter starkem Alkoholeinfluss

Die Nachricht vom Tod ihres Ehemannes, der eine Kellertreppe herabgestürzt war, war erst der Anfang. Aber die Versicherung verweigerte die (Unfalltodes-)Zahlung, da der Mann unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Zu Recht, bestätigte das Landgericht Düsseldorf, obwohl die Frau angab, dass ihr Mann Alkohol gewöhnt war und deshalb eine deutlich höhere Alkoholtoleranz als andere Personen vergleichbarer Konstitution gehabt habe. Auch bei Personen mit regelmäßigem Alkoholkonsum sei nach Ansicht der Richter (und eines Sachverständigen) davon auszugehen, dass bei einem nachgewiesenen Blutalkoholwert ab 2,0 Promille Unsicherheiten - und zwar insbesondere Gleichgewichtsstörungen - für den Treppensturz ursächlich gewesen seien.

(Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 11 O 167/09)

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Autor: Wolfgang Büser

Zuletzt aktualisiert am 13.04.2012

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