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Urteile Gesundheit

Auch Rechtsanwaltsgehilfinnen haben die freie Arztwahl

Eine Anwaltskanzlei darf eine Rechtsanwaltsgehilfin nicht vertraglich dazu verpflichten, sich im Krankheitsfall von einem bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Ebenso ist der Passus im Arbeitsvertrag rechtswidrig, nach dem der zuvor bestimmte Arzt automatisch von dessen ärztlicher Schweigepflicht entbunden werden sollte. (Der Arbeitgeber drohte hier sogar damit, andernfalls den Lohn während der Krankheitszeit nicht weiter zu zahlen.) Beide Klauseln strich das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Ein Arbeitgeber dürfe nur dann einen bestimmten Arzt vorschreiben, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters bestehen. Und dann dürfe allenfalls der Medizinische Dienst der Krankenkasse eingeschaltet werden. Auf keinen Fall aber dürfe das Recht auf freie Arztwahl durch den Arbeitsvertrag eingeschränkt werden.

(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 7 Ca 1549/11)

Die Krankenkassen der Mitarbeiter gehen Arbeitgeber nichts an

Arbeitgebern ist es untersagt, auf die Krankenkassenwahl ihrer Arbeitnehmer Einfluss zu nehmen. Im konkreten Fall ging es um eine Klinik, die in Bewerbungsgesprächen mit potenziellen Mitarbeitern den Wechsel zu einer bestimmten Krankenkasse (zu der Kasse, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik hatte) als Einstellungsvoraussetzung nannte. Damit verstoße sie gegen das Wettbewerbsrecht, so das Gericht. Ein Arbeitgeber dürfe Bewerber um einen Arbeitsplatz und die beschäftigten Mitarbeiter nicht zu einem Krankenkassenwechsel veranlassen. Dass die Geschäftsführung von dem Verhalten der Mitarbeiter im Personalgespräch keine Kenntnis gehabt haben soll, sei unerheblich. Der Arbeitgeber hafte auch für eigenmächtiges Verhalten von Angestellten.

(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen: 6 U 18/11)

Keine Therapiefinanzierung bei Kleinwüchsigkeit

Obwohl ein kleinwüchsiger Mann unter seiner geringen Körperhöhe litt und es eine Therapiemöglichkeit mit Größengewinn gab, wollte die gesetzliche Krankenkasse die Kosten hierfür nicht übernehmen. Der Grund: Das erforderliche Medikament war zwar zur Krebstherapie, nicht jedoch für die Behandlung von Kleinwüchsigen zugelassen. Das Sozialgericht bestätigte die Ablehnung durch die Krankenkasse, denn es handelte sich nicht um eine "lebensbedrohliche oder auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung", die eine sogenannte "Off-Label-Behandlung" rechtfertigen würde. Des Weiteren können die belastenden psychischen Probleme mit Hilfe einer - erstattungsfähigen - Psychotherapie behandelt werden.

(Sozialgericht Stuttgart, Aktenzeichen: S 8 KR 354/10)

Füße auf den Fahrradlenker legen sollte auch ein 14jähriger nicht

Hat ein 14-jähriger Fahrradfahrer beide Füße statt auf den Pedalen auf dem Lenker seines Rades platziert und rollt er auf der falsche Straßenseite, haftet ein Autofahrer, mit dem er zusammenstößt, nicht für den Schaden des Jungen. Der leichtsinnige Radler könne nicht argumentieren, er "sei zu jung, um die Gefahr richtig einzuschätzen". Von einem Minderjährigen in diesem Alter kann erwartet werden, dass ein "grundsätzlich verkehrsgerechtes Verhalten an den Tag gelegt" wird. Die Füße auf den Lenker zu legen und sich entgegen des Verkehrsstroms zu bewegen, sei derart grob verkehrswidrig und riskant gewesen, dass er allein für seinen Schaden und seine Schmerzen haften müsse.

(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 14 U 149/07)

Auch "Nichtstun" kann ärztlicher Kunstfehler sein

Ist eine - aus schwierigen familiären und sozialen Verhältnissen stammende - Schwangere von ihrem Gynäkologen in eine Klinik eingewiesen worden, damit ihr Ungeborenes abgetrieben werden kann, und begründet er das mit einer medizinisch-sozialen Indikation, darf der Arzt in der Klinik den Eingriff nicht ohne weiteres verweigern. Weiß er vom behandelnden Arzt, dass die Frau suizidgefährdet ist (sie "wollte lieber sterben, als ein zweites Kind zur Welt bringen"), muss er der Frau Schmerzensgeld zahlen, wenn sie sich - nach der Abweisung in der Klinik - mit einem Tablettencocktail das Leben nehmen will und erst in letzter Sekunde gerettet werden kann. Das Kammergericht Berlin sprach ihr 4000 Euro zu. (Der Klinikarzt hatte einen Behandlungsfehler begangen, weil eine "ärztlich gebotene Maßnahme unterlassen" worden ist. Dass er selbst keine "psychotische Störung" bei der Frau erkennen konnte, hätte keine Rolle spielen dürfen. Denn allein die Tatsache, dass die Frau durch die familiäre Situation psychisch stark belastet sei, gefährde ihre Gesundheit, wenn sie ein Kind "austragen muss".)

(Kammergericht  Berlin, 20 U 224/04)

Solarien dürfen für den Nachwuchs verboten werden

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Das für Kinder und Jugendliche bestehende gesetzliche Verbot, Solarien besuchen dürfen, ist rechtens. Zum Schutz vor Hautkrebs müsse ihnen der Besuch öffentlicher Solarien verwehrt bleiben (das Verbot gilt sei 2009). Es verstoße jedenfalls nicht gegen die Handlungsfreiheit der Minderjährigen oder die Berufsfreiheit der Solariumsbetreiber. Studien zufolge steige das Risiko, als Erwachsener an einem Melanom zu erkranken, wenn die Haut neben der natürlichen ultravioletten Strahlung in jungen Jahren auch künstlicher UV-Strahlung ausgesetzt gewesen sei. Der Gesetzgeber habe daher zum Schutz der Jugendlichen ein solches Verbot aussprechen dürfen. Zwar könnten Minderjährige damit nicht mehr uneingeschränkt über Freizeitgestaltung und Aussehen bestimmen. Das Gesetz habe jedoch davon ausgehen können, dass sie noch nicht reif genug seien, auf einen Solariumsbesuch aus freien Stücken zu verzichten, nachdem Aufklärungskampagnen zum Hautkrebsrisiko und freiwillige Selbstverpflichtungen der Solarienbetreiber erfolglos gewesen seien.

(Bundesverfassungsgericht , Aktenzeichen: 1 BvR 2007/10)

Ohne Amtsarzt keine "außergewöhnliche Belastung" durch Krankheit

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass krankheitsbedingte Ausgaben nur mit amtsärztlichem Attest steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu zählten zum Beispiel ein Umbau der Wohnung oder schulische Mehrausgaben für Kinder, die dann (gegebenenfalls) als "außergewöhnliche Belastung" vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden können. Hier hatten Eltern eines stark an Legasthenie leidenden Jungen Kosten für die Unterbringung in einem speziellen Internat steuerlich geltend gemacht. Die Empfehlung für die Internatsunterbringung kam vom Schulpsychologischen Dienst - ein amtsärztliches Attest lag nicht vor. Deswegen mussten die Kosten steuerlich unberücksichtigt bleiben.

(Finanzgericht Münster, Aktenzeichen: 11 K 317/09 E)

"Gesunde" Lebensmittel nur mit wissenschaftlichem Beweis

Wirbt ein Unternehmer mit der gesundheitsfördernden Wirkung eines von ihm angebotenen Produktes, darf er das nur, wenn dafür wissenschaftlich ermittelte Beweise vorliegen. In dem verhandelten Fall ging es um ein Nahrungsergänzungsmittel (getrocknetes Pilzpulver), das vorgeblich eine positive Wirkung auf die Verdauung, das Immunsystem und den Kreislauf haben soll. Wissenschaftlich belegt war keine dieser Aussagen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beanstandete die Werbung vor allem deshalb, weil Verbraucher sich auf die Anpreisung verlassen - und deshalb möglicherweise zu spät ärztlichen Rat suchen könnten. 

(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 6 U 174/10)

Eine Wundinfektion ist eigenes Risiko

Eine 18-jährige Frau unterzog sich einer Operation, um ihre Brüste straffen zu lassen. Danach entzündete sich die Wunde mit der Folge, dass es zu einer deutlichen Verschlechterung des Ausgangszustandes kam. Daraufhin verlangte sie die Operationskosten zurück und forderte Schmerzensgeld vom Arzt. Doch dieser weigerte sich und erhielt Recht. So habe der Arzt nach Ansicht der Richter beziehungsweise eines Gutachters den Eingriff fachgerecht durchgeführt und auch bei der Wundversorgung keine Fehler gemacht. Stattdessen gehören die Gefahren von Wundinfektionen jedoch zum allgemeinen und nicht voll beherrschbaren Operationsrisiko, die nur dann der Haftung unterliegen, wenn der Klinik ein Hygienemangel nachgewiesen werden könne. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt worden.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen: 4 U 103/10)

Arbeitsloser muss Eigenanteil für orthopädische Schuhe bezahlen

Ein Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld 2 bezieht, einen von ihm zu leistenden Eigenanteil für ärztlich verordnete orthopädische Schuhe (hier in Höhe von 76 Euro) zu ersetzen. Es ist dem Hilfebedürftigen "grundsätzlich zuzumuten, diesen Betrag anzusparen". Der Betrag "ist in der Höhe nicht so bedeutend, dass der Grenzbereich des Existenzminimums erreicht wäre". Bei den Zuzahlungen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten sind, macht es keinen Unterschied, ob sie für Medikamente oder für orthopädische Schuhe zu leisten sind.

(Sächsisches Landessozialgericht, Aktenzeichen: L 7 B 743/08)

12.000 Euro Schmerzensgeld reichen für einen lädierten Halswirbel aus

Saß eine 14-Jährige in einem Auto, das wegen überhöhter Geschwindigkeit in einen Graben raste und sich überschlug, kann sie zwar ein Schmerzensgeld von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Fahrers verlangen, wenn sie infolge des Unfalls an - wenn auch erheblichen - Schmerzen an der Wirbelsäule leidet. Allerdings reichen dafür 12.000 Euro aus; die von ihr verlangten 25.000 Euro seien unangemessen, so das Gericht.

(Oberlandesgericht Bamberg, Aktenzeichen: 5 U 158/11)

Kasse zahlt keine "rhythmische Massage"

Nachdem eine 72-jährige Frau erfolgreich mit einer so genannten Rhythmischen Massage behandelt worden war, verlangte sie die Kosten von ihrer Krankenkasse zurück. Doch diese verweigerte die Übernahme, weil die Behandlungsmethode nicht vom "Gemeinsamen Bundesausschuss" empfohlen worden war. Das Hessische Landessozialgericht bestätigte die Haltung der Kasse, da sie die Kosten der Heilmethode im Hinblick auf Kosten und Nutzen zu prüfen habe. So stünden hier andere Heilmethoden, etwa die klassische Massage oder Krankengymnastik zur Verfügung, die anstandslos übernommen würden.

(Landesozialgericht Hessen, Aktenzeichen: L 8 KR 93/10)

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Autor: Wolfgang Büser

Zuletzt aktualisiert am 13.04.2012

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