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Urteile Rente

Keine Waisenrente nach Tod des Lebenspartners der Mutter


Auch wenn ein Kind drei Jahre lang mit seiner Mutter und ihrem Lebensgefährten in einem Haushalt lebt, kann das Kind keine (Halb-)Waisenrente aus der Versicherung des Partners der Mutter beanspruchen, weil es - mangels Heirat der beiden - kein Stiefkind ist.

Auch die Pflegekindern zustehende Rente wurde hier nicht fällig, obwohl der Mann das Mädchen während des mehrmonatigen stationären Aufenthaltes der Mutter betreut hatte: Ein Pflegekindschaftsverhältnis liege nur vor, "wenn die Bindung zum leiblichen Elternteil völlig gelöst worden sei".

(Sozialgericht Stuttgart, Aktenzeichen: S 19 R 5054/07)

"Rentennahe" Jahrgänge dürfen beim Sozialplan sparsamer bedacht werden


In einem Sozialplan dürfen die Vertragspartner (Arbeitgeber und Betriebsrat - gegebenenfalls die Einigungsstellen) für so genannte rentennahe Jahrgänge Abfindungen in geringerer Höhe vorsehen als für die jüngeren Kollegen. Das wurde in einem Fall vom Bundesarbeitsgericht mit Blick darauf entschieden, dass der klagende Arbeitnehmer "nach einem relativ kurzen, durch den Bezug von Arbeitslosengeld 1 überbrückbaren Zeitraum Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente hat".

(Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 1 AZR 740/07)

Mitarbeitender Ehegatte braucht korrekten Arbeitsvertrag


Ein in einem Betrieb "mitarbeitender Familienangehöriger" ist nur dann sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er einen Arbeitsvertrag besitzt, der auch mit einem beliebigen Dritten abgeschlossen worden wäre. Zweite Bedingung: Der Angehörige (im entschiedenen Fall der Ehegatte) muss tatsächlich "weisungsgebunden" sein und die im Vertrag vorgesehene Beschäftigung "im vereinbarten Umfang" ausüben. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, tritt keine Versicherungspflicht (zum Beispiel mit Anspruch auf Krankengeld) ein.

(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen: L 11 KR 2278/09)

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Autor: Wolfgang Büser

Zuletzt aktualisiert am 28.03.2012

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