Urteile Soziales
Mutmaßungen reichen für Klage wegen Ungleichbehandlung nicht aus
Wird ein Bewerber auf eine Arbeitsstelle abgelehnt, hat er unter Umständen Anspruch darauf, zu erfahren, für wen sich der Arbeitgeber statt seiner entschieden hat. Das kann dann für abgewiesene Arbeitnehmer von Bedeutung sein, wenn sie Indizien für eine Entschädigungsklage wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sammeln.
Allerdings: Das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sehe zwar generell erleichterte Voraussetzungen für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen vor, so der Europäische Gerichtshof, doch allein Mutmaßungen des Abgewiesenen reichten nicht aus, um die Herausgabe aller Unterlagen eines Bewerbungsverfahrens durchzusetzen.
(Europäischer Gerichtshof, Aktenzeichen: C 104/10)
Auch nach dem Tod eines Patienten muss der Arzt schweigen
Stirbt ein Mann, der kurz zuvor einen Kündigungsschutzprozess vor dem Landesarbeitsgericht gegen seinen Arbeitgeber gewonnen hatte, so kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass der - den Mitarbeiter behandelnde - Arzt von seiner Schweigepflicht über seinen Patienten entbunden wird und der Arbeitgeber dann in die nächste Instanz gehen kann. Denn nach dem Tod eines Patienten habe der Arzt eine besondere Verantwortung bezüglich seiner Schweigepflicht, so das Bundesarbeitsgericht. "Der behandelnde Arzt ist in der Frage des Auskunfts- und Einsichtsrechts gewissermaßen die letzte Instanz", so das Gericht weiter. Die ärztliche Schweigepflicht sei nur dann aufgehoben, wenn der Patient hierfür sein Einverständnis gegeben habe oder wenn dies im Fall eines Gestorbenen seinem mutmaßlichen Willen entspreche (was hier nicht der Fall war). Selbst gegenüber nahen Angehörigen oder den Erben dürfe sie "nur ausnahmsweise und lediglich im vermuteten Einverständnis des Patienten gebrochen werden".
(Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 9 AZN 876/09)
Auch Testamentsergänzungen müssen unterschrieben werden
Ergänzt ein Erblasser auf einer Fotokopie seines unterschriebenen Originaltestaments zweimal per handschriftlicher Zusätze die Bestimmung der Erben, so hat er keine "formwirksame eigenhändige" Verfügung "in Gestalt eines einheitlichen Ganzen" getroffen. "Eigenhändigkeit" bedeutet, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst geschrieben haben muss. Das ist unerlässlich, um die Echtheit des Letzten Willens aufgrund der individuellen Merkmale, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, überprüfen zu können.
(Oberlandesgericht München, Aktenzeichen: 31 Wx 179/10)
Teilzeitarbeit mindert den Anspruch auf Elterngeld
Beantragen beide Elternteile nach der Geburt ihres Kindes nacheinander für insgesamt zwölf oder 14 Monate Elterngeld und reduzieren sie beide für diese gesamte Dauer gleichzeitig zur Betreuung ihres Kindes ihre vorherige Vollzeitbeschäftigung auf jeweils die Hälfte, wird dem jeweils anspruchsberechtigten Elternteil sein Erwerbseinkommen aus seiner Teilzeittätigkeit vom Elterngeld abgezogen. Geht jedoch ein Elternteil weiterhin vollzeitig einer Erwerbstätigkeit nach, während sich der anspruchsberechtigte Elternteil voll der Kindesbetreuung widmet, erzielt dieser Elternteil kein anrechenbares Einkommen. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind verfassungsgemäß.
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen: L 11 EL 5603/09 und andere)
Der Wille eines fast 13-Jährigen muss berücksichtigt werden
Weigert sich ein fast 13-jähriger Junge, der bei seinem Vater lebt, zu seiner Mutter zumindest besuchsweise zurückzukehren, hat die Klage der Mutter, der wegen ihres Verhaltens ein einjähriger "Umgangsausschluss" auferlegt worden war, keine Chance. Dies auch dann nicht, wenn der Vater "beharrlich gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstößt und das Kind ersichtlich von der Mutter und deren Familie zu entfremden sucht". Denn den Willen des Kindes zu brechen, "das angesichts seines Alters erhebliches Gewicht mit Blick auf sein zunehmendes Bedürfnis nach Selbstbestimmung hat", würde eine solche Maßnahme sein Selbstwertgefühl stark beeinträchtigen - was wiederum seine Persönlichkeitsentwicklung gefährden würde.
(Saarländisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen: 6 UF 116/10)




