Anrechenbares Einkommen
Wohngeld gibt es bis zu einem bestimmten Einkommen. So wird gerechnet.
"Sechs Monate lang wird bei uns nun pro Woche drei Stunden weniger gearbeitet. Unterm Strich bekomme ich 160 Euro im Monat weniger", berichtet Ernst M., der bei einem Autozulieferer in Berlin beschäftigt ist. Ähnlich wie ihm geht es derzeit vielen Arbeitnehmern. Positiv für die Betroffenen: Seit Anfang 2009 gelten beim Wohngeld günstigere Regeln.
Bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens von Familie M. gehen die Wohngeldämter folgendermaßen vor:
Ernst M. verdient jetzt monatlich 2.700 Euro brutto. Ernst M. bezieht für seine drei Töchter Kindergeld. Dieses wird jedoch beim Wohngeld nicht angerechnet, genauso wenig wie der Mindestbetrag beim Elterngeld in Höhe von 300 Euro, den seine Ehefrau erhält, die zurzeit nicht erwerbstätig ist.
Als anrechenbares Einkommen hat Familie M. damit nur das laufende Arbeitseinkommen des Familienvaters zur Verfügung. Ein 13. Monatsgehalt - das grundsätzlich anteilig bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt wird - steht ihm in diesem Jahr nicht zu. Das Wohngeldamt ermittelt sein anrechenbares Einkommen nun in drei Schritten:
Schritt 1: Abzug der Werbungs- und Kinderbetreuungskosten
Von den Arbeitseinkünften können - wie bei der Steuer - Werbungskosten abgezogen werden. In jedem Fall wird dabei der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro pro Jahr berücksichtigt. Auf den Monat umgerechnet sind dies 76,67 Euro.
Wenn Sie der Wohngeldstelle höhere Werbungskosten belegen können, müssen diese vom Amt anerkannt werden. Für die Werbungskosten gelten die gleichen Regeln wie bei der Steuer. So können Gewerkschaftsbeiträge abgesetzt werden und auch beim Wohngeld gilt die Kilometerpauschale für den Weg zur Arbeit (auch wenn der Weg zu Fuß zurückgelegt wird). In den Verwaltungsrichtlinien heißt es hierzu: "Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro wie Werbungskosten anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt".
Kinderbetreuungskosten zusätzlich absetzbar
Zusätzlich zu den Werbungskosten können auch zwei Drittel der erwerbsbedingten Kosten für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren abgesetzt werden. Dies gilt für Paare, in denen beide Partner erwerbstätig sind, sowie für alleinerziehende Erwerbstätige. Maximal können dabei 4.000 Euro pro Kind vom Einkommen abgesetzt werden.
Da bei Ernst M. keine höheren Werbungskosten anfallen und weil die Kinderbetreuungskosten (da seine Frau derzeit nicht erwerbstätig ist) nicht absetzbar sind, mindert sich sein Bruttoeinkommen in Schritt 1 nur um den Werbungskostenpauschbetrag.
Bruttoeinkünfte: 2.700,00 Euro
Werbungskostenpauschbetrag: 76,67 Euro
Differenz = 2.623,33 Euro
Schritt 2: Pauschalabzug für Steuern und Sozialversicherung
Ausgehend von dem Betrag, der nach Schritt 1 übrig bleibt, berücksichtigen die Ämter nun die Belastungen durch Steuer und Sozialversicherung. Was im konkreten Fall genau abgezogen wird, interessiert die Ämter jedoch nicht. Zur Umrechnung von Brutto in Netto gibt es beim Wohngeld vielmehr ganz eigene Regeln - und zwar Pauschalregeln. Das Bruttoeinkommen wird nämlich für die Berechnung des Mietzuschusses - je nach Situation des Antragstellers - um sechs bis 30 Prozent gekürzt. Generell gilt dabei: Je höher der Kürzungsprozentsatz ist, desto höher fällt das Wohngeld aus.
Wie viel vom Einkommen abgezogen wird, hängt davon ab, ob überhaupt (egal in welcher Höhe) Steuern und Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen sind.
- Wenn Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen, werden vom Arbeitseinkommen pauschal 30 Prozent abgezogen.
- Wenn keine Steuern, jedoch Beiträge zu allen Sozialversicherungen abgeführt werden müssen, liegt der pauschale Abzug bei 20 Prozent.
- Wenn keine Steuern und - wie bei vielen Rentnern - nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden müssen, liegt der Abzug bei zehn Prozent.
- Wenn weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind (wie etwa oft bei Mini-Jobbern oder Empfängern von Arbeitslosengeld 1) beträgt der Abzug sechs Prozent.
Da Ernst M. sozialversicherungspflichtig ist und Steuern zahlt, greift bei ihm der Pauschalabzug von 30 Prozent.
Das Wohngeldamt nimmt daher folgende Rechnung vor:
Verbleibende Bruttoeinkünfte: 2.623,33 Euro
Minus 30 Prozent: 786,99 Euro
Anrechenbares Einkommen = 1.836,34 Euro
Schritt 3: Weitere Absetzbeträge
Von dem Gesamteinkommen des Haushalts können, nachdem der pauschale Abzug vorgenommen wurde, in einigen Fällen noch weitere Monatsbeträge abgesetzt werden:
- 125 Euro für ein Haushaltsmitglied, das zu 100 Prozent schwerbehindert ist,
- 125 Euro für ein pflegebedürftiges (mindestens Pflegestufe 1) Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung ab 80 Prozent,
- 100 Euro für ein pflegebedürftiges (mindestens Pflegestufe 1) Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung ab 50 Prozent,
- 50 Euro monatlich für jedes Haushaltsmitglied zwischen 16 und 24, das eigenes Einkommen erzielt,
- 50 Euro je Haushaltsmitglied unter zwölf Jahren für erwerbstätige Alleinerziehende,
- Unterhaltszahlungen bis zum titulierten Betrag, ansonsten bestimmte Pauschalbeträge.
Ernst M. kann von diesen Absetzbeträgen nicht profitieren. Daher geht das Wohngeldamt von einem anrechenbaren Haushaltseinkommen in Höhe von 1.836,34 Euro aus.
Wohngeldberechnung
Ernst M. lebt in Berlin und zahlt als Kaltmiete einschließlich Nebenkosten 640 Euro monatlich. Diese werden voll berücksichtigt. Hinzu kommen noch pauschal 49 Euro für Heizkosten. Insgesamt werden damit durch das Wohngeld Unterkunftskosten in Höhe von 689 Euro bezuschusst. Die offizielle Wohngeldtabelle (für fünf Personen) des Bundesbauministers weist für ein zu berücksichtigendes Einkommen zwischen 1.830 und 1.840 Euro bei Unterkunftskosten zwischen 680 und 690 Euro ein monatliches Wohngeld von 106 Euro aus.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





