Eine Alternative zu Hartz 4
Wohngeld und Kindergeld können eine Möglichkeit bieten, um einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 zu vermeiden.
Viele Menschen in finanziellen Nöten nehmen ungern Hartz 4 in Anspruch. Sie können gegebenenfalls stattdessen Wohngeld beantragen. Unter Umständen haben sie zwar einige Euro weniger zur Verfügung - entgehen aber so der Kontrolle durch die Hartz-4-Ämter. Diese Möglichkeit kommt praktisch allerdings nur für Bezieher von "aufstockendem" Arbeitslosengeld 2 in Frage, für Arbeitnehmer also, die Arbeitslosengeld 2 zusätzlich (als "Aufstockung") zu ihrem Lohn erhalten.
In der Regel ist ein solcher Verzicht auf Sozialleistungen bei gleichzeitiger Beantragung einer anderen Leistung nicht möglich. Denn nach Paragraf 46 Absatz 2 des ersten Sozialgesetzbuchs gilt: Der Verzicht auf eine Sozialleistung ist unwirksam, wenn durch ihn andere "Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden". Nach Paragraf 1 Absatz 5 Wohngeldgesetz ist diese Regelung für das Wohngeld jedoch nicht anzuwenden. Das bedeutet: Wer sich den rigiden Zumutbarkeits- oder Bedürftigkeitsregeln bei Hartz 4 nicht aussetzen möchte, kann gegebenenfalls auf Wohngeld "ausweichen".
Zusätzlich Kinderzuschlag beantragen
Familien mit Kindern können zusätzlich zum Wohngeld noch Kindergeld und den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten. Beide Leistungen zählen beim Wohngeld nicht zum anrechenbaren Einkommen. Der Kinderzuschlag (KiZ) beträgt maximal 140 Euro pro Kind. Er kommt in Frage für Arbeitnehmer, die zwar über genügend Einkommen verfügen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, jedoch zur Versorgung ihrer Kinder "eigentlich" zusätzlich zum Lohn Arbeitslosengeld 2 beantragen müssten. Der stattdessen gezahlte KiZ kann die Betroffenen über die Hartz-4-Schwelle heben. Das funktioniert allerdings nur zusammen mit dem Wohngeld.
Das bedeutet: Wer den Kinderzuschlag beantragt, muss - um über die Runden zu kommen - als weitere staatliche Leistung noch den staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten in Anspruch nehmen. Der Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse der Arbeitsagenturen beantragt. Diese ist auch fürs "normale" Kindergeld zuständig.
Ehepaare, die den KiZ erhalten wollen, müssen nach einer seit Oktober 2008 geltenden Neuregelung mindestens über Bruttoeinkünfte in Höhe von 900 Euro verfügen. Für Alleinerziehende gilt ein Mindestsatz von 600 Euro.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





