Steuern und Wohngeld
Unter bestimmten Umständen kann es sich lohnen, auf eine Steuerersparnis zu verzichten und Wohngeld zu bekommen.
Arbeitnehmer, für die Wohngeld in Frage kommt, sind in der Regel in allen Sozialversicherungen versicherungspflichtig (sofern sie nicht nur einen Mini-Job haben). Wenn die Wohngeldämter ihr anrechenbares Einkommen berechnen, ziehen sie von den Einkünften der Betroffenen daher mindestens den pauschalen Satz von 20 Prozent ab. Um diesen Betrag werden die Einkünfte der Betroffenen (rechnerisch) reduziert, wenn sie Beiträge an alle Sozialversicherungen abführen. Hierbei gibt es für die Betroffenen daher keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten - dafür aber bei der Steuer.
Wer nämlich zusätzlich noch Steuern zahlt, kommt auf einen Abzug von 30 Prozent. Das macht fürs Wohngeld viel aus: Denn selbst bei einer Steuerzahlung von wenigen Euro kann der dadurch bedingte (um 10 Prozentpunkte) höhere Pauschalabzug durchaus monatlich 75 Euro mehr Wohngeld bringen.
Für den Wohngeldanspruch kommt es nur darauf an, ob die Betroffenen in dem Zeitraum, in dem sie Wohngeld erhalten, mindestens einmal - das kann auch nur in einem Monat sein - Steuern zahlen. Das können auch nur ein paar Euro sein, die später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückgezahlt werden. In Punkt 16.11 der Verwaltungsrichtlinien zum Wohngeld heißt es hierzu ausdrücklich:
"Ob sie zurückgezahlt worden sind oder zurückgezahlt werden (zum Beispiel bei einer Einkommensteuerveranlagung), ist nicht erheblich."
Das bedeutet für viele Arbeitnehmer, die ansonsten ein großes Interesse daran haben, ihre laufenden Steuerzahlungen zu minimieren: Sie sollten umdenken. Fürs Wohngeld ist es allemal sinnvoll, zunächst Steuern zu entrichten und sich diese später über die Einkommensteuererklärung zurückzuholen.
Tipp für Verheiratete:
- Rechtzeitig vor dem Wohngeldantrag Steuerklassen überprüfen
Für Verheiratete kann es sich vor dem Wohngeldantrag lohnen, dass ein Alleinverdiener auf die (eigentlich günstige) Steuerklasse III verzichtet und zunächst Steuerklasse IV wählt. Ein Arbeitnehmer, der monatlich 1.700 Euro brutto verdient, muss nämlich mit Steuerklasse III keine Steuern abführen - bei Steuerklasse IV fallen dagegen monatlich mehr als 175 Euro Lohnsteuer an. Dafür kann das Ehepaar dann unter Umständen 75 Euro mehr Wohngeld erhalten. Das ist keinesfalls ein schlechtes "Geschäft". Denn die zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet das Finanzamt später nach der Einkommensteuererklärung. Und das Plus beim Wohngeld darf behalten werden. - Freibeträge auf der Steuerkarte können beim Wohngeld schaden
Manche Arbeitnehmer müssen allein deshalb keine Lohnsteuern zahlen, weil ihr zu versteuerndes Einkommen durch Freibeträge (etwa für Fahrtkosten zur Arbeit und für Gewerkschaftsbeiträge), die sie auf ihrer Lohnsteuerkarte haben eintragen lassen, gesunken ist. Im Zweifelsfall sollten sie - wenn für sie Wohngeld in Frage kommt - lieber auf die Eintragung der Freibeträge verzichten. Die Abzugsbeträge können sie immer noch später im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Bei der Steuer schadet der Verzicht auf die Eintragung von Freibeträgen also letztlich nicht. Auf die Höhe des Wohngelds kann sich der Verzicht auf Freibeträge jedoch positiv auswirken, wie die folgenden Beispielrechnungen zeigen.
Beispiel 1 - ohne Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
Eine Arbeitnehmerfamilie aus Köln (Mietenstufe V) mit einem Kind hat einschließlich "kalter" Nebenkosten eine Monatsmiete von 550 Euro. Hinzu kommen pauschal 37 Euro für Heizkosten, die die Wohngeldstelle anerkennt. Die anrechenbaren Unterkunftskosten betragen also 587 Euro. Die Familie verfügt als einziges anrechenbares Einkommen über das Arbeitseinkommen eines Elternteils in Höhe von 1.750 Euro brutto. Der Arbeitnehmer hat Werbungskosten (Fahrtkosten und Gewerkschaftsbeiträge) von monatlich 139,17 Euro. Diese hat er jedoch nicht auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Daher werden von seinem Lohn bei Steuerklasse III jeden Monat 1,50 Euro an Lohnsteuer einbehalten. Da er Steuern zahlt, gilt für ihn beim Wohngeld ein pauschaler Abzug von 30 Prozent. Fürs Wohngeld kann er zudem die 139,17 Euro als monatliche Werbungskosten absetzen.
Einkommensberechnung fürs Wohngeld:
Arbeitseinkommen: 1.750,00 Euro
abzüglich Werbungskosten: - 139,17 Euro
= 1.610,83 Euro
abzüglich 30 Prozent (für Steuern und SV-Beiträge): - 483,25 Euro
anrechenbares Einkommen = 1.127,58 Euro
Ergebnis: Die Familie erhält nach der Wohngeldtabelle für drei Haushaltsmitglieder monatlich ein Wohngeld in Höhe von 153 Euro.
Beispiel 2 - mit Freibetrag
Hier werden für die Wohngeldberechnung der Kölner Familie die gleichen Daten wie oben zu Grunde gelegt - mit einer Ausnahme: Der Alleinverdiener hat einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro (für seine Werbungskosten, die über den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro hinausgehen) auf seiner Steuerkarte eintragen lassen. Daher zahlt er keine Lohnsteuer.
Einkommensberechnung fürs Wohngeld:
Arbeitseinkommen: 1.750,00 Euro
abzüglich Werbungskosten: - 139,17 Euro
= 1.610,83 Euro
abzüglich 20 Prozent: - 322,17 Euro
anrechenbares Einkommen = 1.288,66 Euro
Ergebnis: Die Familie erhält monatlich nach der Wohngeldtabelle für drei Haushaltsmitglieder ein Wohngeld in Höhe von 77 Euro. Die Eintragung des Freibetrags auf der Steuerkarte sorgt hier also für eine Halbierung des Wohngelds.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





