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Unterkunftskosten und Miete

Grundlage für die Berechnung des Wohngelds sind die reine Kaltmiete und die "kalten Nebenkosten".

Bei den Nebenkosten werden unter anderem Schornsteinfegergebühren, anteilige Grundsteuern, Kosten für Abwasser- und Müllbeseitigung, Treppenhausbeleuchtung und Wasser berücksichtigt - auch dann übrigens, wenn die Wassergebühren direkt an die Wasserwerke (und nicht an den Vermieter) zu zahlen sind. Nicht zuschussfähig sind dagegen unter anderem Möblierungs- und Untermietzuschläge. Die Miete (einschließlich kalter Nebenkosten) wird allerdings jeweils nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt.

Diese unterscheiden sich von Ort zu Ort. In einer Anlage zum Wohngeldgesetz ist jeder Ort einer bestimmten Mietenstufe von I bis VI zugeordnet. In Stufe I befinden sich Orte mit niedrigem Mietniveau, in Stufe VI solche mit dem höchsten Mietniveau (siehe Übersicht). In Orten mit hohem Mietniveau gelten auch höhere Unterkunftskosten als zuschussfähig. Welche Mietenstufe für Ihren Wohnort gilt, können Sie einer nach Bundesländern gegliederten Auflistung (pdf, 220 KB) des fürs Wohngeld zuständigen Bundesbauministeriums entnehmen.

Stufe VI: Mieten sind hier im Schnitt mindestens 25 Prozent über dem Durchschnittsniveau
z.B. in Dachau, Frankfurt am Main, München, Pinneberg, Stuttgart, Tübingen, Wiesbaden

Stufe V: 15 bis 24 Prozent über dem Durchschnittsniveau
z.B. in Bonn, Düsseldorf, Freiburg, Hamburg, Hannover, Heidelberg, Kiel, Köln, Rostock, Rüsselsheim

Stufe IV: 5 bis 14 Prozent über dem Durchschnittsniveau
z.B. in Aachen, Berlin, Bremen, Karlsruhe, Lübeck, Potsdam

Stufe III: 5 Prozent unter bis 5 Prozent über dem Durchschnittsniveau
z.B. in Bayreuth, Bochum, Celle, Dortmund, Dresden, Erfurt, Magdeburg, Saarbrücken, Schwerin

Stufe II: 5 bis 15 Prozent unter dem Durchschnittsniveau
z.B. in Bitburg, Cottbus, Gelsenkirchen, Gotha, Naumburg, Paderborn

Stufe I: Mieten sind im Schnitt mehr als 15 Prozent unter dem Durchschnittsniveau
z.B. in Bebra, Diepholz, Höxter, Plauen, Rothenburg ob der Tauber

In Orten mit hohem Mietniveau gelten auch höhere Mieten als zuschussfähig. Einzelheiten gehen aus unten stehender Tabelle hervor. Übrigens: Ganz anders als beim Arbeitslosengeld 2 können die Ämter Bezieher von Wohngeld nicht zum Umzug in eine billigere Wohnung auffordern oder ihnen sogar nach einiger Zeit das Wohngeld verweigern. Das gilt auch bei hohen Mieten. Nur: Alles, was über dem Maximalbetrag der anerkannten Miete liegt, wird bei der Berechnung des Wohngeldes nicht berücksichtigt.

Beispiel: Für eine vierköpfige Familie wird in Frankfurt am Main (Mietenstufe VI) nur eine maximale Miete (einschließlich "kalter Nebenkosten" - siehe unten) von 693 Euro anerkannt. Die tatsächliche Miete der Familie ist jedoch mit 800 Euro um genau 107 Euro höher. In diesem Fall spielen die 107 Euro, die den Höchstbetrag übersteigen, bei der Berechnung des Wohngelds keine Rolle.

Höchstbeträge für Miete und Belastung in Euro pro Monat
So viele Haushalts-
mitglieder sind zu berück-
sichtigen
Mieten-
stufe
I
Mieten-
stufe
II
Mieten-
stufe
III
Mieten-
stufe
IV
Mieten-
stufe
V
Mieten-
stufe
VI
Dieser Betrag kommt für
Heiz-
kosten hinzu
1 292 308 330 358 385 407 24
2 352 380 402 435 468 501 31
3 424 451 479 517 556 594 37
4 490 523 556 600 649 693 43
5 561 600 638 688 737 787 49
Für jedes weitere Haushalts-
mitglied kommen hinzu:
66 72 77 83 88 99 6

Neu seit 2009: Pauschaler Heizkostenzuschuss

Erstmals werden seit Anfang 2009 beim Wohngeld auch Heizkosten berücksichtigt. Wie hoch diese tatsächlich sind, spielt allerdings keine Rolle. Das Amt will auch keine Gas- oder Ölrechnungen sehen. Die Heizkosten werden nämlich durch Pauschalen berücksichtigt. Durch diese erhöht sich die Miete, die bei der Berechnung des Wohngelds berücksichtigt wird, bei einem Einpersonenhaushalt um 24 Euro und beim Zweipersonenhaushalt um 31 Euro. Für jede weitere Person kommen sechs Euro im Monat dazu. Diese Beträge werden nicht ausgezahlt. Lediglich die anerkannte Gesamtmiete wird hierdurch erhöht. Dies gilt übrigens auch bei Wohnungen, deren Miete die örtlichen Mietobergrenzen übersteigt. Die Heizkosten werden bei diesen "zu teuren" Wohnungen zusätzlich zu den Miethöchstbeträgen berücksichtigt.

Beispiel: Für die oben erwähnte vierköpfige Familie aus Frankfurt am Main werden bei der Berechnung des Wohngelds zusätzlich zum Höchstbetrag von 693 Euro für die Wohnungs-Miete noch 43 Euro für Heizkosten anerkannt. Insgesamt werden damit Unterkunftskosten in Höhe von 736 Euro durch das Wohngeld bezuschusst. Würde die gleiche Familie in Plauen wohnen (Mietenstufe 1), so würden als Maximalmiete nur 490 Euro (einschließlich kalter Nebenkosten) anerkannt. Auch hier würden zusätzlich 43 Euro pauschal für Heizkosten berücksichtigt, so dass insgesamt Unterkunftskosten in Höhe von 533 Euro durch das Wohngeld bezuschusst werden könnten.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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