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Wohngeld und Erspartes

Ersparnisse und Vermögen werden in vielen Wohngeldanträgen nicht abgefragt. Dennoch können sie eine Rolle spielen.

Das Wohngeld ist eine Leistung mit niedrigen Hürden: Die Ämter prüfen nicht, ob das Auto oder die Größe und Ausstattung der Wohnung angemessen sind. Auch nach Ersparnissen und Vermögen wird in den - regional unterschiedlichen - Wohngeldanträgen meist nicht gefragt. Das bedeutet allerdings nicht, dass Vermögen für den Zuschuss zu den Unterkunftskosten generell keine Rolle spielt.

Man muss jedoch im Wohngeldgesetz lange suchen, bis man einen Paragrafen findet, in dem diese Frage - wenn auch indirekt - berührt wird: In Paragraf 21 des Gesetzes geht es um "sonstige Gründe" für das Nichtbestehen eines Wohngeldanspruchs. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht danach nicht "soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens".

Mehr findet sich hierzu im Gesetz nicht. Dafür gibt es zur "Vermögensfrage" Regelungen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften 2009 zum Wohngeld. Punkt 21.35 enthält eine Art Generalklausel, die den Ämtern die Möglichkeit gibt vermögenden Antragstellern den Zuschuss zu den Unterkunftskosten zu verweigern, wenn klar ist, dass das Ziel des Gesetzes, nämlich "angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern" auch ohne staatliche Unterstützung schon erreicht wird.

Diese Regelung soll allerdings eher zurückhaltend angewandt werden. Denn zugleich regeln die Vorschriften: "Ein Wohngeldantrag soll wegen erheblichen Vermögens nur dann als missbräuchlich abgelehnt werden, wenn keine anderen einfacheren Möglichkeiten der Ablehnung bestehen."

Zudem gilt danach: "Eine Prüfung des Vermögens im Einzelnen ist nur vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für erhebliches Vermögen vorliegen." Solche Anhaltspunkte liegen sicherlich vor, wenn Antragsteller höhere Zinseinkünfte erzielen.

Zinseinkünfte nicht verschweigen!

  • Zinseinkünfte, nach denen im Antrag auf Wohngeld gefragt wird, sollten Antragsteller in jedem Fall angeben - schon allein weil damit zu rechnen ist, dass diese Angaben per Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen geprüft werden

Erhebliches Vermögen ist nach Punkt 21.36 der Richtlinien vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:

  • 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
  • 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

Beispiel: Eine vierköpfige Familie kann mit einem verwertbaren Vermögen von 150.000 Euro Wohngeld erhalten, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch der Begriff des "verwertbaren Vermögens" wird in den Verwaltungsrichtlinien noch näher präzisiert. Hierzu gehören unter anderem

  • Geld und Geldwerte, zum Beispiel Bargeld (gesetzliche Zahlungsmittel) und Schecks,
  • bewegliche Sachen, zum Beispiel besonders wertvolle Schmuckstücke, Gemälde und Möbel,
  • unbewegliche Sachen, zum Beispiel bebaute und unbebaute Grundstücke,
  • auf Geld gerichtete Forderungen, zum Beispiel Ansprüche auf Darlehensrückzahlung,
  • sonstige Rechte, zum Beispiel Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, Rechte aus Wohnungseigentum, Rechte aus Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, soweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt.

Altersvorsorge geschützt

Ausdrücklich als nicht verwertbar gelten danach Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes (Paragrafen 2 und 3 BetrAVG), unabhängig von der Art und der Finanzierung. Genauso wenig müssen Ansprüche auf eine persönliche Leibrente (Rürup-Rente), die nach Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 2b EStG nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar ist, und bei der darüber hinaus kein Auszahlungsanspruch besteht, verwertet werden.

Weitere Ausführungen zu nicht verwertbaren Vermögensgegenständen finden sich in den Verwaltungsvorschriften nicht. Man kann allerdings davon ausgehen, dass - ähnlich wie beim Arbeitslosengeld 2 - auch Rücklagen für die Riester-Rente und für Rentenverträge, die nachweisbar der Alterssicherung dienen, nicht angetastet werden müssen.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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