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ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Inhalt:

Gehaltsrechner für Azubis

Der Gehaltsrechner für Azubis berechnet, was von der Ausbildungsvergütung netto übrig bleibt.

Pflichtfelder sind mit einem * gekennzeichnet. Diese Angaben sind für die Berechnung mindestens notwendig. Trifft eine verlangte Angabe nicht auf Sie zu, geben Sie bitte "0" ein.
Bitte lesen Sie auch die Erläuterungen zu den Eingaben.

Azubigehalt

Bitte füllen Sie folgende Felder aus!

Einnahmen

Besteuerungsgrundlagen

Sozialversicherungsangaben

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand 2012.

Die Ergebnisse stellen keine Auskunft über Ihre Steuerschuld und Sozialversicherungsbeiträge dar.
Die Steuerberechnungen innerhalb des Rechners basieren auf dem "Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer" des Bundesfinanzministeriums. Mit dem Rechner wird eine angenäherte Einkommensteuer berechnet. Die Berechnung der tatsächlichen Einkommensteuer ist sehr komplex und wird von Ihrem zuständigen Finanzamt nach Prüfung aller Unterlagen unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage und Ihrer individuellen Situation berechnet. Diese Berechnung ist im Rahmen eines Online-Rechners, der aus Gründen der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit nur mit wenigen Eingaben arbeitet, nicht möglich.

Erläuterungen zur Eingabe:

  • Zahlenformat für Euro-Beträge:
    Bitte geben Sie Euro-Beträge im Format 12.345,67 oder 12345,67 an.
  • Jahres-Bruttoeinkommen:
    Geben Sie bitte Ihr voraussichtliches Jahresbruttoeinkommen ein. Es besteht aus den monatlichen Bruttoverdiensten plus Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie weiteren tariflichen Sonderzahlungen.
  • Steuerklasse:
    Geben Sie bitte Ihre Steuerklasse an. Sie finden Sie auf der Vorderseite Ihrer Lohnsteuerkarte. Tipp für Azubis: Wer nicht verheiratet ist, hat in der Regel Steuerklasse I.
  • Zahl der Kinderfreibeträge:
    Geben Sie bitte die Zahl der auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträge an. Sie muss nicht der Zahl Ihrer Kinder entsprechen, da ein Teil der Kinderfreibeträge auch auf der Lohnsteuerkarte Ihres Partners eingetragen sein kann.
    Daher auch die Auswahlmöglichkeit in 0,5-Schritten.
  • Bundesland:
    Wählen Sie bitte das Bundesland aus, in dem Sie lohnsteuerpflichtig sind (Ort der Arbeitsstätte).
    Hintergrund sind Abweichungen beim Pflegeversicherungsatz sowie bei der Berechnung der Kirchensteuer.
  • Kirchensteuer:
    Geben Sie bitte an, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind.
  • Gesetzliche Krankenversicherung:
    Seit dem 01.01.2009 ist der Beitragssatz zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für alle Versicherten gleich.
  • Sonderbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung:
    Seit dem 01.07.2005 wird von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitlicher zusätzlicher Beitragssatz von 0,90 % erhoben. Dieser Sonderbeitrag ist alleine von den Versicherten zu tragen.
  • Sind Sie älter als 23 Jahre und kinderlos?:
    Klicken Sie bitte "ja" an, wenn Sie keine Kinder haben und zwischen zwischen 23 und 65 Jahren alt sind.
    Klicken Sie bitte "nein" an, wenn Sie jünger als 23 Jahre sind. Klicken Sie ebenfalls "nein" an, wenn Sie älter als 23 Jahre sind und Kinder haben.
    Hintergrund: Gesetzlich Versicherte ohne Kinder müssen vom 1. Januar 2005 an einen Zuschlag von 0,25 Prozentpunkten zur Pflegeversicherung bezahlen. Diese Regel gilt nicht für junge Arbeitnehmer bis zum 23. Geburtstag.

Themenhinweise:

Beratung

  • Beratungsstellensuche

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Autor: Richard Hunkel

Zuletzt aktualisiert am 15.03.2012

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