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Gleitzonenrechner

Mit dem Gleitzonenrechner können Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge bei einem monatlichen Verdienst zwischen 400,01 und 800,00 Euro berechnen.

Seit 1. April 2003 gibt es die Gleitzonenregelung bei Beschäftigungen mit einem monatlichen Verdienst zwischen 400,01 und 800,00 Euro. In diesem Einkommensbereich handelt es sich zwar um eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die Abgaben zur Sozialversicherung sind jedoch für den Arbeitnehmer geringer als außerhalb der Gleitzone. Grund: In dieser "Gleitzone" werden die Beiträge zur Sozialversicheung nur von einem Teil des Arbeitsentgelts berechnet. Der Beitragsvorteil ist im unteren Bereich der Gleitzone am größten, nach oben nimmt er ab. Für den Arbeitgeber wirkt sich die Gleitzone nicht beitragsmindernd aus. Er zahlt seinen Beitragsanteil zu den Sozialabgaben nach dem vollen Arbeitsentgelt.

 

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Alle Angaben ohne Gewähr. Stand 2012.

 

 

Gleitzonenrechner

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  • Krankenversicherung:
    Seit dem 01.01.2009 ist der Beitragssatz zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für alle Versicherten gleich.
  • Sonderbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung:
    Seit dem 01.07.2005 wird von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitlicher zusätzlicher Beitragssatz von 0,90% erhoben. Dieser Sonderbeitrag ist alleine von den Versicherten zu tragen.
  • Kinderlos?:
    Klicken Sie bitte "ja" an, wenn Sie keine Kinder haben und zwischen zwischen 23 und 65 Jahren alt sind.
    Klicken Sie bitte "nein" an, wenn Sie leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder haben.
    Hintergrund: Gesetzlich Versicherte ohne Kinder müssen vom 1. Januar 2005 an einen Zuschlag von 0,25 Prozentpunkten zur Pflegeversicherung bezahlen.
  • Beschäftigungsort in Sachsen:
    Da in Sachsen der Buß- und Bettag zugunsten der Pflegeversicherung nicht als Feiertag abgeschafft wurde, tragen dort die Beschäftigten die Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe bis zu einem Prozent allein. Lediglich der zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,95 Prozent wird vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.

Themenhinweise:

Beratung

  • Beratungsstellensuche

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Autor: Richard Hunkel

Zuletzt aktualisiert am 15.03.2012

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