Altersteilzeit und Arbeitszeit
Vor der Altersteilzeit die Arbeitszeit rechtzeitig aufstocken
Wie viel Sie netto in der Altersteilzeit monatlich verdienen, hängt von Ihrer vorherigen Arbeitszeit ab. Dabei gilt: Wer vor der Altersteilzeit eine volle Stelle hatte, der steigt in der Altersteilzeit auf eine halbe Stelle um. Die Bezüge werden dann auf Grundlage dieser halben Stelle berechnet - und auf dieser Grundlage aufgestockt auf (je nach tariflicher Regelung) bis zu 90 Prozent dessen, was der Betroffene als "Vollzeitler" verdienen würde.
Entsprechend wird auch verfahren, wenn der Betroffene vorher bereits Teilzeit gearbeitet hat. Auch wer vor der Altersteilzeit beispielsweise eine halbe Stelle gehabt hat, kann grundsätzlich in Altersteilzeit gehen Voraussetzung: Der Verdienst muss auch in der Altersteilzeit über 400 Euro pro Monat liegen.
Die Bezüge werden dann aber auf Grundlage einer Viertel-Stelle berechnet. Zwar werden auch diese Teilzeitbezüge nochmals aufgestockt. Klar ist jedoch: Für die Betroffenen ist die Altersteilzeit häufig nicht attraktiv, weil der ohnehin durch die Teilzeitbeschäftigung reduzierte Lohn dann nochmals vermindert wird.
Tipp für Teilzeitkräfte: Rechtzeitig auf einen Vollzeitjob umsteigen Wenn Sie frühzeitig aktiv werden, können Sie diese "Teilzeitfalle" umschiffen, indem Sie "rechtzeitig" wieder auf eine längere Arbeitszeit umsteigen - möglichst auf einen Vollzeitjob.
Allerdings nützt es wenig, dies erst wenige Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit zu tun. Denn hierzu bestimmt das Altersteilzeitgesetz, was als wöchentliche Arbeitszeit vor dem Übergang in Altersteilzeit gilt: "Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war", heißt es in Paragraf 6 Absatz 2 des Gesetzes.
Das bedeutet: Wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit im Schnitt wöchentlich 30 Arbeitsstunden tätig waren, dürfen bei der Berechnung des Entgelts in der Altersteilzeit höchstens 15 Arbeitsstunden zugrunde gelegt werden.
Tipp: Steigen Sie spätestens zwei Jahre vor dem Übergang in Altersteilzeit wieder auf eine Vollzeitbeschäftigung um. In diesem Fall wird nach den Regelungen vieler Tarifverträge bereits die volle Arbeitszeit bei der Berechnung der Altersteilzeit-Arbeitszeit zugrunde gelegt. Sie sollten sich allerdings bei Ihrer betrieblichen Interessenvertretung erkundigen, ob in Ihrem Unternehmen beziehungsweise in dem für Ihr Unternehmen maßgebenden Tarifvertrag die Zwei-Jahres-Regel gilt oder ob ein längerer Zeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit zugrunde gelegt wird (was durchaus möglich ist).
Der Umstieg auf einen Vollzeit-Job lohnt sich übrigens auch noch, wenn Ihnen nur noch ein Jahr bis zum Beginn der Altersteilzeit bleibt. In diesem Fall wird ein Mittelwert gebildet. Wenn Sie im Zwei-Jahres-Zeitraum vor der Altersteilzeit ein Jahr lang eine volle und ein Jahr lang eine halbe Stelle hatten, zählt dies im Schnitt als 3/4 Stelle. In der Altersteilzeit steigen Sie dann entsprechend auf eine 3/8-Stelle um.
Umstieg auf Vollzeitjob - was sagt das Arbeitsrecht?
Nun stellt sich die Frage: Können Sie überhaupt Ihre Arbeitszeit aufstocken? Hierzu gibt es die günstigsten Regelungen für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes, die für eine Zeit statt Vollzeit nur Teilzeit gearbeitet haben. Die Betroffenen können innerhalb bestimmter Fristen wieder auf ihren früheren Vollzeitjob zurückkehren.
Tipp: Fragen Sie rechtzeitig bei Ihrem Personalrat nach.
Andere Arbeitnehmer können sich bei Ihrem Wunsch nach einer Aufstockung Ihrer Arbeitszeit auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz stützen. Dieses Gesetz enthält - bislang wenig beachtet - nicht nur Regelungen zur Arbeitszeitverkürzung, sondern auch zur Aufstockung der Arbeitszeit, und zwar in Paragraf 9, der die Überschrift "Verlängerung der Arbeitszeit" trägt. Danach hat ein Arbeitgeber "einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen".
Bei dieser Regelung zur Verlängerung der Arbeitszeit gibt es kaum einschränkende Klauseln.
- So gilt die Regelung für Unternehmen aller Größenklassen.
- Weiterhin ist die Regelung nicht (nur) für Arbeitnehmer vorgesehen, die vorher ihre Arbeitszeit verkürzt haben. Sie gilt vielmehr unterschiedslos für alle Teilzeitbeschäftigten, also auch für diejenigen, die in einem Unternehmen von vornherein als Teilzeitkräfte "eingestiegen" sind.
- Verweigert werden kann der Wunsch nach längerer Arbeitszeit auch nicht aus reinen "betrieblichen Gründen". Diese Ablehnungsgründe des Arbeitgebers müssen vielmehr "dringend" sein, was die Arbeitsgerichte selten anerkennen.
Gerichtsurteile
Es gibt eine Reihe von für Arbeitnehmer positiven Arbeitsgerichtsurteilen zu deren "Verlängerungswunsch". Tenor ist dabei, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragrafen ein harter Rechtsanspruch eines Beschäftigten auf Verlängerung seiner Arbeitszeit besteht.
Die Regelung gibt teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern allerdings keinen generellen Anspruch auf eine Vollzeitbeschäftigung. Voraussetzung ist vielmehr, dass in einem Unternehmen ein entsprechender Vollzeitarbeitsplatz zu besetzen ist oder neu geschaffen wird. Liegt diese Voraussetzung vor und liegen mehrere Bewerbungen für diesen Arbeitsplatz vor, so "gebietet" das Gesetz die tatsächliche Berücksichtigung eines im Betrieb bereits teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Diese klare Gesetzesauslegung traf das Bundesarbeitsgericht bereits im August 2006
(Aktenzeichen.: 9 AZR 8/ 06).
Am 16. September 2008 wurde vor dem Bundesarbeitsgericht über den Fall einer ehemaligen Filialleiterin, die vorübergehend in Teilzeit als Verkäuferin gearbeitet hatte, entschieden. Als in der Firma der Vollzeitjob des Filialleiters wieder frei wurde, bewarb sich die Betroffene - und wurde vom Arbeitnehmer abgelehnt. Das Bundesarbeitsgericht gab der Angestellten Recht. Der Arbeitgeber habe die Vollzeitbeschäftigung als Filialleiterin nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass die freie Stelle höherwertiger sei als die derzeit ausgeübte Teilzeitbeschäftigung, entschieden die Richter. Denn die Klägerin habe bereits als Filialleiterin gearbeitet.
Arbeitgeber dürfen die Rückkehr auf eine Vollzeitstelle auch nicht vom Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags abhängig machen. So sprach das Bundesarbeitsgericht einem Teilzeitbeschäftigten eine Vollzeitstelle zu seinen bisherigen, tariflich festgelegten Arbeitsbedingungen zu. Der Arbeitgeber hatte hingegen vier nicht-tarifgebundene Stellen ausgeschrieben und erfolglos darauf bestanden, dass eine Aufstockung der Arbeitszeit zwar möglich sei, aber nicht zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen.
(Aktenzeichen.: 9 AZR 874/06)
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