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ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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Altersteilzeit und Rente

Jahre der Altersteilzeit zählen bei der Rentenversicherung als ganz normale beitragspflichtige Beschäftigungszeiten. Dies gilt auch für die Zeit, in der man von der Arbeit freigestellt ist.

Für die Altersteilzeit muss man Renteneinbußen hinnehmen. Die halten sich jedoch in Grenzen, weil der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Rentenversicherungsbeiträge der Beschäftigten in Altersteilzeit aufzustocken.

Nach den Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes müssen die Rentenbeiträge der Altersteilzeitler in Höhe von 90 Prozent der Beiträge weitergezahlt werden, die bei einer Beschäftigung auf Basis der bisherigen Arbeitszeit fällig geworden wären.

Faustregel ist daher: Ein Jahr Altersteilzeit ist für die spätere Rente rund zehn Prozent weniger wert als ein Jahr im Vollzeitjob (beziehungsweise in der vorherigen Arbeitszeit). Für einen Durchschnittsverdiener, der mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag über zehn Jahre abschließt, bedeutet das: Durch die Altersteilzeit fehlt dem Betroffenen bei der späteren Rentenberechnung etwa ein Entgeltpunkt. Ein Entgeltpunkt ist seit Juli 2008 in den alten Bundesländern 26,56 Euro und in den neuen Ländern 23,34 Euro wert.

Beispielrechnung für ein Kalenderjahr

Bruttoentgelt ohne Altersteilzeitvereinbarung: 30.000 Euro pro Jahr
Bruttoentgelt nach Altersteilzeitvereinbarung: 15.000 Euro pro Jahr

Vom Bruttoentgelt, das der Altersteilzeitler bezieht, zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 9,95 Prozent an die gesetzliche Rentenversicherung - insgesamt 19,9 Prozent - das sind genau 2.985 Euro.

Darüber hinaus führt der Arbeitgeber 80 Prozent dieses Betrags zusätzlich an die Rentenversicherung ab. Dies sind im Beispielfall 2.388 Euro. Insgesamt werden damit dem Betroffenen 5.373 Euro an Rentenversicherungsbeiträgen gutgeschrieben. Dieser Betrag entspricht einem Bruttojahresentgelt von 27.000 Euro.

Sonderregelung für Spitzeneinkommen

Bei Arbeitnehmern, die ohne die Altersteilzeitvereinbarung Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hätten, werden die Rentenversicherungsbeiträge auf maximal 90 Prozent der Beiträge gekappt, die bei einem Verdienst in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze fällig würden. Diese Grenze liegt 2009 bei einem Bruttoentgelt von 54.600 Euro in den neuen Ländern beziehungsweise 64.800 Euro in den alten Bundesländern.

Auch hierzu eine Beispielrechnung:

Bruttoentgelt ohne Altersteilzeitvereinbarung: 80.000 Euro pro Jahr
Bruttoentgelt nach Altersteilzeitvereinbarung: 40.000 Euro pro Jahr

Vom Bruttoentgelt, das der Altersteilzeitler bezieht, zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils (9,95 Prozemt von 40.000 Euro =) 3.980 Euro an die Deutsche Rentenversicherung - insgesamt überweist die Firma damit 7.960 Euro an die Rentenkasse.

Darüber hinaus führt der Arbeitgeber maximal 80 Prozent dieses Betrags zusätzlich an die Rentenversicherung ab. Dies wären 6.368 Euro.

Hier greift nun jedoch die "Kappungsregelung". Maximal werden dem Rentenkonto des Betroffenen, der in den alten Bundesländern arbeitet, Beiträge auf Basis von 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West gutgeschrieben, also auf Grundlage von (90 Prozent von 64.800 =) 58.320 Euro. 19,9 Prozent hiervon sind 11.605,68 Euro. Damit werden die aufs Bruttoentgelt bezogenen Beiträge in Höhe von 7.960 Euro "nur" um 3.645,68 Euro aufgestockt.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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