Altersteilzeit - und was danach?
Die Altersteilzeit dauert im Regelfall so lange, bis die Arbeitnehmer, die sich für dieses Modell entschieden haben, zumindest Anspruch auf ein vorgezogenes Altersruhegeld haben.
Wichtig ist allerdings: Die Altersteilzeit wird alleine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen - die Rentenversicherung ist hierbei nicht mit im Boot. Mit dem Ende der Altersteilzeit endet zwar das bestehende Beschäftigungsverhältnis - doch niemand ist gezwungen, dann Rente zu beantragen. Wer findet, dass ihm die Altersbezüge nicht zum Leben reichen oder die Ruhe im Alter (noch) nicht bekommt, kann durchaus nochmals eine Beschäftigung aufnehmen - oder die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld 1 in Anspruch nehmen.
Rente nach Altersteilzeit
Die meisten Arbeitnehmer beantragen nach dem Ende der Altersteilzeit Rente. Für sie gibt es sogar eine Extra-Altersrente: Die Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit.
Dieses Altersruhegeld können Neurentner noch bis Ende 2011 beantragen. Allerdings verschieben sich seit Anfang 2006 die maßgeblichen Altersgrenzen. Diese Rente können zwar nach wie vor diejenigen beanspruchen, die 24 Monate in Altersteilzeit oder innerhalb der letzten 18 Monate vor Rentenantritt mindestens 52 Wochen - auch mit Unterbrechungen - arbeitslos waren.
Doch nur noch in wenigen Ausnahmefällen gibt es die Rente mit 60. Das gilt nur für Ältere, die bereits am 1. Januar 2004 arbeitslos waren oder vor 2004 mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen hatten.
Für alle Anderen erhöht sich das frühestmögliche Einstiegsalter seit Januar 2006 monatlich um einen vollen Monat. Wer im Dezember 1948 oder später geboren wurde, kann diese Rente also nur noch ab 63 bekommen - mit Rentenabschlägen von 0,3 Prozent pro Monat, den die Betroffenen vor dem Erreichen des 65. Lebensjahrs in Rente gehen. Wer diese Rente also mit 63 in Anspruch nimmt, muss Abschläge in Höhe von 7,2 Prozent hinnehmen - und zwar lebenslang.
Ex-Altersteilzeitler sind jedoch nicht allein auf diese Rentenart angewiesen.
- Frauen können - soweit sie vor 1952 geboren wurden - noch mit 60 Jahren die vorgezogene Altersrente für Frauen beziehen - aber nur noch mit Abschlägen von bis zu 18 Prozent.
- Auch die Altersrente für Schwerbehinderte gibt es für die Jahrgänge vor 1952 noch mit 60 Jahren - mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent.
- Langjährige Versicherte können bis Ende 2011 nach wie vor ab 63 in Rente gehen. Sie müssen dafür aber Rentenabschläge von bis zu 7,2 Prozent einkalkulieren.
Für eine 63-jährige arbeitslose Frau, die schwerbehindert ist, kommen unter Umständen alle vier vorzeitigen Altersruhegelder in Frage. Unterschiede gibt es bei der Höhe der Abschläge.
In jedem Fall sollte man sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten lassen, welche Rente man beantragen sollte. Dort sollte man auch klären, wann man genau in Rente gehen möchte.
Wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine der vorzeitigen Altersrenten erfüllt, kann jederzeit und zu jedem gewünschten Termin , also statt beispielsweise mit 63 auch mit 64 1/2 Jahren, in Rente gehen. Zuvor sollte man sich aber gründlich über die Vor- und Nachteile informieren. Nachteilig sind insbesondere die mit einem vorzeitigen Renteneintritt verbundenen Rentenabschläge.
Arbeitslos nach Altersteilzeit
Wer sich heute bereits in der Abschlussphase seiner Altersteilzeit befindet, hat die Entscheidung hierfür oft schon vor acht oder zehn Jahren getroffen. In dieser Zeit ist rund um die Rentenversicherung viel passiert. Nur zu verständlich ist es da, wenn sich manche Betroffene nach dem Ende der Altersteilzeit entscheiden, zunächst noch keine Altersrente zu beantragen.
Wichtig zu wissen: Wenn sich die Betroffenen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, kommt für sie grundsätzlich auch ein Antrag auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld 1 in Frage. Denn Altersteilzeiter sind arbeitslosenversichert und erwerben somit in der Altersteilzeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.
Dauer: Wer aus der Altersteilzeit kommt, hat in der Regel einen Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld 1. Dies ist die Höchstdauer des Arbeitslosengeld-Anspruchs für 58-Jährige und Ältere. Arbeitslosengeld 1 wird maximal so lange gezahlt, bis der Bezieher Anspruch auf die reguläre Altersrente hat - derzeit also bis 65. Ab 2012 steigt mit der Regelaltersgrenze für die Rente auch die Altersgrenze fürs Arbeitslosengeld 1 an.
Höhe: Das Arbeitslosengeld nach (regulärer) Beendigung der Altersteilzeit bemisst sich nur nach dem versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen während der Altersteilzeit. Maßgebend ist damit der Verdienst in der Teilzeitbeschäftigung (ohne Aufstockungsbetrag).
Eine Ausnahme hiervon besteht nach Paragraf 10 Absatz 1 Altersteilzeitgesetz nur in den Fällen, in denen die Altersteilzeit zu einem Zeitpunkt endet, zu dem der Arbeitnehmer noch nicht die Voraussetzungen für vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. In diesem Fall richtet sich das Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsentgelt, dass der Betroffene erzielt hätte, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte.
Sperrzeit: Wer einen Altersteilzeitvertrag abschließt, hebt - juristisch gesehen - sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf, allerdings nicht kurzfristig, sondern zu einem Zeitpunkt, an dem Anspruch auf ein (vorgezogenes) Altersruhegeld besteht. Dies hat zur Folge, dass bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld 1 nach dem Ende der Altersteilzeit eine Sperrzeit eintritt. Das bestätigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 20. Februar 2008.
(Aktenzeichen.: L 12 AL 47/07)
Dies gilt allerdings nicht, wenn ein wichtiger Grund für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages vorliegt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Betroffene zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages gedrängt worden ist und er subjektiv keine Alternative gesehen hat, um seine Arbeit nicht sogar vorzeitig zu verlieren. Über einen solchen Fall urteilte das Sozialgericht Mannheim am 24. Juni 2003.
(Aktenzeichen.: S 9 AL 229/03)
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