Ausschlussgründe
Der geringere Verdienst während der Altersteilzeit wirkt sich auch auf das Krankengeld aus.
Ältere Arbeitnehmer sind nicht häufiger krank als Jüngere - allerdings: Wenn sie krank werden, dann sind die "gesundheitlichen Einschläge" häufig heftiger. Daher der Rat: Arbeitnehmer, die an Altersteilzeit interessiert sind, sollten besonders auf ihre Krankengeldansprüche während der Altersteilzeit achten.
Unser Tipp: Wer bereits vor der Altersteilzeit gesundheitlich "deutlich angeschlagen" ist (etwa nach einem Herzinfarkt oder einer Tumorerkrankung), für den bringt die Altersteilzeit ein hohes Risiko mit sich. Im Zweifelsfall sollte man dann die Finger davon lassen.
Risiken bestehen vor allem für diejenigen, die die "Blockvariante" der Altersteilzeit wählen (also für das Gros der Altersteilzeitler). Das Nachsehen haben die Betroffenen insbesondere wenn sie in der aktiven Phase der Altersteilzeit - in der sie noch voll arbeiten - krank werden.
So lange die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers läuft (also in der Regel in den ersten sechs Wochen der Krankheit) gibt es noch keine besonderen Probleme. Denn in dieser Zeit bleibt das Entgelt der Betroffenen (einschließlich des Aufstockungsbetrags des Arbeitgebers) unverändert.
Das ändert sich ab der siebten Krankheitswoche. Dann haben die kranken Altersteilzeitler Anspruch auf das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen. Dieses bemisst sich jedoch nach dem tatsächlich gezahlten (halbierten) Arbeitsentgelt. Der Aufstockungsbetrag wird bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berücksichtigt und entfällt daher ab der 7. Krankheitswoche.
Grundlage für dessen Bemessung ist nach Paragraf 47 Absatz 1 des Fünften Sozialgesetzbuchs nämlich das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt, "soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt)". Für die Betroffenen bedeutet das: Das Krankengeld wird auf Grundlage des Entgelts berechnet, das sie in ihrer halbierten Stelle als Altersteilzeitler erzielen. Die Aufstockung seitens des Arbeitgebers entfällt (soweit es keine anders lautenden betrieblichen oder tariflichen Regelungen gibt).
Ein Beispiel: Zwei Beschäftigte erkranken für längere Zeit. A. hat als Vollzeit-Angestellter monatlich 3.000 Euro brutto verdient, B. hat als Altersteilzeitler zwar auch Vollzeit gearbeitet, jedoch aufgrund seiner Altersteilzeit-Vereinbarung nur beitragspflichtige Einkünfte in Höhe von 1.500 Euro erzielt. Der Teilzeitrechner der Techniker-Krankenkasse ermittelt für die Betroffenen als Krankengeld in Fall A. 55,08 Euro pro Tag, in Fall B. jedoch nur 28,86 Euro (jeweils nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge).
Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers
Die Aufstockung entfällt - soweit nichts Anderes vereinbart ist. Statt des Arbeitgebers kann unter Umständen die Bundesagentur für Arbeit die Aufstockung übernehmen. Dies ist allerdings - wie die Bundesagentur auf Nachfrage von www.ihre-vorsorge.de ausdrücklich bestätigte - nur bei geförderter Altersteilzeit der Fall, also nur dann, wenn für den Altersteilzeitler ein Arbeitsloser oder ein Azubi eingestellt wird.
Derzeit wird jedoch nur gut jeder vierte Altersteilzeit-Fall gefördert. Zudem stellt sich bei Block-Alterszeit erst nach dem Ende der aktiven Phase heraus, ob es sich um einen geförderten Fall handelt, weil erst danach geprüft werden kann, ob statt des Altersteilzeitlers ein Arbeitsloser oder ein Azubi eingestellt wurde.
Damit ist klar: Mittel von der Arbeitsagentur fließen in solchen Fällen - wenn überhaupt - erst nach dem Ende der aktiven Phase der Altersteilzeit. Gegebenenfalls tritt der Arbeitgeber vorab in Vorleistung.
Tipp: Prüfen Sie genau, welche Vereinbarungen hierzu in Ihrem Unternehmen beziehungsweise Ihrem Tarifbereich gelten.
Längere Krankheit in der passiven Phase der Altersteilzeit
Soweit die Betroffenen bereits in der passiven Phase der Altersteilzeit sind, bringt eine längere Krankheit für sie zumindest keine zusätzlichen finanziellen Probleme mit sich. Denn sowohl ihr Arbeitsentgelt (auf Basis ihrer halbierten Stelle) als auch der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers laufen in der Altersteilzeit weiter. Hieran ändert sich also durch längere Krankheit nichts. Die Betroffenen brauchen sich auch nicht krank schreiben zu lassen, da sie ohnehin von der Arbeitspflicht befreit sind. Anspruch auf zusätzliches Krankengeld besteht damit auch nicht.
Unterm Strich gibt es damit in der passiven Phase der Altersteilzeit für Langzeitkranke weder Vor- noch Nachteile. Ärgerlich wird für den einen oder anderen jedoch sein, dass er die Bezüge, die er in der Krankheitszeit erhält, letztlich durch Entgeltverzicht in der aktiven Phase der Altersteilzeit vorfinanziert hat.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





