Einkommen ausrechnen
Ihr Arbeitseinkommen in der Altersteilzeit setzt sich aus (mindestens) zwei Bestandteilen zusammen: Ihrem Teilzeitlohn und einem Aufstockungsbetrag.
Teilzeitlohn
Hierbei können Sie von dem Bruttoarbeitsentgelt ausgehen, das Ihnen zustünde, wenn Sie mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit weiterarbeiten würden. Legen Sie zunächst die Hälfte Ihres bisherigen Bruttoentgelts zugrunde. Beispiel: Vor der Altersteilzeit haben Sie monatlich brutto 3.600 Euro verdient, in der Altersteilzeit sind es nur noch 1.800 Euro. Netto fällt Ihr Minus allerdings nicht so deutlich aus, weil von niedrigen Einkommen ein geringerer Anteil ans Finanzamt geht.
Im Beispielfall ergeben sich bei Steuerklasse III und Kirchensteuerpflicht für einen Kinderlosen folgende Netto-Werte:
Vor der Altersteilzeit: 2.372,96 Euro
In der Altersteilzeit: 1.412,74 Euro
Das sind etwa 59,5 Prozent der vorherigen Nettobezüge.
Wichtig noch: Der anfangs errechnete Bruttolohn gilt nicht für die gesamte Dauer der Altersteilzeit. Von späteren tariflichen Lohn- und Gehaltserhöhungen profitieren Sie auch als Altersteilzeitler.
Aufstockungsbetrag
Der Aufstockungsbetrag errechnet sich aus dem Bruttoarbeitsentgelt in der Altersteilzeit. Wichtig: Regelmäßig gezahlte Zulagen werden dabei mitgerechnet, nicht jedoch Überstundenentgelt und -zulagen sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Im Beispielfall wird zunächst von einem Bruttoentgelt von 1.800 Euro ausgegangen. Der gesetzliche Aufstockungsbetrag beläuft sich auf 20 Prozent dieses Bruttoentgelts. In diesem Fall also auf 360 Euro. Diesen Betrag muss der Arbeitgeber bei einer Altersteilzeit, die den Regeln des Altersteilzeitgesetz folgt, "drauflegen". Auch dieser Betrag ist nicht konstant, sondern wird entsprechend der tariflichen Lohnentwicklung angepasst. Vom Aufstockungsbetrag müssen keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Steuern abgeführt werden. Zunächst kassiert ihn der Altersteilzeitler damit brutto für netto.
Damit erhöht sich das verfügbare monatliche Arbeitseinkommen des Beispiel-Arbeitnehmers auf 1.772,74 Euro. Dies sind 74,7 Prozent des Nettoeinkommens vor der Altersteilzeit.
Bezieher von sehr hohen Einkommen sollten beachten: Altersteilzeit-Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags nicht berücksichtigt. Der maximale Aufstockungsbetrag beträgt damit 2009 in den alten Bundesländern 1.080 Euro, in den neuen Ländern 910 Euro - dies entspricht 20 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
Wichtig ist noch: Für den Aufstockungsbetrag gilt der so genannte Progressionsvorbehalt. Er wird damit zwar selbst nicht besteuert, führt jedoch dazu, dass das restliche zu versteuernde Einkommen mit einem höheren Steuersatz belastet wird.
Bessere tarifliche Regelungen
In vielen Wirtschaftsbereichen, etwa in der Metall- und Chemieindustrie und im Öffentlichen Dienst gelten noch günstigere tarifliche Regelungen, die Altersteilzeitlern einen höheren Anteil ihres bisherigen Nettoentgelts sichern.
Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Betriebs- oder Personalrat beziehungsweise bei der Personalabteilung.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





