Insolvenzsicherung
Was passiert, wenn der Arbeitgeber in der Freistellungsphase pleite geht.
In der Regel ist Altersteilzeit bislang in "Blockform" organisiert. Das bedeutet: Sie arbeiten in der ersten Hälfte der Altersteilzeit wie bisher weiter, Ihr Lohn bemisst sich jedoch nach der halben Arbeitszeit (und wird durch den Arbeitgeber aufgestockt).
In der zweiten Hälfte der Altersteilzeit steigen Sie aus dem Job aus, Ihr Arbeitsverhältnis läuft aber weiter. Nun beziehen Sie den Lohn, auf den Sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit verzichtet hatten (und auch dieser wird wieder in gleicher Weise durch den Arbeitgeber aufgestockt).
Ist die Altersteilzeit so organisiert, dann geben Sie Ihrer Firma zunächst einen Kredit. Deshalb muss in jedem Fall geklärt sein, wer für den gesparten Lohn des Arbeitnehmers einsteht, wenn das Unternehmen Pleite macht.
Seit Juli 2004 enthält deshalb das Altersteilzeitgesetz eine echte Verpflichtung für eine Insolvenzsicherung. Paragraf 8a Absatz 1 des Altersteilzeitgesetz regelt nämlich, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, "das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern".
Voraussetzung hierfür ist, dass eine Vereinbarung über Altersteilzeit getroffen wurde, die "zum Aufbau eines Wertguthabens" führt, "das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgeltes ... einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt".
Die Insolvenzsicherung ist damit in aller Regel schon zwingend vorgeschrieben, wenn die Altersteilzeit beginnt - jedenfalls immer dann, wenn eine Freistellungsphase von mehr als drei Monaten vereinbart wurde. Weiterhin enthält das Altersteilzeitgesetz die ausdrückliche Verpflichtung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen schriftlich nachweisen muss - und zwar nach Ablauf des ersten Monats der im Blockmodell durchgeführten Altersteilzeit und anschließend alle sechs Monate.
Hält sich das Unternehmen - auch nachdem Sie es hierzu aufgefordert haben - nicht an diese Regeln, so können Sie verlangen, dass der Arbeitgeber eine Sicherheit in Höhe des bereits erwirtschafteten Wertguthabens leistet.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





