Ausfüllhilfe zur Anlage R
In der Anlage R sind die Einkünfte aus Renten und Leistungen Altersvorsorgeverträgen anzugeben. Jeder Ehegatte muss seine Angaben in einer eigenen Anlage R machen.
Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Nur einige Arten von Renten sind steuerfrei:
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, zum Beispiel von der Berufsgenossenschaft,
- Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
- Wiedergutmachungsrenten.
Anlage R teilt die Einkünfte aus Renten und Altersvorsorgeverträgen in drei Gruppen ein:
- Leibrenten der "ersten Schicht":
- Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, beispielsweise Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten,
- Leibrenten aus landwirtschaftlichen Alterskassen,
- Leibrenten aus obligatorischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen für freie Berufe wie Ärzte, Apotheker, Anwälte, Architekten und so weiter,
- Leibrenten aus privaten kapitalgedeckten Rentenversicherungen, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen nach dem 31. Dezember 2004 begonnen hat (Rürup-Rente).
- Private Leibrenten der "zweiten Schicht":
- Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungseinrichtungen, beispielsweise der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst,
- Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen,
- Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen mit zeitlich befristeter Laufzeit, beispielsweise private Berufsunfähigkeitsrenten und private Erwerbsminderungsrenten,
- Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen, wie beispielsweise Renten aus Veräußerungsgeschäften.
- Leistungen aus privaten Altersvorsorgeverträgen und aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung ("dritte Schicht"):
- Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder einer betrieblichen Altersversorgung laut Nummer eins der Leistungsmitteilung (Riester-Rente),
- Leistungen aus einem Pensionsfonds, wenn vor dem 1. Januar 2002 laufende Zahlungen gewährt wurden laut Nummer zwei der Leistungsmitteilung,
- Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung auf Grund einer nach dem 31. Dezember 2004 erteilten Versorgungszusage laut Nummer drei der Leistungsmitteilung,
- Leibrenten aus einem Lebensversicherungsvertrag laut Nummer vier der Leistungsmitteilung,
- abgekürzte Leibrenten aus einem Lebensversicherungsvertrag laut Nummer fünf der Leistungsmitteilung,
- andere Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag laut Nummer sechs der Leistungsmitteilung,
- Erträge aus Altersvorsorgeverträgen laut Nummer sieben der Leistungsmitteilung,
- Erträge aus Altersvorsorgeverträgen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, laut Nummer acht der Leistungsmitteilung,
- Leistungen wegen schädlicher Verwendung einer staatlich geförderten Riester-Rente laut Nummer neun, zehn und elf der Leistungsmitteilung.
Einzutragen ist der Jahresbruttorentenbetrag, also die Rente und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann man in Zeile 73 des Hauptvordrucks als Sonderausgaben geltend machen.
Am besten fordert man beim zuständigen Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung eine Jahresrentenbescheinigung an.
Für Leistungen aus privaten Altersvorsorgeverträgen und aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung haben die Anbieter Mitteilungen geschickt, auf denen steht, welche Beträge in welche Zeile gehören.
Einkünfte aus Beamtenpensionen und vom Arbeitgeber finanzierten Betriebsrenten wie Pensionszusagen und Unterstützungskassen sind in Anlage N, Zeilen 2 und 8 bis 13, einzutragen, weil sie zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören.
Download der Anlage R mit Erläuterungen (PDF-Datei: 0,2 MB)
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung






