Tipps zum Steuern sparen
Das Finanzamt berücksichtigt bestimmte Werbungskostenpauschalen automatisch. Bei anderen Pauschbeträgen und steuerrechtlich absetzbaren Ausgaben muss man selbst daran denken, sie an der richtigen Stelle einzutragen.
In Anlage R, Zeilen 30 bis 34, kann man rentenbedingte Werbungskosten eintragen. Wenn Sie keine höheren Werbungskosten im Zusammenhang mit Ihrer Rente haben, berücksichtigt das Finanzamt einen Pauschalbetrag von 102 Euro. Wenn Sie höhere Ausgaben im Zusammenhang mit der Erzielung der Leibrenten und Versorgungsleistungen hatten, können Sie diese hier eintragen, beispielsweise für einen privaten Rentenberater oder für Fahrtkosten, Portokosten und Telefonkosten, wenn Sie einen Rechtsstreit mit der Rentenkasse nachweisen können.
Ebenfalls von Amts wegen gibt es für Rentner einen Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 36 Euro im Jahr, für Verheiratete 72 Euro im Jahr.
Automatisch wird gegebenenfalls auch der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt. Erzielen Sie neben Ihrer Rente oder Ihren Versorgungsbezügen weitere Einkünfte aus selbstständiger oder nicht-selbstständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung, wird ab dem Jahr des 64. Geburtstags der Altersentlastungsbetrag von diesen Einkünften abgezogen. Er beträgt für das Steuerjahr 2005 40 Prozent der Einkünfte, jedoch nur bis 1.900 Euro im Jahr. Dieser Satz und der Höchstbetrag sinken in den nächsten 35 Jahren kontinuierlich auf null.
Für Rentner mit Erwerbseinkünften gibt es den Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro im Jahr, mit Beleg auch mehr, beispielsweise bei hohen Fahrtkosten.
Vorsorgeaufwendungen: Bis zu 1.500 Euro im Jahr können von den Aufwendungen für die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie für eine private Haftpflichtversicherung, Autohaftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung abgesetzt werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können zu 20 Prozent der Kosten mit maximal 600 Euro vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.
Wer älter als 60 Jahre ist oder krank ist und eine Haushaltshilfe benötigt, darf 624 Euro im Jahr absetzen, Schwerbehinderte 924 Euro im Jahr.
Zusätzlich kann ein Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro im Jahr geltend gemacht werden, wenn man in Pflegestufe drei eingestuft ist oder wenn im Behindertenausweis das Kennzeichen H für hilflos eingetragen ist.
Als außergewöhnliche Belastungen sind Arzneikosten, Arztkosten, Kurkosten, Brillenkosten, Zahnersatzkosten absetzbar, die eine einkommensabhängige zumutbare Belastung übersteigen.
Wer bedürftige Angehörige finanziell unterstützt, kann unter bestimmten Umständen diese Ausgaben ebenfalls absetzen.
Spenden an Parteien und gemeinnützige Vereine werden gegen Spendenquittung in unbegrenzter Höhe von den Einkünften abgezogen.
Tipp: Möglichst alle Zahlungsbelege und Quittungen sammeln und dem Finanzamt schicken.
Öffnungsklausel für Höherversicherte
Wer mehr als den Höchstbeitrag in die Rentenkasse gezahlt hat, kann auf eine niedrigere Besteuerung seiner Rente pochen. Die so genannte Öffnungsklausel ermöglicht einen Ausweg aus der nachgelagerten Rentenbesteuerung. Auf Antrag kommt bei Leibrenten, die auf Beiträgen oberhalb der Bemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhen, weiterhin die frühere Ertragsanteilsbesteuerung zur Anwendung. Bei Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung kann das der Fall sein, wenn in der Vergangenheit Höherversicherungsbeiträge geleistet wurden. In diesen Fällen muss die Rentenleistung in einen nachgelagert zu besteuernden Anteil und in einen mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Anteil aufgeteilt werden.
Wer kann die Öffnungsklausel nutzen?
Voraussetzung ist, dass man vor 2005 in mindestens zehn Jahren Beiträge über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat (siehe unten). Dann wird nur der Teil der Rente nachgelagert besteuert, der auf den Beitragszahlungen bis zum Höchstbeitrag beruht. Der überschießende Teil der Rente ist dagegen nur zum wesentlich günstigeren Ertragsanteil steuerpflichtig.
Diese Öffnungsklausel ist vor allem wichtig für freiberuflich tätige Personen, die in Versorgungswerken versichert sind. Dort ist es möglich und bei entsprechender Höhe des Einkommens auch üblich, Beiträge einzuzahlen, die über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung liegen. In der gesetzlichen Rentenversicherung bestand diese Möglichkeit bis zum Jahr 1997 durch die Höherversicherung oberhalb der Höchstgrenzen. Auch für sie ist die Öffnungsklausel gedacht.
Für Versicherte, die selbstständig tätig sind und die gesamten Beiträge ohne Beteiligung eines Arbeitgebers selbst tragen, wäre ohne die Öffnungsklausel ein verfassungswidriger Zustand der Doppelbesteuerung entstanden. Die Höherversicherten hätten dann, da der steuerliche Sonderausgabenabzug für Altersvorsorge begrenzt ist, oft mehr als 50 Prozent aus voll versteuertem Einkommen aufbringen müssen.
Um die Öffnungsklausel nutzen zu können, reicht es freilich nicht aus, dass man mit seinem Gehalt lediglich über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze lag. Man muss auch tatsächlich Beiträge über den Höchstbeitrag hinaus gezahlt haben. Unerheblich ist, für welche Jahre man Beiträge über dem Höchstbetrag gezahlt hat, sondern dass sie mindestens in zehn Jahren gezahlt wurden. Die Jahre müssen nicht unmittelbar hintereinander liegen.
Steuerbürger, die von der Öffnungsklausel profitieren möchten, müssen einmalig einen formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Das kann mit Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2005 geschehen. Der Antrag kann nicht vor Beginn der Rentenzahlungen gestellt werden. Beifügen muss man eine Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers, aus der die in den einzelnen Jahren geleisteten Beiträge ersichtlich sind.
Ausgewählte Höchstbeiträge vor 2005
Der Höchstbeitrag ergibt sich aus der Summe des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung. Er betrug in den alten Bundesländern
(Jahr: monatliche BBMG* x Monate = jährliche BBMG x Prozentsatz vom Bruttogehalt = Höchstbeitrag pro Jahr)
2004: 5.150 Euro x 12 Monate = 61.800 Euro x 19,5 Prozent = 12.051 Euro im Jahr,
2003: 5.100 Euro x 12 Monate = 61.200 Euro x 19,5 Prozent = 11.934 Euro im Jahr,
2002: 4.500 Euro x 12 Monate = 54.000 Euro x 19,1 Prozent = 10.314 Euro im Jahr,
2001: 8.700 DM** x 12 Monate = 104.400 DM x 19,1 Prozent = 19.940,40 DM im Jahr,
2000: 8.600 DM x 12 Monate = 103.200 DM x 19,3 Prozent = 19.917,60 DM im Jahr,
1999: 20.094 DM im Jahr,
1999, 04-12: 8.500 DM x 9 Monate = 76.500 DM x 19,5 Prozent = 14.917,50 DM,
1999, 01-03: 8.500 DM x 3 Monate = 25.500 DM x 20,3 Prozent = 5.176,50 DM,
1998: 8.400 DM x 12 Monate = 100.800 DM x 20,3 Prozent = 20.462,40 DM im Jahr,
1997: 8.200 DM x 12 Monate = 98.400 DM x 20,3 Prozent = 19.975,20 DM im Jahr,
1996: 8.000 DM x 12 Monate = 96.000 DM x 19,2 Prozent = 18.432 DM im Jahr,
1995: 7.800 DM x 12 Monate = 93.600 DM x 18,6 Prozent = 17.409,60 DM im Jahr,
1994: 7.600 DM x 12 Monate = 91.200 DM x 19,2 Prozent = 17.510,40 DM im Jahr,
1993: 7.200 DM x 12 Monate = 86.400 DM x 17,5 Prozent = 15.120 DM im Jahr,
1992: 6.800 DM x 12 Monate = 81.600 DM x 17,7 Prozent = 14.443,20 DM im Jahr,
1991: 14.001 DM im Jahr,
1991, 04-12: 6.500 DM x 9 Monate = 58.500 DM x 17,7 Prozent = 10.354,50 DM,
1991, 01-03: 6.500 DM x 3 Monate = 19.500 DM x 18,7 Prozent = 3.646,50 DM,
1990: 6.300 DM x 12 Monate = 75.600 DM x 18,7 Prozent = 12.051 DM im Jahr,
1989: 6.100 DM x 12 Monate = 73.200 DM x 18,7 Prozent = 12.051 DM im Jahr,
1988: 6.000 DM x 12 Monate = 72.000 DM x 18,7 Prozent = 13.464 DM im Jahr,
1987: 5.700 DM x 12 Monate = 68.400 DM x 18,7 Prozent = 12.790,80 DM im Jahr,
1986: 5.600 DM x 12 Monate = 67.200 DM x 19,2 Prozent = 12.902,40 DM im Jahr,
1985: 12.306,60 DM im Jahr,
1985, 06-12: 5.400 DM x 7 Monate = 37.800 DM x 19,2 Prozent = 7.257,60 DM,
1985, 01-05: 5.400 DM x 5 Monate = 27.000 DM x 18,7 Prozent = 5.049 DM,
1984: 5.200 DM x 12 Monate = 62.400 DM x 18,5 Prozent = 11.544 DM im Jahr,
1983: 10.900 DM im Jahr,
1983, 09-12: 5.000 DM x 4 Monate = 20.000 DM x 18,5 Prozent = 3.700 DM,
1983, 01-08: 5.000 DM x 8 Monate = 40.000 DM x 18,0 Prozent = 7.200 DM,
1980: 4.200 DM x 12 Monate = 50.400 DM x 18,0 Prozent = 12.051 DM im Jahr,
1975: 2.800 DM x 12 Monate = 33.600 DM x 18,0 Prozent = 6.048 DM im Jahr,
1970: 1.800 DM x 12 Monate = 21.600 DM x 17,0 Prozent = 3.672 DM im Jahr,
1965: 1.200 DM x 12 Monate = 14.400 DM x 14,0 Prozent = 2.016 DM im Jahr,
1960: 850 DM x 12 Monate = 10.200 DM x 14,0 Prozent = 1.428 DM im Jahr.
* BBMG = Beitragsbemessungsgrenze
** DM = Deutsche Mark
Quellen: Deutsche Rentenversicherung, eigene Berechnungen
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





