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Pflegeversicherung: Hilfen für Pflegebedürftige

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist der jüngste Zweig der Sozialversicherung. Sie sichert die Folgen von Pflegebedürftigkeit ab.

In der gesetzlichen Pflegeversicherung wird das Risiko der Pflegebedürftigkeit seit 1. April 1995 durch Hilfen zur häuslichen Pflege und seit 1. April 1996 durch Hilfen zur stationären Pflege abgedeckt.

Die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung staffelt sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit.

Man unterscheidet drei Pflegestufen:

  • Pflegestufe I: Leichtpflegebedürftige,
  • Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige und
  • Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung liegt bei 1,95 Prozent bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge je zur Hälfte. Ausnahme ist der Freistaat Sachsen, der als einziger den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag beibehalten hat.

Rentner müssen ihre Pflegeversicherungbeiträge allein tragen.

Kinderlose Versicherte und Rentner, die mindestens 23 Jahre alt sind, müssen einen um 0,25 Prozent höheren Beitrag zur Pflegeversicherung bezahlen. Ausgenommen sind Personen, die bis 1939 geboren wurden. Bei Rentnern wird dieser Zuschlag direkt von der Rente einbehalten und an die Pflegekasse weitergeleitet.

Themenhinweise:

Beratung

  • Beratungsstellensuche

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