Die fünf Zweige der Sozialversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung ist Teil des deutschen Sozialversicherungssystems. Es besteht aus fünf Versicherungszweigen mit unterschiedlichen Aufgaben.
Bereits 1883 wurde im wilhelminischen Kaiserreich die gesetzliche Krankenversicherung geschaffen. Ein Jahr später folgte die gesetzliche Unfallversicherung und 1891 die gesetzliche Arbeiterrentenversicherung. Erst 1911 wurden die Angestellten in die Rentenversicherung einbezogen. 1927 kam die gesetzliche Arbeitslosenversicherung und 1995 die gesetzliche Pflegeversicherung hinzu.
Die fünf Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung gewähren Schutz gegen Einkommensausfall durch
- Krankheit,
- Unfall,
- verminderte Erwerbsfähigkeit,
- Alter und
- Arbeitslosigkeit.
Außerdem tragen sie die Kosten von Pflegebedürftigkeit. Der Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung basiert auf Beiträgen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber.
- Zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge.
- Zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlt der Arbeitnehmer seit Juli 2005 0,9 Prozentpunkte mehr als der Arbeitgeber.
- In der Pflegeversicherung müssen Kinderlose aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts seit 2005 0,25 Prozentpunkte mehr an Beitrag zahlen als Versicherte mit Kindern. Weitere Informationen finden Sie unter Hilfen für Pflegebedürftige.
- Die Unfallversicherung tragen die Arbeitgeber allein.
Die Sozialversicherung erhält zur Erfüllung ihrer zusätzlichen Aufgaben auch Mittel aus dem Bundeshaushalt.




