Pflege und Rente
Sozialversicherung und Sozialleistungen für Pflegende
Knapp 2,4 Millionen Menschen erhalten derzeit Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Mehr als zwei Drittel von ihnen werden zu Hause gepflegt – meist von ihren Angehörigen. Wie sind diese finanziell und bei den Sozialversicherungen abgesichert? Was ändert sich für sie zum Jahreswechsel 2010/2011?
Bei der Rentenversicherung gilt wie bisher: Viele Pflegepersonen sind über die Pflegekassen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Pflegezeit ist dabei 2011 etwas mehr wert als 2010. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt die Pflegekasse. Hier die notwendigen Voraussetzungen.
Beim Pflegegutachten sollten pflegende Angehörige genau auf die Stundenzahl achten, für die Pflegebedarf festgestellt wird. So reichen 10,5 Stunden anerkannter Pflegebedarf zwar für den Anspruch auf Pflegegeld – Rentenversicherungsbeiträge werden dann jedoch noch nicht gezahlt.
Nur eine kleine Gruppe von pflegenden Angehörigen steht unter dem Schutz der Arbeitslosenversicherung. Nach spätestens sechs Monaten müssen sie sich für oder gegen eine freiwillige Weiterversicherung entscheiden. Ab 2011 bleiben für diese Entscheidung drei Monate Zeit.
Kranken- und Pflegeversicherung
Die meisten pflegenden Angehörigen sind kostenlos familienversichert. Privat oder freiwillig krankenversicherte Pflegepersonen müssen zwar nach wie vor selbst Versicherungsbeiträge an ihre Krankenversicherung abführen. Doch unter Umständen bekommen sie jetzt einen Zuschuss aus der Pflegekasse.
Unfallversicherung
Wer einen Angehörigen pflegt, steht während der Pflegetätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehört auch der Hin- und Rückweg zum Ort, wo die Pflege stattfindet. Das gilt auch für Unfälle, die bei der Pflege während eines Auslandsurlaubs und auf dem Rückweg nach Hause passieren.
Pflegezeit
Wer einen Angehörigen zu Hause betreuen möchte, hat das Recht, sich dafür bis zu sechs Monate lang von seinem Arbeitgeber unbezahlt freistellen zu lassen. Voraussetzung ist hierfür - wie bei der Elternzeit - dass das Unternehmen mehr als 15 Beschäftigte hat. Auch Teilzeitregelungen sind möglich.
Pflegezeit nur am Stück
Pflegezeit in Etappen würde nicht nur bei der Pflege, sondern auch bei dem damit verbundenen Kündigungsschutz Vorteile bringen. Doch Stückeln geht nicht – entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Arbeitnehmer müssen die Pflegezeit "an einem Stück" nehmen.
Ohne Lohnersatz
Anders als in der Elternzeit ist für die Pflegezeit keine Lohnersatzleistung vorgesehen. Daher stellt sich die Frage: Wovon sollen die Pflegenden leben – wenn sie nicht gerade einen sehr gut verdienenden Ehepartner oder hohe Rücklagen haben?





