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Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Wer ausreichend fürs Alter vorgesorgt hat, muss sich auch nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern, es sei denn, er gehört zum Kreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen. Mehr über die Ausnahmen von dieser Versicherungspflicht.

Selbstständige mit geringem Einkommen und Berufseinsteiger sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Ebenso, wenn ein eigentlich Versicherungspflichtiger Angestellte beschäftigt.

Geringfügigkeit

Wer als Selbstständiger nur geringfügig (maximal 400 Euro pro Monat) verdient, ist versicherungsfrei. Bezieher eines Existenzgründungszuschusses (Ich-AG) sind stets versicherungspflichtig und müssen auch Rentenbeiträge zahlen, wenn sie monatlich weniger als 400 Euro Arbeitseinkommen haben oder sogar einen Verlust machen.

Um festzustellen, ob auch bei mehreren geringfügigen Tätigkeiten noch Geringfügigkeit vorliegt, zählt man diese zusammen. Wer selbstständig über 400 Euro kommt, wird versicherungspflichtig. Nicht zusammengerechnet werden dabei geringfügige Arbeitnehmer-Jobs und geringfügige selbstständige Tätigkeiten. Das heißt, man kann geringfügig angestellt arbeiten und noch einen geringfügigen Nebenjob als Selbstständiger haben, ohne versicherungspflichtig zu werden.

Beispiel:
Boris S. verdient als Tennislehrer 200 Euro pro Monat. Sein Arbeitseinkommen als Tischler beträgt ebenfalls regelmäßig 200 Euro pro Monat. Aus beiden Tätigkeiten zusammen erzielt er ein Einkommen von 400 Euro pro Monat. Diese selbstständigen, grundsätzlich versicherungspflichtigen Tätigkeiten liegen auch nach dem Zusammenrechnen noch innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro monatlich. Sie begründen somit keine Versicherungspflicht. S. übt außerdem einen Minijob als Kassierer aus. Sein monatlicher Verdienst beträgt hier 400 Euro. Da nur seine selbstständigen Tätigkeiten zusammengerechnet werden, führt auch sein Minijob nicht zur Versicherungspflicht.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund, Broschüre Gesetzliche Rente - Vorteil für Handwerker und Selbständige

Handwerksmeister

Selbstständige Handwerksmeister (Ausnahme: Bezirksschornsteinfegermeister) können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie mindestens 216 Monate (18 Jahre) Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben (dabei zählen auch eventuell vorhandene Zeiten für Kindererziehung, Pflege und Wehrdienst).

Wer als Lehrer, Erzieher oder Pflegeperson selbstständig ist und versicherungspflichtige Arbeitnehmer (auch Auszubildende) beschäftigt, ist nicht versicherungspflichtig. Die Beschäftigung der Angestellten muss jedoch im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stehen. Wenn man im Privathaushalt eine Reinigungskraft beschäftigt, zählt diese in der Regel nicht als Angestellte für die selbstständige Tätigkeit.

Mit einer Hilfskraft im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze (400 Euro) bleibt man ebenfalls versicherungspflichtig. Aber die Einkommen mehrerer geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer werden zusammengezählt. Ersetzen diese insgesamt einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, entfällt die Versicherungspflicht.

Ausnahmen gelten für Selbstständige mit einem Auftraggeber. Auch sie dürfen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der mehr als 400 Euro monatlich verdient, um weiter der gesetzlichen Rentenversicherung anzugehören. Sie dürfen allerdings mehrere Minijobber für bis zu 400 Euro einstellen.

Beispiel:
Josefine K. arbeitet für ein Versicherungsunternehmen als selbstständige Vertreterin. Sie beschäftigt in ihrem kleinen Unternehmen stundenweise zwei weitere Mitarbeiterinnen, die beide einen Minijob für jeweils 350 Euro ausüben. Auch ihren Vater beschäftigt sie im Rahmen eines Minijobs. Josefine K. ist Selbstständige mit einem Auftraggeber und daher versicherungspflichtig. Sie beschäftigt nur Arbeitnehmer, die nicht mehr als 400 Euro verdienen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Familienangehörige handelt. Sie könnte sogar noch eine Auszubildende einstellen und bliebe versicherungspflichtig, solange diese nicht mehr als 400 Euro Vergütung erhält.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund, Broschüre Gesetzliche Rente - Vorteil für Handwerker und Selbständige

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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