Eine solide Altersvorsorge
Es sprechen eine Menge guter Gründe dafür, auch als Selbstständiger entweder in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bleiben oder sich in ihr freiwillig zu versichern.
Gesetzliche Rente heißt Garantie und zwar von Anfang an bis ans Lebensende. Schließlich gibt es nicht nur die Altersrente ab 65 Jahre (mit Abschlägen auch schon früher), sondern auch Rehabilitation bei Unfall oder Krankheit sowie Rente bei Erwerbsminderung und für Hinterbliebene. Selbst die Rendite kann sich sehen lassen. Daher sollte jeder Selbstständige, der sich mit Abwanderungsgedanken aus der gesetzlichen Rente trägt, zunächst sorgfältig mit eventuell privaten Versicherungsmöglichkeiten vergleichen und gegebenenfalls das Gespräch mit den Beratern der Deutschen Rentenversicherung suchen.
Die Rendite beträgt für heutige Rentner zwischen fünf und sechs Prozent und wird nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung für die heute 30- bis 40-Jährigen noch bei über drei Prozent liegen. Je länger Sie leben und Rente beziehen, desto höher die Rendite. Demgegenüber wird in der privaten Versicherungswirtschaft wegen der Überalterung ihrer Versicherten die garantierte Verzinsung seit Jahren kontinuierlich gesenkt und liegt bei 2,75 Prozent - eine weitere Absenkung ist angekündigt.
Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können innerhalb von fünf Jahren nach Beginn ihrer Tätigkeit einen Antrag stellen und als Pflichtmitglieder in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen werden. Sie haben dann dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen Pflichtversicherten. Das heißt, dass man die Versicherung nicht beliebig beenden kann, sondern nur, wenn man die selbstständige Tätigkeit aufgibt.
Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Überblick
- Altersrenten gibt es frühestens ab 60, ohne Abschläge in der Regel ab dem 65. Geburtstag. Für die Rente ab 65 sind mindestens 60 gezahlte Monatsbeiträge erforderlich. Mit Abschlägen kann in Rente gehen, wer mindestens 35 Versicherungsjahre nachweisen kann. Das Rentenkonto kann gegebenenfalls mit freiwillig gezahlten Beiträgen aufgefüllt werden, um bestimmte Anforderungen zu erfüllen.
- Rehabilitation kann sowohl eine medizinische Maßnahme sein als auch eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wie zum Beispiel Umschulung oder Fortbildung.
- Erwerbsminderung: Auch Handwerksmeister sind, wie alle anderen Rentenversicherten, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, noch immer gegen Berufsunfähigkeit geschützt. Das heißt, wenn sie ihren Beruf oder eine gleichwertige Tätigkeit nicht mehr ausüben können, können sie eine halbe Erwerbsminderungsrente erhalten. Später geborene Handwerker sind nur noch gegen Erwerbsminderung allgemein abgesichert. Sie bekommen eine Erwerbsminderungsrente, wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also nicht nur in ihrem Beruf, nur noch eingeschränkt leistungsfähig sind.
- Hinterbliebene eines verstorbenen und versicherten Selbstständigen können eine gesetzliche Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente erwarten.
- Einen Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner erhalten im Alter auch freiwillig oder privat krankenversicherte Handwerksmeister und andere Selbstständige.
- Frauen und Männer zahlen gleich hohe Beiträge, obwohl Frauen durchschnittlich länger leben und Rente beziehen als Männer. Ein zusätzlicher Vorteil also für weibliche Selbstständige.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





